Finanzielle Unterstützung für Selbstständige in der Corona-Krise

Die Corona-Krise geht mit vielen Einschränkungen einher. Dies hat für eine lange Reihe von Unternehmen – ob kleines Gewerbe oder große Firma – sowie viele Selbstständige oder Freiberufler große finanzielle Engpässe mit sich gebracht. Im Frühsommer sanken zwar die Zahlen der Neuinfektionen, sodass durch immer weitere Lockerungen auch in Alltag und Wirtschaft mit der Zeit wieder ein Stückweit Normalität einkehrte; doch lösen sich dadurch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten für viele Unternehmer leider noch längst nicht. Welche finanzielle Unterstützung und Fördermittel für Selbstständige und ihre Firmen gibt es weiterhin? Welche staatlichen Zuschüsse werden nach wie vor gezahlt? Auf welche Steuersenkungen dürfen Selbstständige hoffen? Erste Antworten auf diese Fragen sowie weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier im Überblick:
Zuschüsse und Überbrückungshilfen
Einzelne Länder und allen voran die Bundesregierung nahmen mehrere Milliarden Euro in die Hand und reagierten zu Beginn der Corona-Krise schnell mit Programmen für Zuschüsse zur Soforthilfe. Selbstständige (nicht im Nebenberuf), Freiberufler und Unternehmen
- mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten erhielten ab Ende März für drei Monate schnell bis zu 9.000 Euro und
- ab fünf bis zehn Vollzeitmitarbeitern gab es sogar bis zu 15.000 Euro Soforthilfe vom Bund.
Dabei wurden in Einzelfällen die Höhe der Hilfen der Länder angerechnet, die vorher ebenfalls schon beantragt und bewilligt waren. So haben die einzelnen Bundesländer, von Sachsen, Thüringen oder Schleswig-Holstein über Hamburg und Berlin bis zu Baden-Württemberg, Saarland und Bayern zum Teil eigene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung auf den Weg gebracht.
Überbrückungshilfen
Diese Zuschüsse mussten Selbstständige oder Unternehmen allerdings bis Ende Mai beantragen. Seit Juni bekommt jeder Betroffene neue Überbrückungshilfen für die Monate Juni, Juli und August, wenn die Umsätze nach März 2020 um mehr als die Hälfte eingebrochen sind.
Die Höchstbeträge dieser Hilfen sind in der Regel identisch mit dem ersten Unterstützungsprogramm. In begründeten Einzelfällen können Selbstständige aber darüber hinaus nun sogar maximal 150.000 Euro Zuschuss erhalten. Jedoch gilt eine neue Regelung: Stellen Selbstständige jetzt Anträge, müssen sie dabei immer einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Umsatzrückgang bestätigen lassen. Wer zuvor Soforthilfen beantragen wollte, konnte dies noch einfach selbst erledigen.
Ein Grundsatz des ersten Zuschusskonzepts bleibt dafür aber erhalten: Eine Antragstellung auf Zuschuss oder Unterstützung für private Lebenskosten ist nicht möglich. Dies stellt besonders für Solo-Selbstständige eine hohe Hürde dar, wenn sie Hilfe finden oder beantragen wollen.
Oft kein Zuschuss für Solo-Selbstständige
Für die Soforthilfe muss grundsätzlich ein Liquiditätsengpass infolge eines starken Umsatzrückgangs durch die Corona-Krise vorliegen. Dann wird der Zuschuss aber nur für gewerbliche Betriebskosten wie eine Ladenmiete gewährt. Selbstständigen, die einfach von zu Hause aus arbeiten, fehlen damit anerkannte Kosten. Ihre notwendigen privaten Ausgaben finden keine Berücksichtigung – mit der Folge, dass sie diese Hilfen nicht nutzen können.
Solche Solo-Selbstständige (z. B. Freiberufler oder Kleingewerbebetreibende) sollten und sollen stattdessen noch bis Ende September 2020 einen erleichterten Antrag auf Grundsicherung abgeben, während sie ansonsten weiter wie gewohnt ihrer Arbeit nachgehen. Diese Erleichterung bedeutet, dass Selbstständige
- bis zu einer 60.000-Euro-Grenze (ohne Wohneigentum) keinen Vermögensnachweis für sich oder ihre Bedarfsgemeinschaft führen müssen
- und dass sie ihr Erspartes in den ersten sechs Monaten beim Leistungserhalt vollständig behalten dürfen.
