Bei Spesen handelt es sich um Erstattungen von tatsächlich angefallenen Ausgaben. Daher werden sie in der Regel nicht als pfändbares Einkommen betrachtet.
Das bedeutet, dass Gläubiger:innen keinen Zugriff auf die Spesen eines Schuldners haben dürfen, um damit Schulden zu begleichen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen Spesen im Rahmen einer Pfändung berücksichtigt werden können.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Spesen sind gemäß § 850a ZPO nicht pfändbar, wenn sich ihr Wert innerhalb der gesetzlich festgelegten Pauschalen für Spesen befindet. Höhere Zulagen sind dem Arbeitgeber gestattet, allerdings können die Beträge der Pfändung unterliegen.
Wenn höhere Spesen als üblich vereinbart oder abgerechnet werden, um damit das pfändbare Einkommen zu reduzieren, könnte dies als Versuch der Umgehung der Pfändungsvorschriften gewertet werden.
Es ist wichtig, sich im Falle einer drohenden Pfändung rechtlich beraten zu lassen und die genauen Umstände der Spesenabrechnung zu prüfen, falls Spesen die Pauschbeträge übersteigen.