Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt häufig bei Banken, im Handel, in der Landwirtschaft oder in der Gesundheitsbranche. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Fakten der eG.
Das Wichtigste zur eG
- Eine eingetragene Genossenschaft, kurz eG, ist eine Kapitalgesellschaft, deren genauer Zweck gesetzlich vorgeschrieben ist
- Die Genossenschaft soll den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und oder kulturelle Belange fördern.
- Entsprechend ist die Rechtsform der eG nur Unternehmen vorbehalten, die diesen Zweck erfüllen.
Was ist eine eingetragene Genossenschaft?
Die eingetragene Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Zusammenschluss, der nicht nach maximalem Gewinn, sondern nach maximalem Nutzen für seine Mitglieder strebt. In der Praxis schließen sich selten Privatpersonen, sondern Unternehmen zu Genossenschaften zusammen, um gemeinsame Ziele leichter zu erreichen, ohne ihre Selbstständigkeit aufgeben zu müssen.
Merkmale der eG
Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Für die Gründung ist eine Satzung in Schriftform erforderlich. Der genossenschaftliche Prüfungsverband entscheidet auf Grundlage dieser Satzung und einem Wirtschaftskonzept, ob ein Unternehmen als eingetragene Genossenschaft gegründet werden darf. Entsprechend sind alle Unternehmen, die als eG firmieren, zur Mitgliedschaft in diesem Verband verpflichtet.
Die eG ist eine Kapitalgesellschaft. Das heißt, es besteht eine strikte Trennung der Genossenschaft als eigenständige juristische Person und ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Die Haftung ist entsprechend auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings wird durch den Genossenschaftsverband überprüft, ob für eine Gründung ausreichend Eigenkapital vorhanden ist.
Die Gründung einer Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Der Firmennamen wird mit dem Zusatz eG gekennzeichnet.
Die Satzung der eingetragenen Genossenschaft
Die Grundlage einer eingetragenen Genossenschaft bildet die Satzung, die bereits vor Gründung des Unternehmens erstellt wird. Die notarielle Beglaubigung der Satzung ist nicht erforderlich. Sie dient aber als Grundlage für die Prüfung der Zulassung als Genossenschaft durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband. Dieser behält sich vor, die Satzung aufgrund von Mängeln zurückweisen.Für die Erstellung können Vorlagen, beispielsweise die Mustersatzung des Genossenschaftsverbands genutzt werden. Entscheidend ist, dass die insbesondere die folgenden Punkte in der Satzung geklärt werden:
- Was kosten die Geschäftsanteile?
- Wie viele Geschäftsanteile kann jedes Mitglied erwerben?
- Was passiert mit dem Gewinn, den die Genossenschaft möglicherweise erwirtschaftet?
- Wann wird die Generalversammlung der Mitglieder einberufen?
- Wie ist die Haftung geregelt?
- Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?
Für die Gründung muss neben der Satzung ein Wirtschaftskonzept für die Genossenschaft vorgelegt werden. Vergleichbar mit dem Businessplan enthält das Konzept Angaben darüber, wie die Genossenschaft wirtschaften will und wie der Betrieb finanziert werden soll.
Eintrag in das Genossenschaftsregister
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich einsehbar und gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft. Dazu zählen Informationen über:
- Sitz, Rechtsform und Gegenstand einer Genossenschaft
- die Nachschusspflicht der Genoss
- den Vorstand und die Vertretungsbefugnis
- die Bestellung oder Abberufung von Prokurist:innen
- die Eröffnung, oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- die Auflösung der Genossenschaft
- das Erlöschen der Genossenschaft
Für die Anmeldung benötigen die Mitglieder die Satzung sowie die Bescheinigung über die Genehmigung des Prüfungsverbandes über die Gründung einer Genossenschaft. Zudem verlangt das zuständige Amtsgericht, das das Genossenschaftsregister führt, Abschriften der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Haftung und Organe der eG
Die eingetragene Genossenschaft haftet gegenüber Gläubigern mit dem Genossenschaftsvermögen. Wurde in der Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen, bleibt ihr Privatvermögen von der Haftung unberührt: Die Mitglieder haften in diesem Fall nur in Höhe ihrer Genossenschaftsanteile. Diese Regelung gilt auch im Fall einer Insolvenzanmeldung.
