Eine der wichtigsten Entscheidungen, die Sie als Gründer:in treffen müssen, ist die Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens. Hier gibt es viele Möglichkeiten. Die Initiative zum Thema „Genossenschaft gründen“ ist vielleicht sogar eine Rechtsform, die Ihnen bisher noch gar nicht als mögliche Unternehmensform bekannt war. Viele bringen eine Genossenschaft eher mit einem gemeinnützigen Verein oder Verband in Verbindung.
Die Gründung einer Genossenschaft kann unter bestimmten Umständen eine gute Alternative im Vergleich zu anderen Rechtsformen sein. Wir stellen Ihnen die Besonderheiten der eingetragenen Genossenschaft vor und sagen Ihnen, was Sie bei der Gründung beachten müssen.
Das Wichtigste in Kürze – Genossenschaft gründen
Der Zweck der Genossenschaft sowie alle weiteren Regeln zur Gründung einer Genossenschaft finden Sie in den insgesamt 172 Paragrafen des Genossenschaftsgesetzes (GenG). In einem ersten Überblick haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zusammengestellt:
- Die eG ist eine Kapitalgesellschaft und fungiert als juristische Person.
- Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft muss Kapital eingebracht werden. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung für die eG, die ein Mindestkapital vorschreibt.
- Die Haftung der eG ist auf das Vermögen der Genossenschaft begrenzt.
- Für die Gründung ist eine Satzung erforderlich.
- Die Satzung und ein Wirtschaftskonzept müssen dem genossenschaftlichen Prüfungsverband zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft in diesem Verband ist Pflicht.
- Die Gründung einer Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
- Der Firmennamen der eingetragenen Genossenschaft muss mit dem Zusatz eG gekennzeichnet werden.
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Arten von Genossenschaften
Man unterscheidet verschiedene Arten von Genossenschaften, die unterschiedliche Aufgaben haben. Dazu zählen beispielsweise die
- Absatzgenossenschaft
- Baugenossenschaft
- Betriebsgenossenschaft
- Einkaufsgenossenschaft
- Kreditgenossenschaft
- Konsumgenossenschaft
- Produktionsgenossenschaft
Gründung einer Familiengenossenschaft
Die sogenannten Familiengenossenschaften versuchen den eigentlichen Zweck der eG, die Mitgliederförderung zu umgehen und dabei trotzdem die steuerlichen Vorteile zur Vermögenssicherung zu nutzen. Geht es bei Genossenschaft Gründung primär um die reine Vermögensverwaltung oder die Minimierung der Steuerlast, liegt kein zulässiger Förderzweck vor und die Gründung ist gemäß Genossenschaftsgesetz unzulässig.
Merkmale der eingetragenen Genossenschaft (eG)
Nicht jedes Unternehmen darf sich als eingetragene Genossenschaft gründen. Der genossenschaftliche Prüfungsverband kontrolliert streng, welche Unternehmen sich als eG organisieren dürfen. Grundlage für die Entscheidung bildet unter anderem die Satzung. Klassische Beispiele für die Genossenschaft sind Volksbanken und Raiffeisenbanken, landwirtschaftliche Betriebe oder Energieversorger. Die eG zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nach maximalem Gewinn, sondern nach maximalem Nutzen für ihre Mitglieder strebt.
Genossenschaft gründen – Natürliche oder juristische Personen?
In der Praxis schließen sich selten Privatpersonen zur Gründung einer Genossenschaft zusammen. Vielmehr vertrauen Unternehmen, juristische Personen also, auf Zusammenschlüsse in einer Genossenschaft, um gemeinsame Ziele leichter zu erreichen, ohne ihre Selbstständigkeit aufzugeben zu müssen.
Buchführung in der Genossenschaft
In puncto Buchführung gelten für die eingetragene Genossenschaft die gleichen Vorgaben wie für Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss muss innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres erstellt werden. Dieser wird durch den Genossenschaftsverband geprüft. Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats müssen beim Genossenschaftsregister vorgelegt und veröffentlicht werden.
Welche Steuern zahlt die eG?
