Der Name einer GbR kann eine zentrale Rolle bei der strategischen Auslegung des Geschäfts spielen. Hier erfahren Sie mehr über die Unterschiede und Beispiele der GbR Namensgebung.
- Die Namensgebung einer GbR ist nicht gesetzlich geregelt. Im Laufe der Zeit hat sich aber eine gängige Praxis durchgesetzt, die beim GbR-Namen angewandt wird.
- Demnach tritt die GbR unter eigenem Namen im Geschäftsverkehr auf, der die Vor- und Nachnamen ihrer Gesellschafter:innen sowie den Rechtszusatz GbR enthält.
- Zusätzlich kann eine Geschäfts- oder Branchenbezeichnung den Namen ergänzen.
- Fantasienamen sind denkbar, sollten jedoch im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abgeklärt werden.
GbR-Name: Unterschied Firmenname und Unternehmensbezeichnung
Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den Begriffen Firmenname und Unternehmensbezeichnung. Einen Firmennamen führen ausschließlich Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Entsprechend führen Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, keinen Firmennamen, sondern eine offizielle Unternehmensbezeichnung. Sie sind aus Gründen der Transparenz dazu verpflichtet, die Vor- und Nachnamen sämtlicher Gesellschafter:innen in ihrer Unternehmensbezeichnung zu führen.
Diese Regelung hat den Grund, dass die Namen der Gesellschafter:innen einer Firma im Handelsregister eingetragen und dort nachzulesen sind.
Beispiele der Namensgebung einer GbR
Zwar sind die Gesellschafter:innen einer GbR beim Namen in der Kreativität eingeschränkter als Handelsgesellschaften. Es bieten sich ihnen aber dennoch verschiedene Möglichkeiten für die Unternehmensbezeichnung.
Namen der Gesellschafter:innen
Entschließt sich die GbR dazu, die Namen ihrer Gesellschafter:innen für die Unternehmensbezeichnung zu verwenden, müssen alle Gesellschafter:innen mit Vor- und Nachname aufgeführt werden.
Besteht die GbR aus sehr vielen Gesellschafter:innen, können auch nur die Nachnamen verwendet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Rechtszusatz GbR an das Ende des Namens gesetzt wird.
- Max Meier & Luise Lustig GbR
- Meier, Lustig, Schlüter & Feldmann GbR
Geschäfts- oder Branchenbezeichnung
Den Namen der Gesellschafter:innen kann durch den Zusatz einer Geschäfts- oder Branchenbezeichnung ergänzt werden. Dieser Zusatz dient dem Zweck, klarzustellen, welche Leistungen oder Produkte die GbR anbietet.
Entsprechend muss dieser Zusatz eindeutig sein und darf keinesfalls den Eindruck vermitteln, dass es sich um einen Firmennamen handelt. Auch hier muss am Ende der Zusatz GbR aufgeführt werden.
- Max Meier & Luise Lustig Redaktion GbR
Fantasienamen
Gesellschafter:innen, die ihrer GbR einen Fantasienamen geben wollen, müssen bei der Wahl darauf achten, dass der Name nicht irreführend ist. Ein Bezug zu den Personennamen der Gesellschafter:innen, der Branchenzugehörigkeit oder der Art der Geschäftstätigkeit ist dann nicht zwingend erforderlich.
Um sicherzugehen, dass ein Fantasiename keine unzulässigen Angaben enthält und rechtlich Bestand hat, empfiehlt es sich, die Unternehmensbezeichnung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit den zuständigen Behörden (Finanzamt, Gewerbeamt, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) abzuklären. Wie bei allen Möglichkeiten, darf auch bei Fantasienamen der Rechtszusatz GbR nicht fehlen.
Namensrechte der GbR checken
Bevor sich die Gesellschafter:innen einer GbR auf einen Namen für die GbR festlegen, sollten sie die Namensrechte überprüfen. Zwar ist der Gebrauch des eigenen Namens grundsätzlich geschützt (vgl. § 12 BGB) und es ist unwahrscheinlich, dass die Kombination der Personennamen der Gesellschafter:innen bereits genutzt wird, aber sicher ist sicher.
Wird ein Fantasiename ohne Bezug zu den Gesellschafter:innen oder der Geschäftstätigkeit der GbR verwendet, empfiehlt sich auf jeden Fall eine sorgfältige Namensrecherche.
Um zu vermeiden, dass Markenrechte verletzt oder unzulässige Begriffe verwendet werden, kann die GbR sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Handelsregister wenden, um zu überprüfen, ob ihr Wunschname noch verfügbar ist.
Im Hinblick auf einen einheitlichen Markenauftritt spielt auch die Überprüfung der Verfügbarkeit einer gleichlautenden Domain für die Unternehmenswebsite und die mögliche Verwendung des Namens der GbR in den sozialen Netzwerken eine Rolle. Domains mit der Länderkennung .de sowie Top-Level-Domains mit den Endungen .com, .net, .org oder .info werden von der DENIC eG (Deutsches Network Information Center) verwaltet.
Ob ein Name bereits auf einer Social-Media-Plattform verwendet wird, kann beispielsweise bei knowem überprüft werden.
Unternehmensbezeichnung bei Freiberufler:innen
Beim Zusammenschluss mehrerer Freiberufler:innen zu einer GbR reicht in der Unternehmensbezeichnung die Angabe der Nachnamen der Gesellschafter:innen aus. Auch hier ist die Ergänzung einer Geschäfts- oder Branchenbezeichnung oder eines Fantasienamens zulässig, solange aus ihnen hervorgeht, dass in der GbR eine freiberufliche Tätigkeit ausgeführt wird.
GbR-Firmenname: Angaben auf dem Geschäftspapier
Unabhängig davon, für welche der Möglichkeiten bei der Unternehmensbezeichnung die Gesellschafter:innen einer GbR entscheiden, muss in allen Geschäftspapieren sowie im Impressum der Unternehmenswebsite immer auf den ersten Blick erkennbar sein, dass es sich um eine GbR handelt und wer ihre Gesellschafter:innen sind.
Neben den vollständigen Namen aller Gesellschafter:innen muss zudem immer eine ladungsfähige Anschrift in den Geschäftspapieren aufgeführt werden. Zu diesen Geschäftspapieren zählen
- Geschäftsbriefe
- E-Mails
- Faxe
- Angebote
- Bestell- und Lieferscheine
- Rechnungen
- Quittungen
- Angebotsschreiben
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