Quittung
Die Quittung ist ein Beleg, der den Erhalt einer Leistung bestätigt. Sie dient dem Schuldner als Beweis, eine bestimmte Forderung gegenüber einem Gläubiger erfüllt zu haben. Bei der Leistung kann es sich um einen Geldbetrag, aber auch um Waren oder Dienstleistungen handeln.
Der Ursprung des Begriffs ist auf das Adjektiv „quitt“ zurückzuführen, dass so viel wie „ungebunden“ oder „frei sein“ bedeutet. Das heißt, der Erhalt einer Quittung (Englisch: receipt) befreit beide Parteien von einem gegenseitigen Schuldverhältniss.
In der Praxis kommt die Quittung überwiegend bei Bargeschäften zum Einsatz. Im Gegensatz zu einer Überweisung kann die Barzahlung nicht mit einem Kontoauszug belegt werden. Sie bestätigt dem Schuldner die Zahlung und dient gegenüber dem Gläubiger und dem Finanzamt als Nachweis.
Quittung – Rechtliche Grundlagen
Verlangt der Schuldner einen entsprechenden Beleg, ist der Gläubiger laut § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, eine Quittung zu schreiben. Das gilt nicht nur im Geschäftsleben, sondern auch bei Privatverkäufen. Die Kosten für den Beleg trägt der Schuldner (vgl. § 369 Abs. 1 BGB).
Die Quittung gilt nach § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Privaturkunde und dient in steuerrechtlicher Hinsicht beiden Parteien als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Die Unterschrift des Ausstellers gilt als Beweis, dass die enthaltene Erklärung tatsächlich vom Aussteller abgegeben wurde.
Was ist eine löschungsfähige Quittung?
Die Bestandteile einer Quittung
Die Quittung bedarf der Schriftform. Das bedeutet, sie muss schriftlich ausgestellt werden und zudem bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu zählen
- Datum, an dem die Leistung erhalten wurde
- Beschreibung der Leistung
- Unterschrift des Ausstellers
Die Quittung muss nicht zwingend handschriftlich auf einem Quittungsblock ausgefüllt werden. Sie kann auch auf einem weißen Blatt Papier oder digital erstellt werden, solange sie die Mindestangaben enthält. Sie ist ungültig, wenn eines der Bestandteile fehlt. Entsprechend gilt ein Kassenbon nicht als Quittung, da hier die Unterschrift des Ausstellers fehlt.
Quittungsblock: Wer bekommt das Original?
Um den Empfang einer Leistung gegen Bargeld handschriftlich zu bestätigen, wird in der Regel ein Quittungsblock verwendet. Der Kunde erhält das Original, der Händler einen Durchschlag für seine Ablage. Die Quittung gilt als Buchungsbeleg und muss daher zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Handelt es sich um eine Quittung, die für einen Barverkauf auf einem Quittungsblock ausgestellt wird, enthält sie die folgenden Angaben:
- eine fortlaufende Nummer (optional)
- Art und Menge des Produkts oder einer Dienstleistung
- Nettobetrag
- die Höhe des Bruttobetrages und Wort und Zahl
- die enthaltene Mehrwertsteuer und den Mehrwertsteuersatz (7 % oder 19 %)
- einen Vermerk, dass der Betrag erhalten wurde
- den Namen des Ausstellers
- den Namen des Empfängers
- Datum und Ort
- Unterschrift und ggf. einen Stempel des Ausstellers
Die fortlaufende Nummer ist nicht zwingend erforderlich, verschafft Unternehmern aber einen besseren Überblick. Im Fall einer Buchprüfung können Bargeldeinnahmen so lückenlos nachgewiesen werden und eindeutig den entsprechenden Geschäftsvorfällen zugeordnet werden.
Quittung ohne Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Angabe zur enthaltenen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer darf nur dann aufgeführt werden, wenn ein Unternehmen auch tatsächlich die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zahlt. Kleinunternehmer, die von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit sind, verzichten auf den Ausweis der Steuer. Wird die Angabe unberechtigterweise aufgeführt, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer und muss diese aus eigener Tasche leisten.
Quittung richtig ausfüllen
Alternativ kann die Quittung auch online mit unterschiedlichen Tools als e-Quittung erstellt werden. Wer eine solche Quittungsvorlage nutzt, muss darauf achten, dass sie den in Deutschland gültigen Vorgaben entspricht. Unvollständige oder fehlerhafte Quittungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. In diesem Fall kann der Schuldner den Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht geltend machen. Die Empfangsbestätigung spielt für Unternehmen also eine wichtige Rolle, um Bargeldzahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können.
Quittung vs. Rechnung: Was ist der Unterschied?
Im Vergleich zur Rechnung enthält die Quittung deutlich weniger Angaben. Die Empfangsbestätigung enthält weder Angaben des Empfängers noch eine Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder ein Liefer- bzw. Leistungsdatum. Obwohl die Begriffe umgangssprachlich häufig synonym verwendet werden, hat die Quittung als Rechnung keinen Bestand. Umgekehrt kann die Rechnung aber als Quittung dienen, wenn sie den Zusatz „Betrag erhalten“ enthält.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen einer Rechnung und der Quittung besteht darin, dass die Rechnung eine Zahlungsaufforderung für eine erbrachte Lieferung oder Leistung darstellt. Der Kunde muss dieser Aufforderung innerhalb des festgelegten Zahlungsziels nachkommen. Stellt ein Unternehmer einem Kunden eine Quittung aus, hat er das geschuldete Geld für eine erbrachte Lieferung oder Leistung bereits erhalten.
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Quittung für Beträge bis 250 Euro
Diese Unterscheidung gilt ebenfalls für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro. Zwar enthalten diese im Vergleich zu einer „normalen“ Rechnung ebenfalls weniger Pflichtangaben, dienen aber ebenfalls der Abrechnung eines offenen Betrags – nicht als Empfangsbestätigung.