Die eG ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gewinne der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen. Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch den Vermögensvergleich (Bilanzierung). Darüber hinaus zahlt die eG
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Kapitalertragssteuer
Mit der Gründung einer eingetragenen Genossenschaft lassen sich aufgrund vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten und steuerrechtlichen Sonderregelungen Steuern sparen. Darüber hinaus dürfen im Rahmen der sogenannten Rückvergütung erzielte Überschüsse an die Mitglieder ausgezahlt und dabei als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das macht die Rechtsform der eG zu einer der attraktivsten Gesellschaftsformen in Deutschland.
Die Satzung als Grundlage der Genossenschaft Gründung
Bereits vor der Gründung einer Genossenschaft muss eine Satzung verfasst werden. Hierzu finden Sie online zahlreiche Vorlagen, beispielsweise die Mustersatzung des Genossenschaftsverbands. In Ihrer Satzung müssen insbesondere die folgenden Punkte geklärt werden:
- Was kosten die Geschäftsanteile?
- Wie viele Geschäftsanteile kann jedes Mitglied erwerben?
- Was passiert mit dem Gewinn, den die Genossenschaft möglicherweise erwirtschaftet?
- Wann wird die Generalversammlung der Mitglieder einberufen?
- Wie ist die Haftung geregelt?
- Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?
Bei der Gründung einer Genossenschaft muss die Satzung dem genossenschaftlichen Prüfungsverband zur Genehmigung vorgelegt werden. Es ist ratsam, die Satzung zuvor einem Fachmann oder einer Fachfrau, beispielsweise einem Anwalt oder einer Anwältin, der oder die sich im Genossenschaftsrecht auskennt vorzulegen, um zu vermeiden, dass der Prüfungsverband die Satzung aufgrund von Mängeln zurückweist.
Wirtschaftskonzept für die Genossenschaft Gründung
Neben der Satzung benötigen die Gründer:innen einer Genossenschaft ein Wirtschaftskonzept. Vergleichbar mit dem Businessplan enthält das Konzept Angaben darüber, wie die Genossenschaft wirtschaften will und wie der Betrieb finanziert werden soll.
Geschäftsführung der eG
Um eine Genossenschaft gründen zu können, müssen die folgenden Organe bestellt werden:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung
Hat die eG nicht mehr als 20 Mitglieder, können die Gründer:innen in der Satzung festgelegen, dass auf den Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.
Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung und muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Sollte die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder haben, reicht seit der Gesetzesnovelle von 2006 eine Person im Vorstand. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und erfüllt die Aufgaben der Leitung sowie der Vertretung der Genossenschaft.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan, das ebenfalls zur Vertretung der eG berechtigt ist. Auch hier gilt die Mitbestimmung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die alle über das gleiche Stimmrecht verfügen. Alle Mitglieder haben zudem gleiches Rede- und Antragsrecht. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und trifft grundlegende richtungsweisende Entscheidungen.
Wie unterscheiden sich die Rechtsformen eG, e. K. und KG voneinander?
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft ist nur für bestimmte Unternehmen und bestimmte Geschäftsformen möglich. Darüber, ob die eG als Unternehmensform für Sie und Ihre Geschäftsidee infrage kommt, können Sie sich umfassend informieren, beispielsweise beim Genossenschaftsverband – Verband der Regionen.
Die Rechtsform der eG unterscheidet sich fundamental von anderen Rechtsformen wie der Kommanditgesellschaft (KG) oder dem eingetragenen Kaufmann (e. K.).
- Als eingetragener Kaufmann oder Kauffrau sind Sie Einzelunternehmer:in. Sie tragen das alleinige Risiko und haften in vollem Umfang auch mit Ihrem Privatvermögen. Dafür haben Sie aber auch den alleinigen Anspruch auf alle anfallenden Gewinne.
- Die Kommanditgesellschaft haftet in erster Linie mit dem Gesellschaftsvermögen. Ist das Vermögen aufgebraucht, haftet der oder die Komplementär:in auch persönlich und unbeschränkt mit seinem oder ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der KG. Der oder die Kommanditist:in haftet ausschließlich mit dem Kapital, das er oder sie in die Gesellschaft eingebracht hat.
