Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wird auf Kapitalerträge fällig und wird in der Regel direkt von Banken und Finanzdienstleistern einbehalten und abgeführt. Worauf Sie allerdings achten sollten und wie Sie sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Abgeltungssteuer ist eine Kapitalertragsteuer, die in Deutschland auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben wird. Sie wurde 2009 eingeführt und beträgt pauschal 25 % auf die erzielten Erträge. Mit der Zahlung dieser Steuer ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge in der Regel abgegolten, daher der Name Abgeltungssteuer.
Die Abgeltungssteuer wird in den meisten Fällen direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut einbehalten und ans zuständige Finanzamt abgeführt. Für Anleger:innen bedeutet dies, dass sie ihre Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben müssen, sofern sie keine Ausnahmen geltend machen möchten.
Ein wichtiger Aspekt der Abgeltungssteuer ist, dass sie unabhängig vom persönlichen Steuersatz der Anleger:innen erhoben wird. Das kann für Personen mit einem hohen Einkommensteuersatz vorteilhaft sein, während es für Geringverdiener:innen möglicherweise nachteilig ist.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer beträgt grundsätzlich 25 % auf die erzielten Kapitalerträge. Allerdings ist dies nicht der einzige Abzug, den Anleger:innen zu berücksichtigen haben:
- 25 % Abgeltungssteuer
- 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer
- ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Abgeltungssteuer)
In der Praxis bedeutet dies, dass die Gesamtbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bis zu 27,99 % betragen kann.
Wann muss man die Abgeltungssteuer zahlen?
Die Abgeltungssteuer fällt an, sobald Kapitalerträge erzielt werden. Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein:
- Bei Zinserträgen: Wenn Sie Zinsen auf Ihr Sparkonto oder Tagesgeldkonto erhalten, wird die Abgeltungssteuer fällig.
- Bei Dividendenzahlungen: Wenn Sie Aktien besitzen und Dividenden ausgeschüttet werden, unterliegen diese der Abgeltungssteuer.
- Bei Kursgewinnen: Wenn Sie Wertpapiere mit Gewinn verkaufen, müssen Sie auf den realisierten Gewinn Abgeltungssteuer zahlen.
- Bei Ausschüttungen aus Investmentfonds: Auch hier wird die Abgeltungssteuer fällig.
In den meisten Fällen wird die Abgeltungssteuer direkt von der Bank oder dem Finanzinstitut einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Dies geschieht in der Regel automatisch, ohne dass die Anleger:innen aktiv werden muss.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Abgeltungssteuer nicht automatisch einbehalten wird. Dies ist zum Beispiel der Fall bei ausländischen Banken oder bei Direktinvestitionen in ausländische Wertpapiere. In solchen Fällen müssen die Anleger:innen die Kapitalerträge in ihre Steuererklärung angeben und die Steuer selbst abführen.
Wann muss ich keine Abgeltungssteuer zahlen?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen müssen:
- Freistellungsauftrag: Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
- Nichtveranlagungsbescheinigung: Wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Mit dieser müssen Sie keine Kapitalertragsteuer zahlen.
- Altvermögen: Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden, unterliegen unter bestimmten Bedingungen nicht der Abgeltungssteuer.
- Verlustverrechnung: Wenn Sie im selben Jahr Verluste aus Kapitalanlagen realisiert haben, können diese mit Gewinnen verrechnet werden, wodurch sich die Steuerlast reduziert.
- Ausländische Quellensteuer: In einigen Fällen kann die im Ausland gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass in einigen dieser Fälle trotzdem eine Angabe in der Steuererklärung erforderlich sein kann, auch wenn letztendlich keine Steuer gezahlt werden muss.
Kann man die Abgeltungssteuer reduzieren?
Ja, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Belastung durch die Abgeltungssteuer zu reduzieren:
- Ausnutzung des Sparerpauschbetrags: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren jährlichen Freibetrag von 1.000 € (2.000 € für Ehepaare) vollständig ausnutzen. Verteilen Sie gegebenenfalls Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken.
- Günstigerprüfung: Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt wendet dann den für Sie günstigeren Steuersatz an.
