Im Geschäftsverlauf der GmbH kann die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals unter bestimmten Umständen sinnvoll sein.
Mit steigendem Kapital steigt die Bonität des Unternehmens. So kann die GmbH beispielsweise bessere Konditionen für Bankkredite oder mit Lieferanten verhandeln. Oder die GmbH erhöht die im Handelsregister festgelegte Haftungsmasse und schafft so mehr Vertrauen bei ihren Gläubigern.
Um das GmbH-Stammkapital zu erhöhen, ist ein Gesellschafterbeschluss sowie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Zudem muss gemäß § 55 GmbHG die Übernahme von Geschäftsanteilen, die aus dem erhöhten Kapital übernommen werden, einer notariellen Beglaubigung durch den entsprechenden Gesellschafter oder die Gesellschafterin.
Um das Stammkapital der GmbH herabzusetzen, ist ebenfalls ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der öffentlich bekannt gegeben werden muss. Hinzu kommt, dass sämtliche Gläubiger und Gläubigerinnen der GmbH der Herabsetzung zustimmen müssen. Die Ansprüche von Gläubiger:innen, die nicht zustimmen, müssen vor der Herabsetzung befriedigt werden. Entsprechend gilt ab dem Tag der Bekanntmachung eine Sperrfrist von einem Jahr. In diesem Zeitraum darf die Herabsetzung nicht durchgeführt werden.
Im Sinne der Kapitalerhaltung darf das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 € aber nicht unterschritten werden. Andernfalls muss die GmbH Insolvenz anmelden.