Das GmbH-Gesetz verpflichtet die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Der Vertrag muss von allen Gesellschafter:innen unterzeichnet und anschließend notariell beglaubigt werden.
Bei einer Gründung einer GmbH mit nur drei Gesellschafter:innenn und nur einer geschäftsführenden Person kann ein Musterprotokoll verwendet werden. Darin dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Größere Gesellschaften erstellen mithilfe einer Anwältin oder eines Notars einen individuellen Gesellschaftsvertrag, der auf die Besonderheiten des Unternehmens abgestimmt ist.
Die können auch mithilfe einer Vorlage Ihren Vertrag selbst aufsetzen – wie beispielsweise mit unserem individuell anpassbaren Muster für Ihren GmbH-Gesellschaftsvertrag, das Sie kostenlos und im Word-Format per E-Mail erhalten.
Wer kann einen Gesellschaftsvertrag formulieren?
Oftmals wird der Vertrag direkt von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen selbst erstellt – wenn Sie sich hierbei allerdings Unterstützung wünschen, kann eine Anwaltskanzlei für Vertrags- und Gesellschaftsrecht oder erfahrene Gründer:innen die entsprechende Hilfestellung bieten. Um die Kosten für eine Beratungsleistung besser abschätzen zu können, lohnt ein Blick auf die Gebühren der Abrechnungstabellen für Rechtsanwälte und Steuerberater.
Sie möchten den Vertrag mit Ihrem Team lieber selbst formulieren? Kein Problem: Qonto stellt Ihnen eine Vorlage zur Verfügung, die Sie individuell anpassen können, um Kosten und Mühen zu sparen.
Verpflichtender Inhalt: Was regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH?
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss gemäß § 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) mindestens die folgenden Punkte regeln:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand
- Stammkapital und Stammeinlagen
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt
Unterschied Innen- und Außenverhältnis
Gegenstand des Unternehmens
Bei der Eintragung in das Handelsregister spielt der Unternehmensgegenstand eine wesentliche Rolle. Zum einen informiert er über die Geschäftstätigkeit der GmbH. Zum anderen ist er die Grundlage für die Beurteilung, ob die GmbH eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und entsprechende Nachweise benötigt. Zudem begrenzt der Unternehmenszweck auch den Handlungsbereich der Geschäftsführung im Innenverhältnis.
Stammkapital und Stammeinlagen
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH wird sowohl die Höhe des Stammkapitals als auch die Anzahl und der Wert der Geschäftsanteile festgelegt. Es wird ebenfalls festgelegt, ob das Stammkapital in bar oder auch als Sacheinlage von den Gesellschafter:innenn eingebracht werden kann.
Alle Gesellschafter:innen werden namentlich aufgeführt. Ergänzt werden die Namen der Gesellschafter mit ihrem Geburtsdatum, ihrem Wohnort sowie der Anzahl und dem Wert ihrer Geschäftsanteile.
Oberste Pflicht der Gesellschafter:innen einer GmbH ist die Aufbringung des erforderlichen Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 €. Gehen sie neben ihrer Pflicht zur Kapitalerbringung weitere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft ein, gehören diese Bestimmungen ebenfalls in den Gesellschaftsvertrag der GmbH.
Weitere Regelungen im GmbH-Vertrag
Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH in der Praxis weitere Regelungen über:
- Beginn und Dauer der GmbH
- Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse
- die Gesellschafterversammlung
- Beschlussfassung und Stimmrecht (Gesellschafterbeschlüsse)
- die Übertragung von Geschäftsanteilen (Verfügung und Einziehung)
- Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
- Auflösung und Nachfolge (Kündigung und Tod von Gesellschafter)
- Abfindung / Vergütung
- die Beendigung der Gesellschaft
- ein Wettbewerbsverbot
- den Einsatz eines Beirats
- den Gründungsaufwand
- eine salvatorische Klausel
- Schlichtungsvereinbarungen
Beginn und Dauer der GmbH
Soll die GmbH nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen, werden Beginn und Dauer im Gesellschaftsvertrag festgehalten.
Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse
Die GmbH kann von nur einem, aber auch von mehreren Geschäftsführern geleitet werden. Besteht die Geschäftsführung aus nur einer Person, vertritt diese Person die Gesellschaft allein.
