Wenn Sie Ihren Autokauf steuerlich absetzen und das Auto als Firmenwagen deklarieren möchten, gibt es einige Sonderregeln zu beachten.
Da es bei der Anschaffung eines Autos in der Regel um eine hohe Investition geht, handelt es sich in der Steuererklärung um einen Abschreibungsbetrag. Das heißt, der Betrag kann nur progressiv, also über einen längeren Zeitraum, von der Steuer abgesetzt werden.
Damit unterscheiden sich Abschreibung signifikant von Steuerabsetzungen in der Steuererklärung. In der Afa-Tabelle können Sie nachlesen, welche Nutzungsdauer für welche Art von Gütern festgelegt wurde.
Bei einem Neuwagen gelten in der Regel sechs Jahre als Abschreibungszeitraum. Die Anschaffungskosten eines Gebrauchtwagens fallen meist deutlich niedriger aus: Für die Abschreibung gilt daher der ermittelte Wert zum Zeitpunkt des Kaufes.
Einer der Steuertipps für Selbstständige und Freiberufler:innen, die diese Regelung nutzen und ihren Wagen als Firmenwagen absetzen wollen: Sie müssen ihn mindestens zu 50 % für geschäftliche Fahrten nutzen. Das Steuerrecht spricht in diesem Fall von notwendigem Betriebsvermögen.
Bei niedriger Nutzung wird das Auto als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen gezählt. Beachten Sie aber, dass der Anteil der privaten Nutzung Ihren betrieblichen Gewinn und damit Ihre Steuerlast in die Höhe treibt.
Wenn Sie Ihr Auto sowohl geschäftlich als auch privat nutzen, spielt der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben eine große Rolle. Werbungskosten sind sämtliche Kosten, die für die betriebliche Nutzung anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Büromaterialien oder Schulungskosten. Sonderausgaben beziehen sich auf Ihren privaten Gebrauch. Hierzu zählen beispielsweise Zahlungen an die Krankenkasse sowie Spenden oder Schulgelder.
Nutzen Sie Ihr Auto für private und geschäftliche Zwecke, können Sie die Versicherungsbeiträge partiell als Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen. Da die Steuerzahlungen ab dem Zeitpunkt des Autokaufes berechnet werden, fallen auch die Versicherungskosten immer jährlich an.
Um den Anteil privater und dienstlicher Fahrten nachzuvollziehen, verlangt das Finanzamt, dass Sie ein Fahrtenbuch führen. Das bedeutet, dass Sie eine Übersicht über Ihre Fahrten inklusive Kilometeranzahl sowie ihren Zweck anfertigen und diese immer auf dem neuesten Stand halten müssen.
Hat das Finanzamt Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Ihrer Angaben, laufen Sie Gefahr, diese Kosten in Zukunft nicht mehr als Betriebskosten geltend machen zu können.
Welche weiteren laufenden Kosten wie Benzin- oder Werkstattkosten in welcher Höhe Sie noch steuerlich geltend machen können, hängt davon ab, welche anderen steuerlichen Vorteile Sie bereits genutzt haben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich jederzeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt Informationen einholen oder Ihren Steuerberater fragen.