Lohnsteuererklärung
Die Lohnsteuererklärung ist eine Form von Steuererklärung, die in der Regel von Arbeitnehmenden und Rentner:innen eingereicht werden kann, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuverlangen.
Weil das Finanzamt in den meisten Fällen davon ausgeht, dass Arbeitnehmende ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bereits richtig versteuert haben, ist das Verfassen einer Lohnsteuererklärung oft freiwillig und eher selten verpflichtend.
Dennoch werden Steuerzahler:innen nach der Abgabe im Durchschnitt um die 1.000 € erstattet – der Extra-Aufwand lohnt sich also. In Ihrer Lohnsteuererklärung können Sie beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben für Berufskleidung und Betreuungskosten für Ihre Kinder steuerlich absetzen.
Lohnsteuererklärung vs. Einkommensteuer: Der Unterschied
Wenn man den Unterschied nicht kennt, könnte man schnell denken, dass Einkommensteuer und Lohnsteuer dasselbe meinen. Schließlich sagt man ja normalerweise auch einfach „Steuererklärung“, ohne den Begriff zu spezifizieren. Trotzdem gibt es ein paar kleine Details, die die Einordnung leichter machen.
Grundsätzlich ist es so, dass alle Steuerpflichtigen Einkommensteuern bezahlen müssen. Es wird dabei aber unterschieden, ob man Arbeitnehmender oder selbstständig tätig ist. Arbeitnehmende bzw. Rentner:innen zahlen die Lohnsteuer – eine Unterform der Einkommensteuer.
Sie unterscheidet sich von der Einkommensteuer insofern, dass es für Arbeitnehmende zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und einige Sonderbestimmungen für die Besteuerung sonstiger Bezüge gibt. Selbstständige und Freiberufler:innen dagegen müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Steuertarif ist in der Regel aber gleich.
Für wen eine Lohnsteuererklärung Pflicht ist
In der Regel ist das Verfassen einer Lohnsteuererklärung meistens freiwillig. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Abgabe vom Fiskus vorgeschrieben ist. Man nennt das auch Pflichtveranlagung. Davon betroffen sind Personen, die
- innerhalb eines Jahres gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebenden angestellt waren und somit in der Steuerklasse VI sind.
- im letzten Jahr unversteuerte Einkünfte hatten, die über 410 € hinausgehen, z.B. Renten, Mieten oder Honorare.
- deren Ehepartner:in in den Steuerklassen III und V oder IV mit Faktor sind. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
- im letzten Jahr geschieden oder verwitwet waren und im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
- Lohnersatzleistungen bezogen haben, die zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen. Dazu gehören unter anderem Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- und Krankengeld.
- einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte hatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Pauschbeträge für Behinderungen, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge.
- die vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten haben.
Sollte eine dieser Voraussetzungen auf Sie zutreffen, müssen Sie Ihre Lohnsteuererklärung fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Die Frist zur Abgabe der Lohnsteuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres.
Die gleiche Regelung gilt auch für diejenigen, die ihre Steuererklärung von einer Steuerberatung machen lassen. Die Abgabefrist verlängert sich allerdings auf den letzten Februartag im Folgejahr.
Bei verspäteter Abgabe drohen für jeden angefangenen Monat Zuschläge von 0,25 % der festgelegten Steuer. Das kann bis zu 25.000 € kosten. Sollten Sie sich regelmäßig verspäten, kommen zusätzliche Zwangsgelder und Zinsen auf Sie zu. Diese Kosten werden entweder zu Ihrer Steuerschuld addiert oder von der Erstattung abgezogen.
Wer muss keine Lohnsteuererklärung abgeben?
Wer Geld im Bereich der steuerlichen Grundfreibetrags verdient, muss keine Lohnsteuererklärung erstellen. 2022 liegt dieser Freibetrag bei 9.984 Euro brutto. Verheiratete Partner und eingetragene Lebenspartner mit sogenannter Zusammenveranlagung dürfen das Doppelte (19.968 €) verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.
Wenn Sie in der Steuerklasse I sind, also nur Einnahmen aus der Anstellung bei Ihrem Arbeitgebenden haben, müssen Sie ebenfalls keine Lohnsteuererklärung einreichen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie und Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner:in die Steuerklasse IV haben. Der Arbeitgebende hat in diesem Fall bereits alle anfallenden Steuern an das Finanzamt abgeführt.
Hier gelten allerdings andere Abgabefristen. Eine Steuererklärung für 2022 muss beispielsweise spätestens am 31. Dezember 2026 vorliegen, damit sie berücksichtigt wird. Sie haben also bis zu vier Jahre Zeit, um nachträglich eine Steuerrückzahlung zu erhalten.
Satte Steuerrückzahlungen nach Abgabe einer Lohnsteuererklärung
Viele steuerpflichtige Arbeitnehmende zahlen mehr, als sie eigentlich müssten. Ob nun verpflichtend, freiwillig und obwohl es kompliziert klingt: In den meisten Fällen lohnt sich das Verfassen einer Lohnsteuererklärung aus genau diesem Grund. Im Durchschnitt können Sie mit etwa 1.000 € Rückerstattung rechnen. Ein Betrag, auf den Sie nicht verzichten sollten.
Mittlerweile gibt es online eine Menge oft sogar kostenlosen Apps, Websites und Programmen, die Sie durch die Erstellung Ihrer Steuererklärung leiten. Natürlich können Sie sich auch einfach an eine Steuerberatung wenden.
- Einkommensteuer Rechner
- Lohnsteuer Rechner
- Bundesministerium der Finanzen