Die freiberufliche Tätigkeit ist eine besondere Form der Selbstständigkeit, die sogenannte Katalogberufe ausüben. Das Besondere an Freiberuflerinnen und Freiberuflern: Er gilt nicht als Gewerbetreibender und ist damit von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.
- Das Einkommensteuergesetz legt fest, welche selbstständigen Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen.
- Freiberufler:innen sind von der Gewerbesteuer befreit, aber einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.
- Bei der Buchhaltung für Freiberufler ist die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend.
- Freiberufler:innen, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, erhalten über die Künstlersozialkasse Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer:innen.
- Obwohl sie rechtlich nicht zur Eröffnung eines Firmenkontos verpflichtet sind, kann ein Geschäftskonto für Freiberufler:innen viele Vorteile bieten, um private von geschäftlichen Finanzen zu trennen.
Definition: Was ist ein Freiberufler bzw. eine Freiberuflerin?
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen: Angehörige der freien Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zum Gewerbetreibenden weder etwas herstellen noch verkaufen und somit kein Warenaustausch stattfindet.
Wer ist Freiberufler:in?
Entscheidendes Kriterium für diese Einordnung ist die Tätigkeit, die ein selbstständiger Unternehmer ausübt. Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen, legt § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) fest. Bei diesen sogenannten Katalogberufen handelt es sich um selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die zum Wohl der Allgemeinheit beitragen.
Was ist ein freier Beruf?
Ein wesentliches Merkmal freier Berufe ist, dass der Freiberufler oder die Freiberuflerin per Definition „auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“ Um freiberuflich zu arbeiten, ist also eine besondere Qualifikation erforderlich. Wer eine kammerpflichtige Freiberuflichkeit anmeldet, ist zudem verpflichtet, seine Qualifikation bei den berufsständischen Kammern nachzuweisen.
Wo liegt eigentlich genau der Unterschied zwischen Freiberufler:innen und Selbstständigen? Die Antwort finden Sie in unserem Artikel.
Beispiele für Freiberufler:innen und freie Berufe
Zu den freien Berufen zählen beispielsweise:
- Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Heilpraktiker:innen, Dentist:innen, Krankengymnast:innen, Tierärzt:innen
- Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Patentanwält:innen
- Vermessungsingenieur:innen
- Architekt:innen
- Handelschemiker:innen
- Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen, Beratende Volks- und Betriebswirt:innen, Vereidigte Buchprüfer:innen, Steuerbevollmächtigte
- Journalist:innen, Bildberichterstatter:innen (Fotograf:innen), Dolmetscher:innen, Übersetzer:innen
- Lots:innen
Freiberufler:in oder Gewerbetreibender?
Die Einordnung selbstständiger Tätigkeiten ist nicht immer ganz eindeutig. Das Einkommensteuergesetz spricht von Katalogberufen sowie „ähnlichen Berufen“. Das letzte Wort, ob ein Beruf als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird, hat das Finanzamt.
Für Freiberufler:innen gelten besondere rechtliche und steuerliche Vorgaben. Sie sind beispielsweise von der Gewerbesteuer befreit und nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Um sicherzugehen, ist daher vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit eine Klärung erforderlich.
Wer ein Gewerbe und eine freiberufliche Tätigkeit miteinander vermischst, kann zur Sicherheit zwei getrennte Unternehmen beim Finanzamt anmelden. Stuft das Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit auch als Gewerbe ein, werden beide Tätigkeiten als Gewerbe behandelt.
Weitere Merkmale, die Freiberufler:innen kennzeichnen
Freiberufler:innen zählen zu den Einzelunternehmer:innen. Ihr Unternehmen befindet sich vollständig in ihrem alleinigen Besitz und wird eigenständig von ihnen geleitet. Sie haben den alleinigen Anspruch auf alle anfallenden Gewinne und Verluste.
Dafür tragen sie aber auch das alleinige unternehmerische Risiko. Das heißt, sie haften in vollem Umfang und auch mit ihrem Privatvermögen. Bei der Buchhaltung ist die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend. Für die Einkommensteuererklärung nutzen Freiberufler:innen das Formblatt vom Finanzamt, um ihre Einnahmen und Ausgaben zu erfassen.
Wie werde ich Freiberufler:in?
Wer mit seiner selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt, um als Freiberufler oder Freiberuflerin zu arbeiten, profitiert von einer vergleichsweise formal einfachen Gründung und Unternehmensführung. Wie Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit anmelden können, und welche Schritte zur Anmeldung notwendig sind, erfahren Sie im Folgenden.
Anmeldung beim Finanzamt
Freiberufler:innen sind zwar von der Gewerbesteuer befreit. Ihre Einnahmen unterliegen jedoch der Einkommensteuer. Zudem sind sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Lieferungen und Leistungen zu erheben.
Entsprechend führt sie der erste Schritt auf dem Weg in die Freiberuflichkeit wie jeden anderen Unternehmer und jede andere Unternehmerin zunächst einmal zum Finanzamt, um den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Im Anschluss an eine Prüfung durch das Finanzamt erhält der Freiberufler oder die Freiberuflerin die Steuernummer.
