Als Kapitalgesellschaften sind UG und GmbH gesetzlich dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Dieses Konto ist essenziell, um das Vermögen der Gesellschaft klar vom Privatvermögen der Gesellschafter:innen zu trennen und muss bereits zum Zeitpunkt der Gründung bestehen.
Auf diesem Konto wird das erforderliche UG- bzw. GmbH-Stammkapital in Höhe von 1 € bzw. 25.000 € hinterlegt. Vor der Eintragung ins Handelsregister ist es notwendig, dem Notar einen Kontoauszug vorzulegen, der den Eingang des Kapitals bestätigt.
Das Stammkapital dient bei der Gründung der GmbH und UG als Haftungsmasse und muss bei der Eintragung der GmbH bzw. UG als Kapitalgesellschaft vollständig vorhanden sein. Das bedeutet, dass die Gesellschafter:innen in der Innenhaftung das aufgezehrte Stammkapital bis zur Höhe der erforderlichen Mindesteinlage auffüllen müssen.
Man spricht in dieser Phase von der sogenannten „Unterbilanzhaftung”. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH oder UG greift erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.