Wie ist die Haftung für die Gesellschafter:innen in einer GmbH geregelt und wie hoch ist diese wirklich? Was Sie darüber wissen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Nach dem GmbH-Gesetz ist die Haftung einer GmbH auf ihr Unternehmensvermögen begrenzt, wodurch die privaten Vermögenswerte der Gesellschafter in der Regel geschützt bleiben. Eine Regelung, die die finanzielle Verantwortung auf das Geschäftsvermögen beschränkt.
- Es wird zwischen der Haftung im Innenverhältnis und der GmbH-Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Gläubiger:innen unterschieden.
- Die private Haftung der Gesellschafter:innen und der Geschäftsführung einer GmbH ist in der Regel ausgeschlossen.
Die Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen einer GmbH sind in der Regel von der privaten Haftung ausgeschlossen. Allerdings haben sie verschiedene Pflichten, die sie bei der GmbH-Gründung, im täglichen Geschäftsbetrieb, in Krisensituationen und bei der Auflösung der GmbH nachkommen müssen.
Verletzen sie diese Pflichten, ist neben der beschränkten Gesellschaftshaftung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter:innen und der Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen zulässig.
Die Haftungsbeschränkung der GmbH
Als Kapitalgesellschaft gilt die GmbH als juristische Person und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die GmbH selbst Rechte und Pflichten hat und im Rechtsverkehr selbstständig handelt. Dabei wird sie von der Geschäftsführung vertreten. Alle Handlungen, die das Unternehmen betreffen, werden entsprechend der Gesellschaft zugeordnet.
Dabei ist die Haftung für Schäden, die durch diese Handlungen verursacht werden, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Auf welche Höhe sich dieses Vermögen tatsächlich beläuft, ist im Handelsregister festgeschrieben.
Mit dem Handelsregistereintrag wird die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen rechtswirksam. Die Haftung der GmbH als Gesellschaft besteht losgelöst von ihren Gesellschafter:innen und der Geschäftsführung. Das bedeutet, dass diese unter der Voraussetzung, dass sie ihren Pflichten nachkommen, in der Regel nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.
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GmbH: Haftung der Gesellschafter:innen
Die Gesellschafter:innen einer GmbH haften grundsätzlich nicht selbst mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dennoch besteht in Ausnahmefällen das Risiko der persönlichen Haftung. So haften sie zusätzlich mit ihrem Privatvermögen
- bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften
- bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Mindestkapital
- bei einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung
- wenn sie bei Gläubiger:innen den Schein erwecken, sie würden Geschäfte mit einer unbeschränkt haftenden Person oder Personenvereinigung machen (Rechtsschein)
- wenn sie bei einer GmbH ohne Geschäftsführer:in (Führungslosigkeit) ihrer Insolvenzantragspflicht nicht nachkommen
Bis zum Eintrag in das Handelsregister besteht die GmbH als eine Art Vorgründungsgesellschaft, die GmbH in Gründung (GmbH i. G.), und die Gesellschafter:innen haften persönlich mit ihrem privaten Vermögen.
Werden in diesem Zeitraum Einlagen entnommen, die das Stammkapital verringern, spricht man von einer Unterbilanz. Die Folge ist die Ausweitung der Haftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter:innen. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift erst mit dem Handelsregistereintrag.
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Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
Die rechtliche Grundlage für die Gründung und den Betrieb einer GmbH bildet das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH-Gesetz (GmbHG). Zudem gelten für die GmbH als Handelsgesellschaft die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG und § 347 Abs. 1 HGB ist die Geschäftsführung einer GmbH zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet.
Eine Pflichtverletzung, die zu einem Schaden der Gesellschaft führt, hat die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen zur Folge. Hierbei wird zwischen der Haftung im Innenverhältnis und der Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Gläubiger:innen unterschieden.
Innenhaftung der Geschäftsführung
Geschäftsführer:innen haben die Pflicht, die GmbH gemäß den Vorgaben ihrer Gesellschafter:innen zu leiten und Schaden von ihr abzuwenden. Zu ihren Aufgaben gehört es beispielsweise für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, den Gesellschafter:innen auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben oder fristgerecht Insolvenz anzumelden.
Kommen sie ihren Pflichten gegenüber der GmbH nicht nach, haften sie persönlich für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen. Im Zweifel müssen Geschäftsführer:innen ihre Unschuld beweisen. Es empfiehlt sich daher, sich gegen mögliche Haftungsrisiken abzusichern und Handlungen von besonderer Tragweite zu dokumentieren.
Pflichten der Geschäftsführung
Bereits in der Gründungsphase der GmbH muss die Geschäftsführung zahlreiche formelle Gründungsschritte einhalten, um ein Haftungsrisiko zu vermeiden. Hierzu gehören die ordnungsgemäße Anmeldung der Gesellschaft und ihrer Mitarbeitenden bei Ämtern, Behörden und der Krankenkasse.
Hinzu kommt die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und sicherzustellen, dass auf dem Geschäftspapier oder der eigenen Unternehmenswebsite alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zu finden sind.
Nach der ordnungsgemäßen Gründung der GmbH erwartet die Geschäftsführung weitere Pflichten. Hierzu zählen beispielsweise
- keine Geschäfte durchzuführen, die dem Zweck der GmbH widersprechen
- die form- und fristgerechte Einberufung der Gesellschafterversammlung
- die Einhaltung des Wettbewerbsverbots
- die Vermeidung von Vertragsabschlüssen, die Kosten verursachen, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen
- keine übermäßig riskanten Kreditgeschäfte abzuschließen
- realisierbare Forderungen einzutreiben
Zudem haften die Geschäftsführer:innen der GmbH persönlich, wenn sie entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG die ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen veranlassen und damit das Gesellschaftsvermögen verringern. Entsprechend ist auch die Vergabe von Darlehens unzulässig, wenn diese aus dem gebundenen Kapital erbracht wird. Gemäß ihrer Pflicht, die Gesellschafter:innen der GmbH zu informieren, besteht ein Haftungsrisiko, wenn der Verlust der Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft nicht im Rahmen der Gesellschafterversammlung mitgeteilt wird.