Bei mehreren Geschäftsführern regelt der Gesellschaftsvertrag, ob sie die Geschäftsführung gemeinschaftlich übernehmen oder ob einer geschäftsführen Person eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.
Mehr Infos und Details erfahren Sie in unserem Beitrag zur Haftung einer GmbH.
Die Gesellschafterversammlung
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die ordentliche Gesellschafterversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss, um den Jahresabschluss zu genehmigen und einen Beschluss über die GmbH-Gewinnverteilung zu fassen. Darüber hinaus regelt der Gesellschaftsvertrag beispielsweise:
- wie oft die Geschäftsführung einer GmbH die Versammlung einberufen muss.
- wie die Einladung zu erfolgen hat.
- wie die Durchführung der Versammlung zu erfolgen hat.
- aus welchen Gründen die ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden kann.
- aus welchen Gründen die Gesellschafter die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen können.
- wann die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist.
Beschlussfassung und Stimmrecht (Gesellschafterbeschlüsse)
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der GmbH verfügen in der Regel über eine unterschiedliche Anzahl an Anteilen. Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie viele Stimmen auf die entsprechenden Anteile entfallen. In der Regel gewährt jeder Geschäftsanteil eine Stimme.
Zudem muss festgelegt werden, ob Beschlüsse mit einer einfachen oder einer absoluten Mehrheit gefasst werden müssen. Für besondere Beschlüsse – beispielsweise die Änderung des Gesellschaftsvertrags – kann auch eine individuelle Regelung getroffen werden. Denkbar wäre, dass für solche Beschlüsse eine 3/4-Mehrheit notwendig wäre.
Können die Gesellschafter:innen ihr Stimmrecht nicht selbst wahrnehmen, regelt der Vertrag die Bedingungen, zu denen sie ihr Stimmrecht übertragen können. Gegebenenfalls regelt er auch, dass die persönliche Anwesenheit gar nicht erforderlich ist und die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen kann.
Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen (Verfügung und Einziehung)
Grundsätzlich haben die Gesellschafter:innen einer GmbH das Recht, sich von ihren Geschäftsanteilen zu trennen. Im Gesellschaftsvertrag kann den verbleibenden Gesellschafter:innen ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.
Zudem kann der Vertrag Gründe festlegen, um Gesellschafter:innen auszuschließen – beispielsweise bei Insolvenz oder wenn sie ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen. Für diese Fälle kann der Einzug der Geschäftsanteile geregelt werden.
Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH dazu verpflichtet, den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und gegebenenfalls einen Lagebericht zu erstellen.
Im Gesellschaftsvertrag wird festgehalten, wann der Abschluss aufgestellt und den Gesellschafter:innen zur Feststellung vorgelegt werden muss. Über die Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Weiterführend haben wir zum Thema „Steuern einer GmbH“ einen vertiefenden Artikel für Sie verfasst.
Auflösungs- und Nachfolgeregelungen (Kündigung und Tod von Gesellschafter:innen)
Trennen sich Gesellschafter:innen von ihren Geschäftsanteilen, werden im Gesellschaftsvertrag die Konditionen für die Trennung festgelegt. Besteht die GmbH nach einer Kündigung oder dem Tod eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin weiter, werden beispielsweise Regelungen über die Einziehung der Geschäftsanteile, eine Abfindungszahlung oder bezüglich der Rechte der Erben getroffen.
Beendigung der Gesellschaft
Vergleichbar mit Änderungen des Gesellschaftsvertrags kann auch für die Beendigung der GmbH die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit festgelegt werden. Zudem wird hier geregelt, wie und von wem die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt werden soll.
Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafter:innen der GmbH üben im Rahmen der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan erheblichen Einfluss auf Geschäfte der GmbH aus. Zudem schränke sie die Befugnisse der Geschäftsführung durch die Weisungsbindung erheblich ein. Daher untersagt der Gesellschaftsvertrag den Gesellschafter:innen mit einem Wettbewerbsverbot, die Beteiligung an Gesellschaften, die im gleichen Geschäftszweig wie die GmbH tätig sind.
Gründung eines Beirats
Die Organe einer GmbH stellen die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung dar. Bei mehr als 500 Mitarbeitenden werden diese Organe durch den Aufsichtsrat ergänzt. Optional kann der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines Beirats beschließen, der individuell festgelegte Beratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen wahrnimmt.
