Firmeninsolvenz
Droht einem Unternehmen die Insolvenz, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten eines Unternehmens betroffen. Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung droht, sind daher verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Die Firmeninsolvenz wird offiziell als Regelinsolvenz bezeichnet.
Zu den insolvenzfähigen Unternehmen zählen die folgenden Rechtsformen:
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaften (AG)
- eingetragener Kaufmann (e. K.)
- Einzelunternehmen
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaften
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)
- Societas Europea (SE)
- ausländische Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben
Firmeninsolvenz oder Privatinsolvenz?
Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das nur Privatpersonen offen steht. Neben Privatpersonen können aber auch ehemalige Selbstständige, die maximal 19 Gläubiger:innen haben und gegen die keine Forderungen aus der Selbstständigkeit mehr bestehen, Privatinsolvenz anmelden. Voraussetzung, um die Firmeninsolvenz einzuleiten, sind mehr als 19 Gläubiger:innen, die Forderungen an ein Unternehmen stellen sowie offene Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen wie nicht gezahlte Löhne, Sozialabgaben und Steuern.
Anders als bei der Privatinsolvenz sind Unternehmen nicht verpflichtet, sich vor Antragstellung außergerichtlich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zu einigen.
Eröffnungsgründe für die Firmeninsolvenz
Das Insolvenzrecht unterscheidet bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwischen Überschuldung, akuter und drohender Zahlungsunfähigkeit.
- Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens bestehende Geldforderungen nicht länger deckt.
- Bei der akuten Zahlungsunfähigkeit ist ein Unternehmen nicht länger in der Lage, seinen fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn aufgrund von Auftragsrückgängen absehbar ist, dass ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sobald diese fällig werden.
Wird die Unternehmensinsolvenz angemeldet, kommt es zum Insolvenzverfahren. Dieser geregelte Schuldenabbau hat das Ziel, Unternehmen von ihren Schulden zu befreien und Gläubigerinnen und Gläubigern ihr Geld zu beschaffen. Zu diesem Zweck werden insolvente Firmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens entweder aufgelöst oder saniert. Angemeldet und geführt wird das Verfahren von Insolvenzgerichten.
Wann müssen Unternehmen Firmeninsolvenz anmelden?
Ein Unternehmen muss die Unternehmensinsolvenz anmelden, wenn es 90 Prozent seiner offenen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Innerhalb dieser Fristen haben Unternehmen die Möglichkeit, Maßnahmen zu treffen, um die Insolvenz abzuwenden.
Abhängig von den Gläubigerinnen und Gläubigern und der Höhe der Schulden können Unternehmen zur Abwendung der Insolvenz einen kompletten oder teilweisen Schuldenerlass anstreben. Dies kann durch Bürgschaften von anderen Unternehmen, absenken fälliger Kreditraten oder der Stundung von Verbindlichkeiten erreicht werden. Gelingt es der Geschäftsführung innerhalb dieser Frist nicht, ihre Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Insolvenzordnung unterscheidet hier zwischen juristischen und natürlichen Personen. Unternehmen, die als juristische Personen gelten, haften ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen und sind gesetzlich verpflichtet, Firmeninsolvenz anzumelden.
Unternehmen, deren Gesellschafter:innen bzw. Unternehmer:innen persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, gelten als natürliche Personen und sind nicht dazu verpflichtet, Firmeninsolvenz anzumelden. Es steht aber auch natürlichen Personen offen, Firmeninsolvenz zu beantragen, um ihre Schulden abzubauen.
Wer meldet die Firmeninsolvenz an?
Die Firmeninsolvenz kann sowohl von Schuldnerinnen und Schuldnern, also dem Unternehmen als auch von den Gläubigerinnen und Gläubigern angemeldet werden. Um ihre Forderung und den Eröffnungsgrund einer Firmeninsolvenz glaubhaft zu machen, müssen Gläubiger:innen bei der Antragstellung entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Forderungen vorlegen.
Zusätzlich müssen sie dem Gericht darlegen, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Forderungen zu erfüllen. Als Nachweis dient hier beispielsweise eine Bescheinigung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch.
Auf Seiten der Schuldnerin oder des Schuldners sind Vertreter:innen des Unternehmens bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter:in berechtigt, Firmeninsolvenz anzumelden. Melden die verantwortlichen Personen die Firmeninsolvenz gar nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beim Insolvenzgericht an, spricht man von der Insolvenzverschleppung. Dabei handelt es sich um eine Straftat und den Verantwortlichen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wie wird die Firmeninsolvenz angemeldet?
