Die Freiberuflichkeit ist eine ganz besondere Art der Selbstständigkeit, die von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängt. Freiberufler:innen unterscheiden sich in rechtlichen und steuerlichen Aspekten maßgeblich von Gewerbetreibenden. Darüber hinaus sieht das deutsche Gesellschaftsrecht mit der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eine besondere Form für den Zusammenschluss von Selbstständigen vor, die ausschließlich Freiberufler:innen offen steht.
Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft: Zusammenschluss von Freiberuflern
Voraussetzungen, um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen
Um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, sind mindestens zwei natürliche Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, notwendig. Zudem gelten die in § 1 PartGG festgelegten Voraussetzungen für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. Für die Gründung ist kein Mindeststammkapital erforderlich. Allerdings ist im Vergleich zu Personengesellschaften wie der GbR oder der offenen Handelsgesellschaft ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag zwingend erforderlich.
Der Partnerschaftsvertrag
§ 3 des Partnerschaftsgesetzes schreibt vor, dass der Partnerschaftsvertrag der Schriftform bedarf. Dabei muss er mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
- Name und Sitz der Partnerschaft
- Angaben zu allen Partner:innen: Vor- und Nachname, Wohnort und den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
- Gegenstand der Partnerschaft
Darüber hinaus können im Partnerschaftsvertrag das Rechtsverhältnis der Partner:innen untereinander, Haftungsfragen, die Höhe des eingebrachten Kapitals, die Verteilung von Gewinnen und Verlusten oder Vereinbarungen zum Austritt aus der Partnerschaft geregelt werden. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß PartGG, HGB und BGB.
Name der PartG
Der Name der Partnergesellschaft setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
- dem Nachnamen eines oder mehrerer Partner:innen
- dem Zusatz „und Partner:in“ oder „Partnerschaft“
- den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe
Ein Beispiel: Müller und Partner, Architekten
Der Vorname eines oder mehrerer Partner:innen muss nicht im Namen auftauchen. Handelt es sich um eine Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, muss der Zusatz „mbB“ ebenfalls im Namen mit aufgenommen werden.
Partnerschaftsgesellschaft anmelden
Vergleichbar mit dem Handelsregister muss die Partnergesellschaft vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts angemeldet und eingetragen werden. Als öffentliches Verzeichnis gibt das Partnerschaftsregister Auskunft über die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Partnerschaften, beispielsweise über die Mitglieder der Partnerschaft oder Vertretungsregelungen, und kann von allen Interessierten zu Informationszwecken eingesehen werden.
Das Partnerschaftsregister wird ausschließlich elektronisch geführt und im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht. Der Antrag für die Aufnahme muss von allen Partner:innen unterschrieben und notariell beglaubigt werden. Der Notar oder die Notarin übernimmt dann auch die Anmeldung, die ausschließlich elektronisch erfolgt.
Dazu werden die Angaben aus dem Partnerschaftsvertrag sowie das Geburtsdatum der einzelnen Partner:innen sowie Angaben zur Vertretungsmacht der Partner:innen benötigt. Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss zudem eine Versicherungsbescheinigung beigefügt werden.
Neben der Anmeldung einer Partnerschaft müssen auch Veränderungen in der Partnerschaft oder die Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft gemeldet werden. Zu den meldepflichtigen Ereignissen zählen beispielsweise:
- der Austritt eines Partners oder einer Partnerin aus der Partnerschaft
- der Eintritt eines Partners oder einer Partnerin
- Änderungen in der Vertretungsmacht
- Änderung des Gegenstands der Partnerschaft
- Änderungen des Sitzes oder des Namens der Partnerschaft
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Rechtsfähigkeit, Vertretung und Geschäftsführung der PartG
Gemäß § 7 PartGG wird die Gesellschaft mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister im Verhältnis gegenüber Dritten rechtswirksam. Die Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Grundsätzlich sind alle Partner:innen alleine dazu berechtigt, die Geschäfte zu führen und die Partnerschaft nach außen zu vertreten, sofern der Partnerschaftsvertrag keine besonderen Regelungen vorsieht. Einzelne Partner und Partner:innen können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft
Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung macht die Partnerschaft zu einer attraktiven Gesellschaftsform für Freiberufler:innen. Grundsätzlich haften sie als Einzelunternehmende persönlich auch mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Im Rahmen der Partnerschaft haften die Partner:innen für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich (vgl. § 8 PartGG).
Die persönliche Haftung kann jedoch beschränkt werden, wenn nur einzelne Partner:innen mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren. In diesem Fall haften nur die beteiligten Partner:innen persönlich für berufliche Fehler. Die weiteren Partner:innen haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben mehrere Partner:innen einen Auftrag bearbeitet oder die Durchführung überwacht, so haften sie gesamtschuldnerisch. Entsprechend sind sie dazu verpflichtet, offenzulegen und nachzuweisen, wer tatsächlich mit einem Auftrag befasst war.
Darüber hinaus kann die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung einer Partnerschaft für einzelne Berufe auf einen Höchstbetrag beschränkt werden. In diesem Fall ist allerdings der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner:innen oder der Partnerschaft zwingend erforderlich.
Noch einen Schritt weiter geht die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei dieser Variante der Partnerschaft ist die Haftung auf die Versicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Damit ist sowohl das Privatvermögen des Mitglieds, das einen Fehler begangen hat, als auch das der weiteren Partner:innen geschützt.
Beendigung der Partnerschaft
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass die Partner:innen Angehörige der freien Berufe sind. Entsprechend können Anteile im Vergleich zu anderen Rechtsformen auch nicht ohne Weiteres vererbt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, kommt es entweder zu einem Ausschluss eines Beteiligten oder zur Auflösung der gesamten Partnerschaft.
Für die Auflösung einer Partnerschaft finden die gleichen Regelungen wie für die offene Handelsgesellschaft Anwendung. Sie wird aufgelöst, wenn sie nur für eine bestimmte Dauer eingegangen wurde, die Partner:innen ihre Auflösung beschließen, Insolvenz angemeldet wurde oder die Auflösung gerichtlich angeordnet wurde.
Ein Austritt eines Partners oder einer Partnerin aus der Gesellschaft tritt durch seinen Tod, den Verlust des Status als Freiberufler:in, Kündigung oder einen entsprechenden Beschluss der Partnerversammlung oder den Eintritt der im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe ein.
PartG: eine gute Alternative für Freiberufler
Grundsätzlich steht es Freiberufler:innen frei, sich in Personengesellschaften oder auch in Kapitalgesellschaften zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss in einer Partnerschaftsgesellschaft bietet dieser besonderen Form der Selbstständigkeit aber attraktive Vorteile. Sie lässt sich vergleichsweise einfach und kostengünstig gründen. Ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Im Unterschied zu anderen Personengesellschaften bietet die Partnerschaftsgesellschaft zudem die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie und Ihre Partner:innen Angehörige der freien Berufe sind. Andernfalls verlieren Sie bei einem Zusammenschluss den Anspruch auf die Gewerbesteuerbefreiung.
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