Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der GmbH verfügen in der Regel über eine unterschiedliche Anzahl an Anteilen. Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie viele Stimmen auf die entsprechenden Anteile entfallen. In der Regel gewährt jeder Geschäftsanteil eine Stimme.
Zudem muss festgelegt werden, ob Beschlüsse mit einer einfachen oder einer absoluten Mehrheit gefasst werden müssen. Für besondere Beschlüsse – beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrags – kann auch eine individuelle Regelung getroffen werden. Denkbar wäre, dass für solche Beschlüsse eine 3/4-Mehrheit notwendig wäre.
Können die Gesellschafter:innen ihr Stimmrecht nicht selbst wahrnehmen, regelt der Vertrag die Bedingungen, zu denen sie ihr Stimmrecht übertragen können. Gegebenenfalls regelt er auch, dass die persönliche Anwesenheit gar nicht erforderlich ist und die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen kann.