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Weitere Schritte der Anmeldung für Freiberufler:innen
Mit der erfolgreichen Anmeldung als Freiberufler oder Freiberuflerin beim Finanzamt kann es eigentlich auch fast schon gleich losgehen. Die Gewerbeanmeldung entfällt. Ein Eintrag in das Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder anderen berufsständischen Kammern ist nur bei kammerpflichtigen freien Berufen notwendig. Hierzu zählen beispielsweise:
- Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Apotheker:innen
- Notar:innen, Rechtsanwält:innen, Patentanwält:innen
- Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen
- Architekt:innen, beratende Ingenieur:innen
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Steuerarten für Freiberufler:innen
Einkommensteuer | Einkommensteuerbefreiung | Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung | |
---|---|---|---|---|
Die Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe der Einnahmen ab. Die Einkommensteuer wird in der Regel in Form von Steuervorauszahlung an das Finanzamt geleistet. | Bis zu einem jährlichen Einkommen von 9.984 € sind Freiberufler:innen von der Zahlung der Einkommensteuer befreit. Einnahmen, die über diesen Steuerfreibetrag hinausgehen, werden in der Einkommensteuererklärung versteuert. |
Freiberufler:innen sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer in Höhe von regulär 19 % oder ermäßigt von 7 % auf ihre im Inland erzielten Einnahmen zu zahlen. Dazu wird monatlich oder vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht. |
Freiberufler:innen können sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen. Voraussetzung, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, ist das der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird. Freiberufler:innen, die keine Umsatzsteuer zahlen, sind entsprechend vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
Geschäftskonto als Freiberufler:in eröffnen
Freiberufler:innen sind nicht dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Unabhängig davon ist es dennoch auch für Freiberufler:innen sinnvoll, ein Geschäftskonto für Freiberufler:innen zu führen, um private von geschäftlichen Ausgaben zu trennen.
Welchen Versicherungsschutz brauchen Freiberufler:innen?
Freiberufler:innen sind wie alle Selbstständigen selbst dafür verantwortlich, sich gegen private und betriebliche Risiken abzusichern.
Absicherung sozialer Risiken
Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist auch für Freiberufler:innen obligatorisch. Freiberufler:innen mit einer kammerpflichtigen Tätigkeit sind dazu verpflichtet, sich bei einem Versorgungswerk der entsprechenden Kammer anzumelden.
Freiberufler:innen, die nicht zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet sind, haben bei ihrer Krankenversicherung und Rentenversicherung die Wahl, sich freiwillig in den gesetzlichen Kassen zu versichern oder eine private Versicherung abzuschließen. Wer als Freiberufler:in nicht privat für seine Rente sorgen möchte, kann sich freiwillig im Versorgungswerk anmelden.
Zudem können Freiberufler:innen unter bestimmten Voraussetzungen auch in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen. Wer als Freiberufler:in eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt, kann sich alternativ über die Künstlersozialkasse kranken- und rentenversichern. In diesem Fall genießen sie einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmende.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Absicherung betrieblicher Risiken
Freiberufler:innen haften im Schadensfall persönlich auch mit ihrem Privatvermögen. Bei der Absicherung der betrieblichen Risiken zählen die Betriebshaftpflichtversicherung, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die betriebliche Rechtsschutzversicherung zu den Versicherungen für Selbstständige, die jeder Freiberufler und jede Freiberuflerin abschließen sollte, um sich gegen Schadenersatzansprüche Dritter wie Kund:innen, Lieferant:innen, Besucher:innen und Mitarbeitende abzusichern. Die Vermögensschadenhaftpflicht kommt bei selbstverursachten Schäden auf. Schäden, die durch eigene Angestellte verursacht wurden, reguliert die Betriebshaftpflicht.
Mit einer Inhaltsversicherung sichern Freiberufler:innen zusätzlich ihre technische und kaufmännische Betriebseinrichtung ab. Je nach Art der Freiberuflichkeit kann die Absicherung gegen weitere Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Glasbruch mit einer Sach- und Ertragsausfallversicherung sinnvoll sein. Sie kommt im Schadensfall für den entgangenen Gewinn sowie für fortlaufenden Kosten auf.
Firmenwagen versichern
Freiberufler:innen, die einen Pkw als Firmenwagen anmelden, müssen das Fahrzeug entsprechend versichern. Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Zusätzlich empfiehlt sich je nach Alter und Wert des Fahrzeugs eine Teil- oder Vollkaskoversicherung.
Fazit
Freiberufler:innen profitieren von steuerlichen und rechtlichen Vorteilen: Sie sind von der Gewerbesteuer befreit und können unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Freiberufler:innen sind nicht zur doppelten Buchhaltung verpflichtet – die einfache Buchführung in Form der EÜR ist ausreichend. Freiberufler:innen, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, erhalten sogar über die Künstlersozialkasse Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zahlen nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge selbst.
Allerdings handelt es sich um keine freie Entscheidung, freiberuflich zu arbeiten. Ob eine selbstständige Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird, hängt davon ab, sie vom Gesetzgeber als freiberuflich eingestuft wird.
Weitere mögliche Alternativen für Freiberufler:innen:
- Das Einkommensteuergesetz legt fest, welche selbstständigen Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen.
- Freiberufler:innen sind von der Gewerbesteuer befreit, aber einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.
- Bei der Buchhaltung ist die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausreichend.
- Freiberufler:innen, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben, erhalten über die Künstlersozialkasse Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer:innen.
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