Bei der Erstellung des GbR-Vertrags herrscht oft Unklarheit bei Gründer:innen. Was es bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
- Um eine GbR zu gründen, ist weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Vertrag erforderlich.
- Eine entsprechende Gesellschaft kommt bereits zustande, sobald sich mehrere Unternehmer:innen zusammentun, um gemeinsam einen gewerblichen Zweck zu verfolgen.
- Wird die GbR ohne Gesellschaftsvertrag gegründet, gelten die Bestimmungen der §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
- Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist es dennoch sinnvoll, eine vertragliche Grundlage und Regeln für die Zusammenarbeit aufzustellen.
- Je klarer die Regeln und die Aufgabenverteilung formuliert werden, desto geringer ist das Konfliktpotenzial zwischen den Gesellschafter:innen der GbR.
Form des GbR-Vertrags
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner besonderen Form. Er kann sogar auch mündlich vereinbart. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, sollte er mindestens die Namen und die Anzahl der Gesellschafter:innen und den gemeinsamen geschäftlichen Zweck der GbR enthalten.
Mit ihrer Unterschrift verpflichten sich die Gesellschafter:innen dazu, den gemeinsamen Zweck in der im Vertrag festgelegten Weise zu fördern und ihren Beitrag zum Erreichen der Unternehmensziele zu leisten. Die notarielle Beglaubigung des Vertrags ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, sich anwaltlichen Rat zu holen, um die Rechtswirksamkeit des Vertrages zu gewährleisten.
GbR-Mustervertrag
Welche Vorteile hat der GbR-Vertrag?
Gut durchdachte Gründungsvorhaben beschäftigen sich von vornherein nicht nur mit den Erfolgsmöglichkeiten, sondern treffen auch Vorkehrungen für den Fall des Scheiterns. Insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter:innen macht wirtschaftlich verantwortungsbewusstes Handeln erforderlich, um in schlechten wirtschaftlichen Zeiten, Konfliktsituationen, im Insolvenzfall oder bei der Auflösung der GbR weitestgehend abgesichert zu sein.
Zwar regeln die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches die grundsätzlichen Vereinbarungen. Diese sind beispielsweise im Hinblick auf die Geschäftsordnung, die Beschlussfassung oder die Vergütung der Gesellschafter:innen aber oft unzureichend. Der Gesellschaftsvertrag bietet den Vorteil, die entsprechenden Punkte individuell im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitreichend auszugestalten.
Was regelt der GbR-Vertrag?
Der Gesellschaftsvertrag der GbR regelt die Beziehungen im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft. Im Innenverhältnis regelt er die Beziehungen der Gesellschafter:innen untereinander sowie die Beziehungen zwischen den Gesellschafter:innen und der Geschäftsführung. Im Innenverhältnis liegen die Aufgaben der Geschäftsführung wie die Buchhaltung oder die geschäftliche Korrespondenz in der Regel in den Händen aller Gesellschafter:innen. Im Gesellschaftsvertrag können diese Aufgaben, Verantwortungen und Befugnisse unter den Gesellschafter:innen entsprechend aufgeteilt oder beschränkt werden.
Im Außenverhältnis regelt der GbR-Vertrag die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten wie Kund:innen oder Geschäftspartner:innen. Bei Rechtsgeschäften mit Dritten müssen alle Gesellschafter:innen zustimmen, sofern es nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Im Außenverhältnis gelten allerdingsin erster Linie die gesetzlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Beschränkung der Haftung gegenüber den Gläubiger:innen im GbR-Vertrag rechtlich unwirksam wäre.
Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GbR
Der Vertrag kommt zwischen mindestens zwei Gesellschafter:innen zustande. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften können verschiedene Punkte frei im Gesellschaftsvertrag der GbR vereinbart werden.
1. Gesellschaftszweck
Der Gesellschaftszweck beschreibt, welche Tätigkeit die GbR ausübt. Die Gesellschafter:innen verpflichten sich mit dem Gesellschaftsvertrag, diesen Zweck zu fördern. Der Zweck sollte klar beschrieben sein, aber nicht zu eng gefasst werden, um der Gesellschaft Spielraum für die Erweiterung des Geschäfts zu lassen.
