Die Haftung einer GbR kann ein empfindliches Thema im Laufe der Geschäftstätigkeiten sein. Hier erfahren Sie, auf welche Regelungen Sie dabei achten sollten.
- Die GbR haftet mit dem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Alle Gesellschafter:innen haften im Innenverhältnis gemeinschaftlich zu gleichen Teilen auch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht ausschließt, können Gesellschafter:innen Ansprüche, die an sie gestellt werden, anteilig auf ihre Mitgesellschafter:innen verteilen.
- Es können Vereinbarungen getroffen werden, die die Haftung einzelner Gesellschafter:innen in der GbR beschränken.
Wie haften Gesellschafter:innen einer GbR?
Die GbR ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen haften.
Sofern Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, haftet die GbR auch mit diesem Vermögen. Das bedeutet aber nicht, dass die Gesellschafter:innen bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens von der persönlichen Haftung befreit sind. Es bedeutet vielmehr, dass alle Gesellschafter:innen gleichzeitig gemeinsam mit der GbR haften.
Das gilt auch für Gesellschafter:innen, die keine Vertretungsrechte besitzen und somit keinen aktiven Einfluss auf die Geschäfte der GbR nehmen können. Gesellschafter:innen, die erst später in die GbR eintreten, haften ebenfalls für Altverbindlichkeiten, die bereits vor ihrem Eintritt entstanden sind.
Sind die Gesellschafter:innen der GbR in Folge der Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage, offene Forderungen der Gesellschaft zu begleichen, stehen sie auch mit ihrem kompletten Privatvermögen in der Haftung. Das Gleiche gilt für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten gegenüber durch unerlaubte Handlungen oder Fehlentscheidungen eines Mitgesellschafters oder einer Mitgesellschafterin entstanden sind. Können die Gesellschafter:innen die Gläubiger:innen nicht bezahlen, droht die private Insolvenz.
Wie lange gilt die Nachhaftung bei einer GbR?
Die persönliche Haftung der Gesellschafter:innen einer GbR bleibt in der Regel auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder ihrer Auflösung Jahre bestehen.
Im Rahmen der Nachhaftung haften sie für begründete Verbindlichkeiten wie Altverbindlichkeiten oder anteilige Gemeinschaftskosten, die vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der GbR fällig werden und daraus Ansprüche an die Gesellschafter:innen entstehen (vgl.§ 160 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)).
GbR-Haftungsausschluss gegenüber Dritten
Im Außenverhältnis ist eine allgemeine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinbarungen, die Gesellschafter:innen im Gesellschaftsvertrag festlegen – beispielsweise, dass die Außenhaftung auf eine bestimmte Summe oder die eingezahlte Stammeinlage beschränkt sein soll – haben gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Ebenso unwirksam ist ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegter Haftungsausschluss oder der Haftungsausschluss kraft Firmierung. Das bedeutet, der bloße Zusatz „mit beschränkter Haftung“ (mbH) ist unzureichend. Eine Beschränkung der Außenhaftung kann höchstens im Einzelfall individuell mit Geschäftspartner:innen, Kund:innen oder Lieferant:innen vereinbart werden.
Sonderregelung für Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften
GbR-Haftung: Vorteile eines Gesellschaftsvertrags
Um das persönliche Haftungsrisiko zu beschränken und damit das Privatvermögen der Gesellschafter:innen zu schützen, können sie im Gesellschaftsvertrag der GbR Haftungsbeschränkungen für einzelne Gesellschafter:innen vereinbaren. Dies ist allerdings nur im Innenverhältnis der Gesellschaft möglich und bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter:innen.
Ein schriftlicher GbR-Gesellschaftsvertrag ist für die Gründung der GbR nicht gesetzlich vorgeschrieben, um die Haftung wirksam und rechtssicher zu beschränken jedoch ratsam.
Vorausschauende Geschäftspolitik
Ein detaillierter Businessplan und ein gut durchdachter Finanzierungsplan bieten nicht nur Orientierung für die Gründungsphase, sondern bilden die Grundlage für den Erfolg einer GbR. Hier werden Regeln festgelegt, um das Risiko des Scheiterns zu verringern.