Gründungskosten
Die Kosten für die Gründung der GmbH tragen die Gesellschafter:innen und dürfen nur auf die GmbH abgewälzt werden, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde und die Gründungskosten nicht mehr als 10 % des Stammkapitals betragen.
Salvatorische Klausel und Schlichtungsvereinbarungen
Wie jeder Vertrag kann auch der Gesellschaftsvertrag die salvatorische Klausel sowie Schlichtungsvereinbarungen für den Fall von Streitigkeiten unter den Gesellschafter:innen beinhalten.
3 Tipps, um Fehler in der Satzung einer GmbH zu vermeiden
Natürlich kann man bestimmte Ereignisse bei der Gründung eines Unternehmens nicht vorhersehen. Als Gründer:in bzw. Geschäftsführer:in muss man daher schon genug Herausforderungen meistern. Beim Gesellschaftsvertrag kann man im Vorhinein allerdings direkt einige potentielle Fehler vermeiden:
Individuelle Vertragsinhalte gut überlegen
Gerade wenn Sie Ihr Start-up mithilfe von Investor:innen finanzieren möchten, sollten Sie besonders auf individuelle Regelungen achten.
Wettbewerbsverbote, Vorkaufs-/Stimmrechte, Abfindungen oder die Verfügung über Geschäftsanteile sollten gut überlegt und auf Sie zugeschnitten sein, damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt. Sie können weiterführende Absprachen mit potentiellen Geldgeber:innen darüber hinaus übrigens auch in einem Beteiligungsvertrag dokumentieren. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeits- und Vertragsrecht kann in diesem Zusammenhang für weitere Rechtssicherheit sorgen und Sie entsprechend beraten.
Handlungsbefugnisse klar definieren
Die Verhältnisse zwischen den Teilhaber:innen und der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft sollten eindeutig definiert sein. Eine Geschäftsführerin kann auch extern eingestellt werden und muss nicht am Unternehmen beteiligt sind. Daher ist es empfehlenswert, die jeweilige Einflussnahme an operativen und strategischen Entscheidungen im Vorhinein zu regeln, da diese nachhaltige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit haben können.
Die entsprechenden Handlungsbefugnisse können auch in einer Geschäftsordnung oder dem Geschäftsführervertrag festgehalten werden. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft ist keine klassische Mitarbeiterin oder klassischer Mitarbeiter. Die Geschäftsführung (es können auch mehrere Geschäftsführer:innen angestellt werden) vertritt die GmbH und hat in diesem Zusammenhang besondere Rechte und Pflichten. Diese sind nicht mit denen eines normalen Angestellten in Führungsposition zu vergleichen. Die Inhalte werden in der Regel schriftlich in einem Dienstvertrag festgehalten.
Die wichtigsten Punkte im Geschäftsführervertrag umfassen die Vertragsdauer, Pflichten und Aufgaben oder das Gehalt. Denken Sie auch hier an die umfangreichen und teilweise unangenehmen Vertragsthemen – wie zum Beispiel der Kündigung, Verantwortlichkeit oder Abfindung.
Salvatorische Klausel einbauen
Die Form und die Bestandteile des Gesellschaftsvertrages sind entscheidend, damit dieser nicht für nichtig erklärt werden kann. Die Folge für eine Formunwirksamkeit des Vertrags bestünde in großen Haftungsrisiken.
Damit man selbst bei einigen fehlerhaften Inhalten nicht in diese Falle tappt, existiert die sogenannte Salvatorische Klausel. Diese schließt die grundsätzliche Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes aus. Wenn sich also einzelne Bestandteile des Vertrags als unwirksam erweisen, bleiben die anderen Vertragsinhalte davon unberührt. Denken Sie daher unbedingt an diesen Passus in Ihren Schlussbestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
- Für Kapitalgesellschaften ist ein schriftlicher, notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich, der von allen Gesellschafter unterschrieben werden muss.
- Der Gesellschaftsvertrag der GmbH regelt die Beziehungen im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft.
- Laut GmbH-Gesetz sind bestimmte Mindestangaben erforderlich.
- In der Praxis ist der Inhalt des Vertrages jedoch meist wesentlich umfangreicher.
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