2. Anteil am Gesellschaftsvermögen
Eine Mindesteinlage ist für die Gründung einer GbR gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis bringen die Gesellschafter:innen aber meist einen Beitrag ein, um beispielsweise die Gründungskosten zu decken. Die Beiträge können bar, als Sacheinlage oder auch in Form einer Arbeitsleistung erbracht werden.
Laut BGB bringen sich alle Gesellschafter:innen zu gleichen Teilen ein. Abweichende Vereinbarungen über Art und Umfang der Leistungen, die von den jeweiligen Gesellschafter:innen erbracht werden, können im GbR-Vertrag aufgeführt werden.
Das Vermögen der GbR besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter:innen und dem Gewinn, der mit der Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat. Alle Gesellschafter:innen sind anteilig an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt und können nur gemeinsam darüber verfügen. Eigentum, das mit diesem Vermögen angeschafft wird, gehört entsprechend ebenfalls allen Gesellschafter:innen.
Haben einzelne Gesellschafter:innen einen besonders hohen Beitrag geleistet, einen besonderen Verdienst am Gewinn oder schaffen Eigentum alleine an, kann ein individueller Anteil am Gesellschaftsvermögen oder der alleinige Besitz einer Anschaffung vereinbart werden.
3. Gewinn- und Verlustverteilung in der GbR
Bei der Gewinn- und Verlustverteilung in der GbR verhält sich der Anteil am Gewinn proportional zur Einlage der jeweiligen Gesellschafter:innen. Hier können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Beispielsweise kann für Gesellschafter:innen, die aus der Geschäftsführung der GbR ausgeschlossen sind und damit keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsentwicklung haben, ein geringerer Anteil vereinbart werden.
Hinweis: Mehr zum Thema Steuern in der GbR und Namensgebung einer GbR finden Sie in unserem Ratgeber.
Gewinnverwendung
4. Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen
In der GbR stehen die Geschäftsführungsbefugnis und das Vertretungsrecht grundsätzlich allen Gesellschafter:innen gemeinsam zu. Entsprechend ist für alle Arten von geschäftlichen Handlungen die Zustimmung aller Gesellschafter:innen erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Einigungen getroffen und Einzelbefugnisse erteilt werden. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu unterscheiden. Während der Vertrag für die innere Verwaltung und bei Tätigkeiten für die Gesellschaft frei gestaltet werden kann, sind der Gestaltungsfreiheit bei Geschäften mit Dritten Grenzen gesetzt.
Im Innenverhältnis kann die Geschäftsführungseinzelbefugnis der Gesellschafter:innen auf unterschiedliche Weise erweitert oder eingeschränkt werden:
- Die Verantwortung der Geschäftsführung wird in Bereiche aufgeteilt (z. B. Produktion, Finanzen, Vertrieb), in denen die Gesellschafter:innen ohne Zustimmung handeln können.
- Die Geschäftsführungsbefugnis wird an bestimmte Summen gebunden, bis zu denen Gesellschafter:innen ohne Zustimmung handeln können.
- Einzelne Gesellschafter:innen können von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
- Die Geschäftsführung kann einer gesellschaftsfremden Person übertragen werden.
Grundlegende Entscheidungen, die ein hohes Risiko bergen oder Veränderungen der Gesellschaft zur Folge haben, können von der Entscheidungsfreiheit ausgenommen werden und die Zustimmung aller Gesellschafter:innen erfordern. Zudem steht den geschäftsführenden Gesellschafter:innen ein Widerspruchsrecht zu. Von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter:innen können keinen Widerspruch einlegen. Ihnen wird in der Regel ein aber ein Kontrollrecht zugestanden.
Die individuelle Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis.
5. Haftung der Gesellschaft
Grundsätzlich haftet die GbR mit dem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gleichzeitig haften auch die Gesellschafter:innen unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen zu gleichen Teilen. Werden einzelne Gesellschafter:innen in Haftung genommen, haben sie das Recht, die übrigen Gesellschafter:innen anteilig in Anspruch zu nehmen.