Je detaillierter der Plan, desto besser wissen die Gesellschafter:innen, was zu tun ist, um Schaden von der GbR fernzuhalten. Angefangen bei der Geschäftsidee, die den gemeinsamen Geschäftszweck definiert, über das Geschäfts- und Finanzierungsmodell, die Rollen- und Aufgabenverteilung sowie die Vertretungsmacht bis hin zu den Geschäftsanteilen, Stimmanteilen und Sacheinlagen der Gesellschafter:innen sind hier bereits alle Weichen für eine vorausschauende Geschäftspolitik, die sich des Haftungsrisikos bewusst ist.
Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter:innen
Grundsätzlich haben in der GbR alle Gesellschafter:innen unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an der Gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass für alle Entscheidungen, Vertragsabschlüsse oder Ein- und Verkäufe im Namen der GbR-Gesellschaft die Zustimmung aller Gesellschafter:innen erforderlich ist.
Diese sogenannte Gesamtvertretungsmacht kann sich im operativen Tagesgeschäft allerdings als hinderlich erweisen. Abstimmungsprozesse erfordern Zeit und verhindern schnelles Handeln.
Alternativ können die Gesellschafter:innen im Gesellschaftsvertrag festlegen, welche Gesellschafter:innen für welche Aufgaben in der GbR zuständig sind. So kann sich beispielsweise eine Person um das Tagesgeschäft, eine andere Person um die Finanzen und eine weitere Person um die Akquise kümmern. So bleiben die Gesellschafter:innen in ihren Aufgabenfeldern weitestgehend unabhängig.
Zudem kann zusätzlich festgelegt werden, dass bestimmte Entscheidungen trotz Aufgabenteilung der Zustimmung aller Gesellschafter:innen bedürfen. Damit wird verhindert, dass die Einzelvertretungsmacht und damit schwerwiegende Fehler eines Einzelnen ein Haftungsrisiko für alle Gesellschafter:innen zur Folge hat.
Die Vertretungsmacht der Gesellschafter:innen kann aber auch auf eine bestimmte Summe begrenzt werden, bis zu der er selbstständig Geschäfte abschließen darf. Verstößt ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin gegen eine entsprechende Vereinbarung und gibt mehr Geld aus, sind die anderen Gesellschafter:innen von der persönlichen Haftung befreit.
Ausschluss und Widerspruch
Um die Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter:innen zu beschränken, können im Gesellschaftsvertrag Widerspruchsgründe sowie Gründe für den Ausschluss von Gesellschafter:innen aus der GbR vereinbart werden.
Ausscheiden von Gesellschafter:innen
Verlässt ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin die GbR durch Kündigung oder Tod, kommt es zur Abrechnung der Verbindlichkeiten und Geschäftsanteile sowie der Auszahlung von Vermögenswerten. Werden für diese Fälle Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt, können Konflikte im Ernstfall vermieden werden.
Aufbau von Gesellschaftsvermögen
Um eine GbR zu gründen, ist kein Mindeststammkapital vorgeschrieben. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft (AG) steht also kein Kapital im Hintergrund, mit dem für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehaftet werden kann. Ein entsprechendes Vermögen muss zunächst erst noch aufgebaut werden.
Um zu vermeiden, dass die GbR gleich nach Gründung einen Liquiditätsengpass erleidet, können im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen zum Vermögensaufbau getroffen werden. Denkbar ist hier zu vereinbaren, einen bestimmten Teil der GbR-Gewinne in der Gesellschaft zu belassen, um Rücklagen aufzubauen. Eine andere Möglichkeit ist, die Privatentnahme der Gesellschafter:innen zu begrenzen.
Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft
Gelingt es der GbR, das entsprechende Gesellschaftsvermögen aufzubauen, besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft – beispielsweise in eine GmbH oder in eine UG (haftungsbeschränkt) – umzuwandeln und damit die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.
Als Gesellschafter:in einer GmbH ist die private Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Regel ausgeschlossen. Entsprechend kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, in welchem Zeitraum die Umwandlung erfolgen und wie der Aufbau des Vermögens realisiert werden soll.
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