Haftungsrisiken bei Zahlungsunfähigkeit
Droht der GmbH die Zahlungsunfähigkeit, sind die Geschäftsführer:innen verpflichtet, fristgerecht einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie für mögliche Schäden persönlich haftbar gemacht werden.
Hat die Geschäftsführung die Insolvenz verursacht – beispielsweise durch überhöhte Zahlungen, die zwangsläufig zur Überschuldung führen – oder tätigen sie nach Feststellung der Insolvenz noch Zahlungen, machen sie sich ebenfalls haftbar.
Haftungsbegrenzung der Geschäftsführung
Außenhaftung der Geschäftsführung
Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer:innen der GmbH gegenüber verpflichtet. Weitere Pflichten erwarten sie im Außenverhältnis gegenüber den Gläubiger:innen der Gesellschaft. Hier ist bereits leicht fahrlässiges Handeln ausreichend, um die Geschäftsführung haftbar zu machen.
Oberstes Gebot im Außenverhältnis ist deutlich zu machen, dass die Geschäftsführer:innen für eine GmbH handelt. Diese Klarstellung ist in Bezug auf die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen relevant. Gläubiger:innen muss klar sein, dass die GmbH nur in Höhe dieser Summe haftet.
Pflichten der Geschäftsführung im Außenverhältnis
- Die Geschäftsführung muss deutlich machen, dass sie im Namen einer GmbH handelt.
- Die Geschäftsführung muss sich an die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbeschränkungen halten (bei mehreren Geschäftsführer:innen kann beispielsweise die gemeinschaftliche Vertretung vereinbart sein).
- Sie darf Vertragsverhandlungen nicht durch ihre eigene Person, Seriosität oder persönliche Kenntnisse beeinflussen.
- Der Jahresabschluss muss den Gesellschafter:innen bekannt gemacht werden und im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, beim Handelsregister eingereicht werden.
- Gesellschafterwechsel müssen umgehend dem Handelsregister mitgeteilt und eine neue vollständige Gesellschafterliste eingereicht werden.
- Die Geschäftsführung muss Eigentumsvorbehalte berücksichtigen.
- Sie muss fehlerhafte Produkte rechtzeitig zurückrufen.
- Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an das Finanzamt sowie weitere Beiträge beispielsweise zur Unfallversicherung ordnungsgemäß abzuführen.
- Droht der GmbH die mögliche Insolvenz, ist die Geschäftsführung verpflichtet, Geschäftspartner:innen vor Vertragsabschluss über diesen Umstand zu informieren.
- Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass Werbemaßnahmen nicht gegen wettbewerbsrechtliche Normen oder gewerbliche Schutzvorschriften (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Patente, Markenrechte etc.) verstoßen.
Neben der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen müssen Geschäftsführer:innen bei Pflichtverletzungen auch mit strafrechtlichen Maßnahmen wie einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
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Was passiert bei der Durchgriffshaftung?
In bestimmten Fällen tritt die sogenannte Durchgriffshaftung auf das private Vermögen der Gesellschafter:innen ein.
Vermischung von privatem und Gesellschaftsvermögen
Die Gesellschafter:innen einer GmbH sind dazu verpflichtet, ihr privates Vermögen strikt von dem Gesellschaftsvermögen zu trennen. Ist die Zuordnung beispielsweise aufgrund einer mangelhaften Buchführung unklar, spricht man von einer Vermögensvermischung. In diesem Fall haften sie bei Schadensersatzansprüchen auch persönlich.
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zählen zu den wesentlichen Pflichten der Gesellschafter:innen. Entsprechend sind sie dazu verpflichtet, die Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu vermeiden. Das bedeutet zum einen, die GmbH bei ihrer Gründung mit ausreichend Kapital auszustatten. Zum anderen dürfen sie das Gesellschaftsvermögen durch die Entnahmen ihrer Einlagen nicht mindern. Zudem müssen im Voraus die Regelungen zur Gewinnverteilung der GmbH im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, zum Beispiel anhand einer Vorlage für den GmbH-Gesellschaftsvertrag.
Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:innen
Wird die Trennung zwischen der GmbH und ihren Gesellschafter:innen beispielsweise durch die Nutzung derselben Geschäftsräume oder Personal verschleiert, spricht man von der Sphärenvermischung. Ist einem Gläubiger oder einer Gläubigerin die Trennung dadurch nicht bewusst, besteht ebenfalls ein Haftungsrisiko für die Gesellschafter:innen.
Missbrauch der Haftungsbeschränkung
Bedienen sich Gesellschafter:innen der Rechtsform einer GmbH, um Gläubiger:innen zu schädigen, spricht man vom Institutsmissbrauch oder Rechtsformmissbrauch. Wird beispielsweise für einen risikoreichen Geschäftsbereich eine eigene GmbH gegründet, um von der Haftungsbeschränkung zu profitieren, kann ein solcher Missbrauch vorliegen.
Haftung bei Existenzvernichtung
Den Gesellschafter:innen einer GmbH ist es nicht erlaubt, durch den Entzug von Vermögenswerten aus der Gesellschaft, die Insolvenz herbeizuführen und damit die Existenz der Gesellschaft zu vernichten. Können die Ansprüche der Gläubiger:innen in diesem Fall nicht befriedigt werden, haften die Gesellschafter:innen persönlich mit ihrem Privatvermögen.
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