Haftungsbegrenzung
6. Stimmrechte und Beschlussfassung
Unabhängig vom Umfang ihrer Beiträge verfügen alle Gesellschafter:innen über eine Stimme für Beschlüsse, die die Zustimmung aller Gesellschafter:innen erfordern. Eine Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen, kann bei mehr als drei Gesellschafter:innen aber durchaus sinnvoll sein, um beispielsweise Änderungen am GbR-Vertrag zu beschließen.
Wird eine Gesellschafterversammlung auf freiwilliger Basis eingerichtet, regelt der Gesellschaftsvertrag das Prozedere:
- Termin der ordentlichen Gesellschafterversammlung
- Einladung zur Gesellschafterversammlung
- Anlässe für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
- Beschlussfassung der Gesellschafter:innen: Beschlüsse werden einstimmig, mit einer einfachen Mehrheit, einer 2/3-Mehrheit, einer 3/4-Mehrheit oder abhängig von den Anteilen der Gesellschafter:innen getroffen
- Form des Protokolls
7. Vergütung und Entnahme
Die Vergütung der Gesellschafter:innen erfolgt über die Gewinnausschüttung. Geschäftsführende Gesellschafter:innen erhalten zudem ein vertraglich vereinbartes Geschäftsführergehalt, das als Betriebsausgabe verbucht wird.
In der Regel werden die Gewinne nach Abschluss des Geschäftsjahres ausgeschüttet. Für die unterjährige Auszahlung von Gewinnanteilen können im Gesellschaftsvertrag der GbR Regelungen für die Privatentnahme getroffen werden.
8. Kündigung durch Gesellschafter:innen
Gemäß § 723 BGB können Gesellschafter:innen jederzeit kündigen, sofern die GbR nicht für eine bestimmte Dauer gegründet wurde. Ansonsten muss ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen. Zudem sind die Gesellschafter:innen dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass der Zeitpunkt ihres Ausscheidens der Gesellschaft keinen Schaden zufügt. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus die Kündigungsfristen für die Gesellschafter:innen festlegen oder einen Zeitpunkt, ab dem eine Kündigung erfolgen kann.
Die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter:innen stehen den verbleibenden Gesellschafter:innen zu. Diese sind dazu verpflichtet, ausscheidenden Gesellschafter:innen eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe, den die Anteile im Falle einer Auflösung der GbR wert wären. Um die Höhe der Abfindung angemessen zu begrenzen, können entsprechende Vereinbarungen in den Gesellschaftsvertrag der GbR aufgenommen werden.
Zudem kann der GbR-Vertrag eine Wettbewerbsklausel für ausscheidende Gesellschafter:innen beinhalten.
9. Auflösung der Gesellschaft
Die GbR wird automatisch beendet, sobald ihr Zweck erreicht wurde oder die festgelegte Dauer der Gesellschaft abgelaufen ist. Aber auch der Tod von Gesellschafter:innen oder ihre Privatinsolvenz kann die Auflösung der GbR zur Folge haben. Im Gesellschaftsvertrag können entsprechende Regelungen getroffen werden, die es den Gesellschafter:innen erlauben, die Gesellschaft dennoch weiterzuführen.
Checkliste: Gesellschaftsvertrag für die GbR erstellen
Bevor der Gesellschaftsvertrag schriftlich erstellt und von allen Gesellschafter:innen unterschrieben wird, sind umfangreiche Überlegungen notwendig. Eine Checkliste dient der Orientierung, welche Punkte bei der Erstellung des GbR-Vertrages berücksichtigt werden sollten.
- Was ist der Unternehmenszweck?
- Wer sind die Gesellschafter:innen?
- Wer wird Geschäftsführer:in der GbR?
- Wie hoch ist die Vergütung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin?
- Wie viel Startkapital benötigt ihr und wer bringt welche Anteile zur Gründung ein?
- Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
- Wie sind Privatentnahmen der Gesellschafter:innen geregelt?
- Wie werden Gewinne verwendet?
- Welche Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse haben die Gesellschafter:innen?
- Welche Informationspflichten und Kontrollrechte haben die Gesellschafter:innen?
- Wie sieht es mit der Haftung der einzelnen Gesellschafter:innen aus?
- Wie ist die Abtretung von Geschäftsanteilen geregelt?
- Wie ist das Ausscheiden von Gesellschafter:innen geregelt?
- Besteht nach dem Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot?
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