Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignet sich ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft. Wir erklären alles Wichtige und geben praktische Tipps zu den Merkmalen der GbR-Rechtsform.
Was ist eine GbR? Alles zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Obwohl sich die GbR vergleichsweise leicht und kostengünstig gründen lässt und sich ideal für unkomplizierte Formen der Geschäftspartnerschaft eignet, hat ihre Gründung auch ihre Nachteile für Gründer:innen.
- Die Gesellschafter:innen haben keine Möglichkeit, ihre Haftung zu beschränken.
- Zudem genießt die GbR kein hohes Ansehen am Kapitalmarkt.
- Das fehlende Stammkapital erschwert die erfolgreiche Suche nach Investor:innen.
- Hinzu kommt, dass die GbR in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt werden muss, sobald sie über 500.000 € Umsatz pro Jahr erwirtschaftet.
- Werden die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes dabei nicht beachtet, drohen möglicherweise hohe Steuernachzahlungen.
- Ob sich die GbR letztendlich für Ihr Unternehmen eignet, hängt von Ihrem individuellen Gründungsvorhaben ab.
Definition: Was ist eine GbR?
GbR ist die Abkürzung für Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Rechtsform, die in die Kategorie der Personengesellschaften fällt.
Die Gründung einer GbR erfordert mindestens zwei natürliche Personen, die gemeinsam ein Unternehmen gründen oder Geschäftsziel verfolgen. Es gibt keine Vorschriften bezüglich eines Mindestkapitals für die Gründung einer solchen Gesellschaft.
Die Gesellschafter:innen einer GbR verfolgen einen gemeinsamen geschäftlichen Zweck, bei dem es sich um jede erlaubte gewerbliche Tätigkeit handeln kann.
Die gesetzlichen Regelungen, denen die Gesellschafter:innen einer GbR verpflichtet sind, regeln die §§ 705 - 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die GbR wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.
Besonderheiten der GbR
Für die Gründung einer GbR sind keine besonderen Formalitäten vorgeschrieben. Viel mehr gründet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts automatisch beim Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gründer:innen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Obwohl es ausreicht, wenn die Gesellschafter:innen mündliche Vereinbarungen treffen, ist es ratsam, diese Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer GbR ebenfalls nicht vorgeschrieben.
GbR-Personengesellschaft
Die GbR zählt zu den Personengesellschaften. Entsprechend handelt es sich bei den Gründer:innen in der Regel um natürliche Personen. Denkbar ist allerdings auch ein Zusammenschluss mit juristischen Personen, solange mindestens einer oder eine der Gesellschafter:innen eine natürliche Person ist.
Name der GbR
Die Gesellschafter:innen einer GbR können kreativ werden und einen Fantasienamen für ihr Unternehmen nutzen. Im Geschäftsverkehr müssen sie allerdings die folgenden Bestandteile zwingend aufführen:
- Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter:innen
- Rechtszusatz GbR
- Geschäftsbezeichnung
Tipp: Weitere Infos zur Namensgebung einer GbR finden Sie in unserem Ratgeber.
Für wen eignet sich die GbR?
Diese unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft eignet sich beispielsweise für Kleingewerbetreibende oder Arbeitsgemeinschaften. Für Freiberufler:innen gibt es mit der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eine spezielle Rechtsform für den Zusammenschluss, aber auch sie können sich für die Rechtsform der GbR entscheiden.
Kapitalgeber:innen investieren aufgrund des fehlenden Stammkapitals und der persönlichen GbR-Haftung der Gesellschafter:innen nur selten in diese Rechtsform. Entsprechend eignet sich die GbR weniger für Start-ups, die auf das Kapital von Investor:inne angewiesen sind.
Gründung eines Handelsgewerbes
Gründung der GbR
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Vergleich zu anderen Personengesellschaften oder gar Kapitalgesellschaften sehr unkompliziert.
Wer als Unternehmerzusammenschluss eine GbR gründen möchte, kann dies in nur sieben Schritten tun.
- Gesellschaftsvertrag erstellen: Ein GbR-Gesellschaftsvertrag muss bei der GbR nicht schriftlich erfolgen. Eine mündliche Vereinbarung reicht ebenfalls aus.
- Anmeldung bei Finanzamt und Gewerbeamt: Die GbR ist dazu verpflichtet, sich beim Gewerbeamt zu melden und beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen zu lassen.
- Geschäftskonto eröffnen: Die Eröffnung eines GbR-Geschäftskontos ist nicht verpflichtend, bietet den Gesellschafter:innen jedoch einige Vorteile.
- Anmeldung bei IHK und HWK: Als Gewerbetreibender müssen Sie Mitglied der IHK werden. Wer als Handwerker:in agiert, muss zudem der Handwerkskammer (HWK) beitreten.
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Als GbR müssen Sie sich zudem bei der zuständigen BG anmelden.
- Anmeldung bei der Agentur für Arbeit: Sollte die GbR Angestellte beschäftigen, ist dies ebenfalls der Agentur für Arbeit zu melden.