- Verlustverrechnung: Realisierte Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Achten Sie darauf, Verluste strategisch zu realisieren.
- Steuerstundung: Bei thesaurierenden Fonds werden Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert. Die Steuer fällt erst beim Verkauf an, wodurch sich ein Stundungseffekt ergibt.
- Nutzung von Altersvorsorgeprodukten: Bestimmte Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Renten oder betriebliche Altersvorsorge unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
- Kirchenaustritt: Wenn Sie aus der Kirche austreten, entfällt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge.
- Ausländische Investitionen: In einigen Fällen kann es vorteilhaft sein, in ausländische Wertpapiere zu investieren, bei denen die Quellensteuer niedriger ist als die deutsche Abgeltungssteuer.
Es ist ratsam, sich bei komplexeren Steuerfragen von eine Steuerberatung beraten zu lassen, um die optimale Strategie für Ihre individuelle Situation zu finden.
Wie bekomme ich die Abgeltungssteuer zurück?
Um zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückzuerhalten, müssen Sie in der Regel eine Steuererklärung einreichen und die entsprechenden Belege Ihrer Bank beifügen. Das Finanzamt prüft dann Ihren Fall und erstattet gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuern.
Beachten Sie dabei die Fristen: In der Regel haben Sie vier Jahre Zeit, um eine Steuererklärung einzureichen und zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern.
Zusammengefasst müssen Sie wie folgt vorgehen:
- Steuererklärung einreichen: Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, prüft das Finanzamt automatisch, ob die Anwendung der Abgeltungssteuer für Sie günstiger ist als Ihr persönlicher Steuersatz (Günstigerprüfung).
- Freistellungsauftrag nachträglich einreichen: Wenn Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag einzureichen, können Sie dies nachholen und die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern.
- Verlustverrechnung: Haben Sie in einem Jahr sowohl Gewinne als auch Verluste aus Kapitalanlagen realisiert, können Sie diese in der Steuererklärung gegeneinander aufrechnen.
- Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Wenn Sie auf ausländische Kapitalerträge bereits Steuern im Ausland gezahlt haben, können Sie diese unter Umständen auf Ihre deutsche Steuerschuld anrechnen lassen.
- Nichtveranlagungsbescheinigung nachreichen: Wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung haben, aber trotzdem Abgeltungssteuer gezahlt wurde, können Sie diese zurückfordern.
Was gilt alles als Kapitalertrag?
Als Kapitalerträge gelten verschiedene Arten von Einkünften aus Geldanlagen und Wertpapieren. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen:
- Zinsen: Hierzu gehören Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldkonten, Anleihen und anderen verzinslichen Wertpapieren.
- Dividenden: Ausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner:innen.
- Kursgewinne: Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen.
- Ausschüttungen aus Investmentfonds: Sowohl thesaurierende als auch ausschüttende Fonds unterliegen der Abgeltungssteuer.
- Zertifikate und Optionsscheine: Erträge aus strukturierten Finanzprodukten.
- Termingeschäfte: Gewinne aus Futures, Forwards und anderen Derivaten.
- Lebensversicherungen: Unter bestimmten Umständen können auch Erträge aus Lebensversicherungen der Abgeltungssteuer unterliegen.
- Stückzinsen: Bei festverzinslichen Wertpapieren anfallende Zinsen zwischen zwei Zinszahlungsterminen.
- Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungsgeschäften: Wenn Sie Fremdwährungen mit Gewinn verkaufen.
- Erträge aus Stillhaltergeschäften: Prämien, die Sie für das Schreiben von Optionen erhalten.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Kapitalerträge gleich behandelt werden. So gibt es beispielsweise Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Dividenden aus in- und ausländischen Aktien oder bei der Verrechnung von Verlusten aus verschiedenen Anlageformen.
Zudem können bestimmte Kapitalerträge unter Umständen auch anderen Steuerarten unterliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kapitalerträge im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt werden oder wenn es sich um Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt.
Um die optimale Rendite nach Steuern zu erzielen, ist es ratsam, die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageformen zu berücksichtigen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die richtige Strukturierung Ihrer Kapitalanlagen kann einen erheblichen Einfluss auf Ihre Nettorendite haben.