Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine wichtige Steuerart für Unternehmen und Privatpersonen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland importieren. In diesem Glossarbeitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über die Einfuhrumsatzsteuer, ihre Berechnung und Rückerstattung.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Sie dient dazu, die Wettbewerbsgleichheit zwischen importierten und im Inland produzierten Waren herzustellen. Die EUSt wird von der deutschen Zollverwaltung erhoben und ist eng mit dem Zoll verbunden, unterscheidet sich aber in ihrer Funktion und Berechnung.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt und basiert auf dem Prinzip, dass Waren, die in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf gelangen, der gleichen steuerlichen Belastung unterliegen sollen wie inländische Produkte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren aus einem Nicht-EU-Land stammen oder innerhalb der EU produziert wurden.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer orientiert sich an den regulären Umsatzsteuersätzen in Deutschland. Aktuell gelten folgende Sätze:
- 19 % für die meisten Waren
- 7 % für bestimmte Güter wie Lebensmittel und Bücher
Es ist wichtig zu beachten, dass seit dem 1. Juli 2021 die Freigrenze für Warensendungen aus Drittländern von 22 € aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass nun grundsätzlich für alle eingeführten Waren Einfuhrumsatzsteuer anfällt, unabhängig von ihrem Wert.
Für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 € wird ein vereinfachtes Verfahren angewendet, bei dem keine zusätzlichen Zollgebühren anfallen. Bei Warenwerten über 150 € können neben der Einfuhrumsatzsteuer auch Zollgebühren erhoben werden.
Wann muss ich die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird fällig, sobald Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) nach Deutschland eingeführt werden. Der genaue Zeitpunkt der Zahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Warenwert und der Art der Einfuhr.
Wer stellt die Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der deutschen Zollverwaltung in Rechnung gestellt. Bei der Rechnungsstellung wird die EUSt zusammen mit eventuellen Zollgebühren auf einem Abgabenbescheid ausgewiesen. Dieser Bescheid wird in der Regel bei der Einfuhrabfertigung durch den Zoll ausgestellt.
Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
Grundsätzlich ist die empfangende Person der Waren zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet. Dies kann sowohl ein Unternehmen als auch eine Privatperson sein. In einigen Fällen kann auch die versendende Person oder ein Spediteur die Zahlung übernehmen, was jedoch meist mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.
Für Unternehmen gibt es die Möglichkeit, sich die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Steuer absetzen zu lassen, sofern die importierten Waren für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
Wo muss ich die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel direkt bei der Einfuhrabfertigung durch den Zoll erhoben. Je nach Art der Einfuhr und des verwendeten Versandwegs gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Zahlung:
- Barzahlung beim Zollamt: Bei persönlicher Abholung der Waren kann die EUSt direkt vor Ort bezahlt werden.
- Überweisung: Nach Erhalt des Abgabenbescheids kann die EUSt per Überweisung ins Ausland an die Zollverwaltung gezahlt werden.
- Lastschriftverfahren: Unternehmen mit regelmäßigen Einfuhren können am ATLAS-Verfahren (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) teilnehmen und die EUSt per Lastschrift abführen.
- Zahlung über Spediteur oder Logistikdienstleister: Bei Nutzung eines Versanddienstleisters übernimmt dieser oft die Vorauszahlung der EUSt und stellt sie der empfangenden Person in Rechnung.
Es ist wichtig, die Steuertermine für die Einfuhrumsatzsteuer im Auge zu behalten, um Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Wie rechne ich die Einfuhrumsatzsteuer aus?
Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt auf Basis des Zollwerts der eingeführten Waren. Folgende Schritte sind dabei zu beachten:
- Ermittlung des Zollwerts: Dieser setzt sich zusammen aus dem Warenwert, den Transportkosten bis zur EU-Grenze und eventuellen Versicherungskosten.
- Hinzurechnung von Zollgebühren: Falls Zoll anfällt, wird dieser zum Zollwert addiert.
- Anwendung des Steuersatzes: Auf die Summe aus Zollwert und Zollgebühren wird der entsprechende Einfuhrumsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) angewendet.
Die Formel zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer lautet:
EUSt = (Zollwert + Zollgebühren) x EUSt-Satz
Es ist wichtig zu beachten, dass bei Warensendungen bis 150 € ein vereinfachtes Verfahren gilt, bei dem nur die EUSt, aber keine Zollgebühren anfallen.
Beispielrechnung zur Einfuhrumsatzsteuer
Um die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer zu veranschaulichen, hier ein konkretes Beispiel:
Ein Unternehmen importiert Waren im Wert von 1.000 € aus den USA. Die Transportkosten betragen 100 €, und es fallen Zollgebühren von 3 % an.
Berechnungsschritt | Berechnung | Ergebnis |
---|---|---|
Zollwert | 1.000 € (Warenwert) + 100 € (Transportkosten) | 1.100 € |
Zollgebühren | 1.100 € x 3 % | 33 € |
Bemessungsgrundlage für EUSt | 1.100 € + 33 € | 1.133 € |
EUSt-Berechnung | 1.133 € x 19 % | 215,27 € |
In diesem Fall beträgt die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer 215,27 €.
Bei der Rechnungsprüfung ist es wichtig, diese Berechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob alle Pflichtangaben einer Rechnung korrekt sind.
Wie bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück?
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zurückzuerhalten. Dies geschieht im Rahmen der regulären Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung.
Folgende Schritte sind dabei zu beachten:
- Aufbewahrung der Belege: Bewahren Sie den Einfuhrabgabenbescheid und alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf.
- Vorsteuerabzug: Tragen Sie die gezahlte EUSt in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer ein.
- Nachweis der unternehmerischen Verwendung: Stellen Sie sicher, dass Sie die importierten Waren für Ihr Unternehmen und nicht für private Zwecke verwenden.
- Fristgerechte Einreichung: Reichen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht beim Finanzamt ein.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn die importierten Waren für unternehmerische Zwecke verwendet werden und alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine effiziente Rechnungsverwaltung und korrekte Handhabung der Einfuhrumsatzsteuer empfiehlt es sich, ein zuverlässiges Buchhaltungssystem zu verwenden und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Fazit
Die Einfuhrumsatzsteuer ist ein komplexes Thema, das besonders für Einzelunternehmen und ihre Steuern relevant sein kann. Mit dem richtigen Verständnis und einer sorgfältigen Handhabung können Sie jedoch sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und gleichzeitig von möglichen Steuervorteilen profitieren.