Der Gesellschaftervertrag wird vom Notar geprüft, verlesen und notariell beurkundet. Zu diesem Termin müssen alle Gesellschafter:innen anwesend sein, um den Vertrag zu unterzeichnen. Hier erstellt der Notar auch die GmbH-Gesellschafterliste. Allerdings können Sie das dank der Digitalisierungsrichtlinie zur Online-Gründung auch einfach über den heimischen Laptop erledigen.
Gemäß § 40 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) muss diese Liste für alle Gesellschafter:innen die folgenden Informationen enthalten:
- Voller Name (Vor- und Nachname)
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Aktueller Wohnsitz
- Nennbeträge
- Laufende Nummern der übernommenen Geschäftsanteile
Ändert sich die Gesellschafterstruktur im Laufe der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, müssen diese Änderungen beim Handelsregister bekannt gegeben werden. Dazu reicht der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die aktuelle Liste beim Amtsgericht ein.
Sobald der Gesellschaftervertrag unterzeichnet und beurkundet ist, kommt eine Art Vorgesellschaft zustande. Diese Vorgesellschaft wird als GmbH in Gründung (GmbH i. G.) bezeichnet. Diesen Status behält sie bis zum Eintrag in das Handelsregister nach dem Hinterlegen von ausreichend Stammkapital.