Vorsteuer
Die Vorsteuer gehört zur Kategorie Umsatzsteuer und bezeichnet die Steuern, die ein Unternehmen einem Dienstleister oder einer Dienstleisterin auf erworbene Produkte zahlen muss.
Entsprechend gelten für die Vorsteuer die gleichen Steuersätze wie für die Umsatzsteuer:
- Der Regelsteuersatz beträgt 19 %
- Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %
19 % für die meisten Güter, für manche, wie zum Beispiel Zeitungen und Übernachtungen sind es nur 7 %.
Zur korrekten Erklärung des Begriffes Vorsteuer ist auch der Begriff der Umsatzsteuer und die Differenzierung unumgänglich. Die Umsatzsteuer bezeichnet die Steuern, die vom Verbraucher oder von der Verbraucherin auf das Produkt zu zahlen sind. Da Endverbraucher:innen diejenigen sind, die letztendlich die Last dieser 7 % oder 19 % tragen, wird die Umsatzsteuer auch Endverbrauchersteuer genannt.
Je nach Perspektive bezeichnen die beiden Begriffe also dieselbe Steuer, müssen aber in der Steuererklärung klar voneinander abgegrenzt werden.
Durch ein gewisses Verfahren besteht die Möglichkeit auf Rückerstattung der Vorsteuer, das wir Ihnen im Verlauf des Artikels noch erklären.
Wer muss Vorsteuer und Umsatzsteuer bezahlen?
Im Grunde genommen jedes Unternehmen, welches den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen tätigt und diese Produkte mit der inbegriffenen Umsatzsteuer an Konsument:innen weiterverkauft.
Tatsächlich ist die Vorsteuerberechnung aber auch lohnend für die meisten Unternehmer:innen, da sie die Ausgaben des Unternehmens verringert.
Für sogenannte Kleinunternehmer:innen gibt es eine Sonderregelung. Jene fallen unter die Kategorie, die einen Umsatz von weniger als 22.000 € im vorherigen Geschäftsjahr verzeichnen und im kommenden Jahr keinen höheren als 50.000 € erwarten.
Somit müssen keine Umsatzsteuern gezahlt werden. Allerdings kann man einen sogenannten Antrag auf Regelbesteuerung stellen, womit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug einhergeht. Dies kann sich vor allem in Zeiten von hohen Ausgaben für Kleinunternehmer:innen rentieren.
Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn wenn Sie diese sogenannte Regelbesteuerung beantragst, gilt diese für die nächsten fünf Jahre.
Bei Existenzgründer:innen gilt, dass diese sogar vor Anmeldung des Gewerbes vorsteuerberechtigt sind. Wenn Sie Anschaffungen getätigt haben oder Privateinlagen anmelden, fällt dies unter die Vorsteuerberechtigung.
Wenn Sie also rechtzeitig agieren, können Sie die gezahlten Steuern auch vor Anfang des laufenden Geschäftes zurückbekommen.
Wie wird die Vorsteuer berechnet?
Wie bereits erwähnt, gibt es vorgeschriebene Prozentsätze vom Staat. Um die Rückerstattung der Vorsteuer als Unternehmen zu beantragen und vom Finanzamt beglichen zu bekommen, müssen alle Unternehmen eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.
Das bedeutet, dass sowohl eine Berechnung der gezahlten Vorsteuer als auch eine Berechnung der eingenommenen Umsatzsteuer von Verkäufen an Kund:innen oder Verbraucher:innen erfolgen muss. Die Differenz der beiden Beträge wird anschließend verrechnet und im Falle, dass die Vorsteuer höher ausfällt als die Umsatzsteuer, bekommt das Unternehmen Geld zurück.
Hierbei sprechen wir auch von Vorsteuerüberhang. Im umgekehrten Fall einer niedrigeren Vor- als Umsatzsteuer sprechen wir von einer Umsatzsteuerzahllast.