Die Genossenschaft besteht aus drei voneinander unabhängigen Organen:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung
Die Geschäftsführung und Außenvertretung der eingetragenen Genossenschaft übernimmt der Vorstand. Ab einer Anzahl von 20 Mitgliedern muss dieser aus mindestens zwei Personen bestehen.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan, das ebenfalls zur Vertretung der eG berechtigt ist. Vergleichbar mit der Aktiengesellschaft (AG) gilt die Mitbestimmung durch die Mitglieder der eG. Bei weniger als 20 Mitgliedern kann auf die Bestellung eines Aufsichtsrats per Satzung verzichtet werden. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden dann von der Generalversammlung wahrgenommen.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und trifft grundlegende richtungsweisende Entscheidungen. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die alle über das gleiche Stimmrecht verfügen, sofern in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde. Alle Mitglieder haben zudem gleiches Rede- und Antragsrecht.
Buchführung in der eingetragenen Genossenschaft
Bei der Buchführung gelten für die eingetragene Genossenschaft die gleichen Vorgaben wie für alle Kapitalgesellschaften. Sie ist zur doppelten Buchhaltung sowie der Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Zudem werden die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft regelmäßig vom Genossenschaftsverband überprüft. Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats müssen beim Genossenschaftsregister vorgelegt und veröffentlicht werden.
Besteuerung in der eG
Die Gewinne der eG unterliegen der Körperschaftsteuer (KSt). Zudem ist sie gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Beschäftigt die eingetragene Genossenschaft eigene Mitarbeitende wird zudem die Lohnsteuer abgeführt.
Aufgrund vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten und steuerrechtlichen Sonderregelungen lassen sich mit der Gründung einer eingetragenen Genossenschaft in einigen Fällen Steuern sparen. So können beispielsweise im Rahmen der sogenannten Rückvergütung erzielte Überschüsse an die Mitglieder ausgezahlt und als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Rückvergütung bleibt zudem für die Mitglieder steuerfrei.
Gründung einer eingetragenen Genossenschaft
Die Gründung einer Genossenschaft ist an bestimmte Rechtsvorschriften gebunden. Es sind mindestens drei Gründungsmitglieder sowie eine Geschäftsidee, die die Anforderungen an den Zweck einer Genossenschaft erfüllt, erforderlich.
- Im ersten Schritt wird die Satzung erstellt und sowohl inhaltlich als auch rechtlich abgestimmt, um eine Ablehnung in der Gründungsprüfung zu vermeiden. Vergleichbar mit einem Businessplan wird zudem ein Wirtschaftskonzept erstellt.
- In der ersten Gründungsversammlung werden der Vorstand und gegebenenfalls der Aufsichtsrat bestellt.
- Für die nun folgende Gründungsprüfung werden der Beitrittsantrag, die Satzung, der Businessplan und das Protokoll der Gründungsversammlung beim genossenschaftlichen Prüfungsausschuss eingereicht.
- Die Prüfung befasst sich insbesondere mit dem Zweck, der Satzung und dem Businessplan. Nach bestandener Prüfung wird die Genossenschaft mit notarieller Unterstützung angemeldet und in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
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Gründungskosten für die eingetragene Genossenschaft
Für die Gründung einer Genossenschaft werden Kosten für die Prüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsausschuss fällig. Die Höhe der Prüfungsgebühren hängt von Prüfungsaufwand und der Größe der Genossenschaft ab. Hinzu kommen Kosten für eine Notarin oder einen Notar, die/der den Antrag für den Eintrag in das Genossenschaftsregister an das zuständige Amtsgericht übermittelt.
Als Pflichtmitglied im Genossenschaftsverband werden zudem Mitgliedsgebühren fällig. Die Genossenschaft ist gewerbesteuerpflichtig. Entsprechend entstehen Kosten für die Gewerbeanmeldung.
Vorteile und Nachteile der eG
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft ist an die hohen Anforderungen des genossenschaftlichen Prüfverbandes gebunden. Ist diese Hürde genommen, bietet die eG ihren Mitgliedern einige Vorteile.
Vorteile der eG | Nachteile der eG | |
---|---|---|
Die eG ist als Gesellschaftsform für zahlreiche geschäftliche, kulturelle oder soziale Zwecke geeignet. | Eingeschränkter Geschäftszweck | |
Unkomplizierte Gründung: Es sind nur drei natürliche oder juristische Personen notwendig. | Umfangreiche Buchführungspflichten | |
Bei weniger als 20 Mitgliedern kann die eG auf den Aufsichtsrat verzichten. | Pflichtmitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfungsverband verursacht Kosten. | |
Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung nur eine Stimme. | Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit für einzelne Mitglieder. | |
Scheidet ein Mitglied aus, erhält es seine eingebrachten Anteile zurück. | Der Austritt aus der eG ist in der Regel nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. | |
Die eG ist ausschließlich den Interessen und der Förderung ihrer Mitglieder verpflichtet. | ||
Mit der genossenschaftlichen Rückvergütung verfügt die eG über eine attraktive Möglichkeit, um Steuern zu sparen. |
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