- Aufnahme des Betriebs: Zu guter Letzt kann die GbR beginnen, Kund:innen zu akquirieren und Auftrage entgegenzunehmen.
Geschäftsführung der GbR
Die Gesellschafter:innen der GbR sind gemeinschaftlich für die Geschäftsführung – beispielsweise die Buchhaltung oder die geschäftliche Korrespondenz – verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Vertretung der GbR im Außenverhältnis gegenüber Kund:innen, Lieferant:innen oder Geschäftspartner:innen: Bei Vertragsabschlüssen mit Dritten muss die gesamte Geschäftsführung der GbR zustimmen.
Die Verantwortung im Innen- und Außenverhältnis kann aber auch im Gesellschaftsvertrags eingeschränkt oder aufgeteilt werden. So können beispielsweise die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter:innen oder ihr Gehalt in Form von monatlichen Privatentnahmen geregelt werden.
Gewinnverteilung in der GbR
Sofern die Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt wurde, sieht § 722 des BGB eine GbR-Gewinnverteilung pro Kopf vor. Allerdings kann die ungleiche Aufteilung der Gewinne zwischen den Gesellschafter:innen zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen. Der einfachste Weg ist daher, den Gewinn zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Haftung in der GbR
Sofern Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, haftet die GbR damit für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus haften alle Gesellschafter:innen im Innenverhältnis gemeinschaftlich zu gleichen Teilen auch mit ihrem Privatvermögen.
Sofern keine anderen Vereinbarungen in einem Gesellschaftsvertrag geschlossen wurden, können Gesellschafter:innen Ansprüche, die an sie gestellt werden, anteilig auf ihre Mitgesellschafter:innen verteilen.
Eine allgemeine Beschränkung der GbR-Haftung gegenüber Dritten ist grundsätzlich nicht möglich. Sie kann aber individuell mit Geschäftspartner:innen, Kund:innen oder Lieferant:innen vereinbart werden.
Was kostet die Gründung einer GbR?
Verglichen mit anderen Rechtsformen sind die Gründungskosten für die GbR nur gering. Eine Kapitaleinlage ist üblich, um die Kosten für die Anmeldung und für das operative Geschäft zu decken. Sie ist aber keine Voraussetzung. Soll eine Einlage von den Gesellschafter:innen getätigt werden, wird die Höhe im Gesellschaftsvertrag festgehalten und die Beträge auf ein Geschäftskonto eingezahlt.
Um die Kosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags gering zu halten, können kostenlose Musterprotokolle verwendet werden. Allerdings decken diese meist nicht die individuellen Bedürfnisse der Gründer:innen ab. Es empfiehlt sich daher, den Mustervertrag nur als Grundlage oder zur Orientierung zu nutzen und bei der Erstellung die Hilfe einer Anwältin oder eines Notars hinzuzuziehen. In diesem Fall müssen die Gesellschafter:innen Anwalts- oder Notarkosten einplanen.
Hinzu kommen Kosten, um das Gewerbe anzumelden, die je nach Gemeinde zwischen 15 und 65 € liegen. Da die GbR keinen Handelsregistereintrag benötigt, fallen hier keine zusätzlichen Kosten an.
Hinweis: Weiterführende Infos zum Thema GbR auflösen erhalten Sie in unserem Ratgeber.
Steuern in der GbR
Als natürliche Personen sind die Gesellschafter:innen der GbR einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer orientiert sich am Gewinnanteil, der den jeweiligen Gesellschaftern zugeordnet wird.
Darüber hinaus führt die GbR die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen in Höhe von 19 % oder zum ermäßigten Satz von 7 % ab. Entsprechend ist sie bei Ausgaben für das eigene Unternehmen auch berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen.
Verfolgt die GbR einen gewerblichen Zweck, zahlt sie Gewerbesteuern an die zuständige Gemeinde. Die Höhe der Steuer hängt vom Gewinn der GbR und dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der zuständigen Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, ab. Bis zu einem Freibetrag von 24.500 € fällt keine Gewerbesteuer an.
Freiberufler:innen sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Entsprechend sind auch Zusammenschlüsse von Angehörigen der freien Berufe zu einer GbR nicht gewerbesteuerpflichtig.
Tipp: Mehr zum Thema GbR-Steuern finden Sie in unserem Ratgeber.
Welche Vor- und Nachteile hat die GbR?
In der folgenden Tabelle zeigen wir die Vorteile und Nachteile bei der Gründung einer GbR.
Vorteile | Nachteile | |
---|---|---|
Geringer organisatorischer Aufwand | Keine Gründung als Einzelunternehmer:in |
|
Kein Mindestkapital erforderlich | Keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen | |
Geringe Gründungskosten | Geringes Ansehen bei Kapitalgebenden aufgrund des fehlenden Stammkapitals | |
Einfache Buchhaltung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | Umwandlung in eine OHG ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald eine GbR über 500.000 € Umsatz pro Jahr erwirtschaftet | |
Kein Eintrag in das Handelsregister |
Behalten Sie alle Finanzen Ihrer GbR im Blick – mit dem Qonto Geschäftskonto.