- Bei der eG ist wie bei allen Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Unternehmensvermögen begrenzt.
Bei der Anzahl der benötigten Personen zur Gründung der unterschiedlichen Rechtsformen gibt es ebenfalls Unterschiede. Als eingetragener Kaufmann oder Kauffrau können Sie alleine gründen. Bei einer KG benötigen Sie mindestens einen Mitgründer oder eine Mitgründerin. Zum Gründen einer eG sind drei sogenannte Genossen vorgeschrieben.
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Wie gründet man eine Genossenschaft?
Die Gründung einer Genossenschaft ist an bestimmte Rechtsvorschriften gebunden. Am Anfang der Gründung erwartet die Mitglieder zunächst die Erstellung eines Wirtschaftskonzepts und einer Satzung.
Die Genossenschaft kommt durch die Unterschrift der Gründer:innen unter der Satzung und die Wahl von Vorstand und Aufsichtsrat zustande. Zuvor muss die Satzung allerdings noch dem genossenschaftlichen Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Zustimmung durch den Ausschuss erfolgt die Eintragung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister. Der Antrag wird in einem elektronischen Verfahren über einen Notar oder eine Notarin an das zuständige Registergericht übermittelt.
Was ist das Genossenschaftsregister?
Das Genossenschaftsregister gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft und ist öffentlich einsehbar. Hier finden Sie Informationen über:
- Sitz, Rechtsform und Gegenstand einer Genossenschaft
- die Nachschusspflicht der Genossen
- den Vorstand und die Vertretungsbefugnis
- die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen und Prokuristinnen
- die Eröffnung, oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- die Auflösung der Genossenschaft
- das Erlöschen der Genossenschaft
Für die Anmeldung benötigen Sie die Satzung, Abschriften der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bescheinigung über die Genehmigung des Prüfungsverbandes. Das Genossenschaftsregister wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt.
Welche Kosten müssen Sie für die Gründung einer Genossenschaft einplanen?
Zwar müssen die Mitglieder einer Genossenschaft kein Stammkapital hinterlegen. Die Gründung einer Genossenschaft ist dennoch mit Kosten verbunden. Die Höhe der Prüfungsgebühren hängt von Prüfungsaufwand sowie von der Größe der Genossenschaft ab. Hinzu kommen Kosten für den Notar:in, der Ihren Antrag beim Genossenschaftsregister. Zudem muss die Genossenschaft als Mitglied des Genossenschaftsverbandes Mitgliedsgebühren bezahlen. Die Genossenschaft ist gewerbesteuerpflichtig. Entsprechend müssen Sie auch hier Gebühren für die Gewerbeanmeldung einplanen.
Gründung einer Genossenschaft: Vorteile im Überblick
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft ist eine sehr spezielle Form, eine Firma zu gründen, die unter den richtigen Voraussetzungen durchaus eine gute Alternative zu anderen Rechtsformen sein kann. Zwar sind die Anforderungen des genossenschaftlichen Prüfverbandes recht hoch und es gibt nur wenige Branchen, in denen Unternehmen als eG gegründet werden. Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen bietet die Gründung einer Genossenschaft aber zahlreiche Vorteile:
- Unkomplizierte Gründung: Es sind nur drei natürliche oder juristische Personen notwendig.
- Bei weniger als 20 Mitgliedern kann die eG auf den Aufsichtsrat verzichten.
- Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung nur eine Stimme.
- Scheidet ein Mitglied aus der eG aus, erhält er seine eingebrachten Anteile zurück.
- Die eG ist ausschließlich den Interessen und der Förderung ihrer Mitglieder verpflichtet.
- Die eG ist als Gesellschaftsform für zahlreiche geschäftliche, kulturelle oder soziale Zwecke geeignet.
- Mit der genossenschaftlichen Rückvergütung verfügt die eG über eine attraktive Möglichkeit, um Steuern zu sparen.
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