Wie häufig Sie diese Berechnung vorlegen müssen, hängt in der Regel von Ihrer finanziellen Lage ab. Um diese Umsatzsteuerzahllast quartalsweise oder gar pro Jahr abgeben zu können, müssen Sie erst einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Selbstständige unterliegen in den ersten zwei Jahren ihrer Existenz der Pflicht, monatlich eine Vorsteueranmeldung abzugeben. Nach diesen zwei Jahren kommt der Rhythmus auf die Höhe des Vorsteuerabzugs an – je höher, desto öfter, da das Finanzamt mehr Rechnungen prüfen muss.
Was ist der Vorsteuerabzug und wie funktioniert es?
Der Vorsteuerabzug ist die Methode für Firmen, die gezahlten Vorsteuern zurückerstattet bekommen. Vorweggenommen sei, dass natürlich nur jene Unternehmen ein Anrecht auf den sogenannten Vorsteuerabzug haben, die auch eine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Für diese Prozedur müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Firma muss nicht nur vorweisen können, dass ihrerseits die Leistung bereits erbracht wurde, sondern auch den notwendigen Beleg nach Gesetzeslage vorliegen haben.
Hier ist wichtig, dass es sich um einen Originalbeleg handelt und die Höhe der Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen ist. Außerdem hat jeder Dienstleister und jede Dienstleisterin eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche noch gültig sein muss.
Beispiel für den Vorsteuerabzug
Eine Firma hat am 18.07.2021 eine Lieferung einer Kundin erhalten. Die Rechnung wird allerdings erst zum Ende des Monats ausgestellt und die Firma erhält sie am 3.08.2021.
Somit darf der Vorsteuerabzug für diese Rechnung erst für den Monat August angemeldet werden, da erst in diesem Monat die Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Allerdings gibt es auch Produkte oder Dienstleistungen, für welche kein Vorsteuerabzug beantragt werden darf. Hierunter fallen umsatzsteuerfreie Güter wie zum Beispiel ärztliche Dienstleistungen.
Die Vorsteueranmeldung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Inzwischen kann man über das Portal ELSTER, welches vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wird, dieses Verfahren online durchführen. Natürlich können Sie auch ein herkömmliches Formular aus dem Finanzamt benutzen.
Der Zeitpunkt für die Anmeldung der Vorsteuer ist in der Regel bis zum 10. des Folgemonats. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist um einen Monat beim Finanzamt zu beantragen.
Vorsteuer – Fazit
Festzuhalten bleibt, dass die Vorsteuer eine Steuer ist, welche Unternehmen beim Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen zahlen müssen.
Die Berechnung erfolgt nach einem festen Prozentsatz, welcher in Deutschland momentan für die Mehrheit der Güter bei 19 % und für manche bei 7 % liegt. Ausgenommen sind umsatz- und somit auch vorsteuerfreie Produkte.
Jedes Unternehmen, welches Produkte kauft und wieder verkauft, unterliegt der Vorsteuerpflicht. Sogenannte Kleinunternehmer:innen mit niedrigen Umsätzen sind von der Vor- sowie Umsatzsteuer befreit, es sei denn es erfolgt ein Antrag auf Regelbesteuerung.
Für Existenzgründer:innen ist die Vorsteuer besonders interessant, da sie bereits vor Gewerbeanmeldung erfolgen kann und bei hohen Anschaffungskosten von großer Rentabilität sein kann.
Die Häufigkeit der Vorsteueranmeldung hängt von dem Umsatz der Firma ab. Selbstständige müssen jedoch unabhängig vom Umsatz in den ersten zwei Geschäftsjahren monatlich eine Vorsteueranmeldung abgeben.
Um den sogenannten Vorsteuerabzug zu erfüllen, muss man als Unternehmen erst einmal die gezahlte Vorsteuer und eingenommene Umsatzsteuer miteinander verrechnen.
Daraus ergibt sich dann entweder ein Vorsteuerübergang oder eine Umsatzsteuerzahllast, sprich es erfolgt eine Rückzahlung von Vorsteuern seitens des Finanzamtes oder eine Nachzahlung von Umsatzsteuer muss erfolgen.