- Anträge auf Grundsicherung lassen sich außerdem in dieser Frist schnell online stellen.
Weiterhin sollten Solo-Selbstständige keine Möglichkeit der legalen Steuererleichterungen außer Acht lassen, um ihre Zahllast zu reduzieren. (Siehe hierzu auch unsere Steuer-Tipps zur 1-Prozent-Regelung bei privat und dienstlich genutzten Fahrzeugen.)
Kurzarbeitergeld
Selbstständige oder Unternehmen, die Mitarbeiter in der Krise nicht beschäftigen können, haben durch die Anmeldung von Kurzarbeit zudem die Möglichkeit, eine weitere Verbesserung der Liquidität zu erreichen. Das Kurzarbeitergeld übernimmt dann am Ende die Bundesagentur für Arbeit.
Kredite für Selbstständige und Unternehmen
Zwar müssen Sofort-Zuschüsse oder die neue Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt, sondern sollen nur als Betriebseinnahme erfasst werden, aber die Höhe der Zahlungen von Bund oder Ländern reicht in der Regel ohnehin nur für kleine Unternehmen aus. Daher stellen der Bund über die staatliche KfW-Bank oder die Bundesländer über ihre jeweiligen Förderbanken zusätzlich noch andere Gelder als Kredite zur Verfügung.
Der KfW-Schnellkredit
Der KfW Schnellkredit bildet die wichtigste Säule bei den kreditbasierten Liquiditätshilfen der Bundesregierung und kommt für alle Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten infrage.
- Wer elf bis zu 50 Personen in Vollzeit beschäftigt, darf sich mit einem Kredit von maximal 500.000 Euro helfen lassen.
- Bei bis zu 249 Beschäftigten können bis zu 800.000 Euro beantragt werden,
- wenn das Unternehmen seit mindestens Januar 2019 am Markt war,
- und dabei in diesem Jahr oder in der Summe der letzten drei Jahre einen Gewinn erzielt hat.
- Ferner dürfen nicht bereits Ende 2019 wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgelegen haben.
Für die Beantragung der Schnellkredite mit zehn Jahren Laufzeit sind die Hausbanken zuständig, die die Anträge prüfen und an die KfW-Bank weiterleiten. Diese übernimmt dann zu 100 Prozent das Ausfallrisiko. Sicherheiten sind nicht erforderlich.
Weitere finanzielle Unterstützung für Selbstständige
Zu anderen Kreditprogrammen oder -bürgschaften berät die Förderbank des jeweiligen Bundeslandes und gibt ständig aktualisierte Informationen heraus. Daneben finden Selbstständige jetzt noch andere Hilfen – eine Übersicht:
Steuererleichterungen für das Jahr 2020
Bei
- Einkommensteuer,
- Körperschaftssteuer,
- Umsatzsteuer oder dem
- Solidaritätszuschlag
erhalten Unternehmer beim zuständigen Finanzamt eine Stundung fälliger Steuern bis zum Jahresende 2020, wenn sie einen begründeten Antrag gestellt haben. Wichtig: Ein Erlass der sonst üblichen Stundungszinsen muss separat beantragt werden.
Ebenfalls senken die Finanzämter auf Antrag fällige Steuervorauszahlungen, verzichten auf Versäumniszuschläge oder setzen Vollstreckungen aus.
Die Möglichkeit eines pauschalen Rücktrags der aktuellen Verluste in das Jahr 2019 kann in vielen Fällen zunächst ebenso helfen. Die Steuern des Vorjahres werden dann neu berechnet (siehe auch Einkommensteuerrechner) und fallen niedriger aus. Für bereits gezahlte Steuern erhalten Unternehmen daher nun unter Umständen höhere Rückzahlungen.
Zahlungsaufschub für Miete und mehr
Zuletzt brauchen Selbstständige sowie private Verbraucher keine Folgen fürchten, wenn sie krisenbedingt bis Ende Juni ihre Miete, die Kosten im Bereich Energie wie Gas- und Stromversorgung oder die Telekommunikation nicht bezahlen können. Vermieter und Anbieter dürfen deswegen jetzt weder Privathaushalten noch der Wirtschaft Wohnungen, Büros oder Energielieferungen kündigen.