Eine Firma gilt offiziell als insolvent, sobald ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird beim Insolvenzgericht eingereicht.
Vordrucke für den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen die Insolvenzgerichte in der Regel online zum Download zur Verfügung. Hier wird unterschieden zwischen:
- Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen
- Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen
Dem Antrag wird ein Vermögensverzeichnis sowie ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis beigefügt.
Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde, kann der Antrag noch zurückgenommen werden. In der Regel entscheiden die Gerichte innerhalb von vier bis sechs Wochen über die eingereichten Anträge. Wird der Antrag angenommen, erfolgt im Anschluss die Insolvenzbekanntmachung. Das heißt, die Firmeninsolvenz wird vom Insolvenzgericht im Insolvenzregister bekannt gegeben. Dieses Register ist online einsehbar.
Weist ein Gericht den Antrag als unbegründet ab, trägen die Antragsteller:innen die Verfahrenskosten. Ein Grund für die Abweisung kann sein, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten decken würde. In diesem Fall führt die Abweisung bei juristischen Personen zur Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister. Natürliche Personen werden gemäß § 26 Abs. 2 InsO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht.
Ablauf der Firmeninsolvenz
Die Insolvenzordnung unterscheidet bei der Firmeninsolvenz zwischen natürlichen und juristischen Personen. Bei juristischen Personen durchläuft die Insolvenz drei Schritte: Einleitung, Durchführung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen, Freelancer:innen und Solo-Selbstständige zählen zu den natürlichen Personen. Bei ihnen folgt mit der Wohlverhaltensperiode ein vierter Schritt.
Das Insolvenzgericht leitet das Insolvenzverfahren ein und bestimmt bei juristischen Personen eine unabhängige Insolvenzverwalterin oder einen unabhängigen Insolvenzverwalter, der die Schuldenlast des Unternehmens und die Insolvenzmasse ermittelt. Diese umfasst alle Zahlungsmittel, die einer Schuldnerin oder einem Schuldner noch zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch eventuell eingebrachtes Eigenkapital sowie Vermögen, das während des Insolvenzverfahrens erzielt wurde.
Darüber hinaus erstellt er die Insolvenztabelle, ein Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger:innen.
Alternativ bietet die Insolvenzverordnung auch die Möglichkeit der Eigenverwaltung. Das heißt, Schuldner:innen verwalten unter Aufsicht einer Sachverwalterin oder eines Sachverwalters die Insolvenzmasse selbst. Diese Möglichkeit verfolgt den Zweck, das unternehmerische Know-how bestmöglich für die Sanierung eines Unternehmens zu nutzen.
Natürliche Personen müssen im Rahmen des Verfahrens ihr pfändbares Vermögen zur Verfügung stellen. Das unpfändbare Vermögen dient der Sicherung ihres Lebensunterhalts. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass Freiberufler:innen und Selbstständige ihre Schulden zumindest teilweise begleichen können, dürfen sie ihrer Tätigkeit auch während der Durchführung des Insolvenzverfahrens weiterhin nachgehen.
Nachdem Insolvenzverwalter:innen den Gläubigerinnen und Gläubigern die wirtschaftliche Situation des Unternehmens offengelegt haben, beschließen diese im Rahmen der Gläubigerversammlung, wie die Schulden möglichst gerecht beglichen werden können. Im Anschluss an die Verteilung wird das Verfahren vom Insolvenzgericht wieder aufgehoben.
Alternativ zur Auflösung des Unternehmens prüft die Gläubigerversammlung zusätzlich die Möglichkeit für eine erfolgreiche Sanierung eines Unternehmens. Bestehen gute Chancen, das Unternehmen zu erhalten, werden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens individuelle Regelungen festgelegt, die von den gesetzlichen Vorgaben für eine Regelinsolvenz abweichen können. Dieser Plan wird einer gerichtlichen Prüfung unterzogen.
Stimmt die Gläubigerversammlung dem Plan zu, entscheidet das Gericht über die offizielle Bestätigung des Insolvenzplans. Damit wird der Plan rechtskräftig und die darin festgelegten Regelungen sind für alle Vertragsparteien verbindlich. Besteht keine gute Prognose zur Erhaltung eines Unternehmens, wird es nach Verteilung der Insolvenzmasse aufgelöst.
Wie lange dauert eine Firmeninsolvenz?
Wie lange ein Insolvenzverfahren dauert, hängt von zahlreichen Faktoren wie der Größe eines Unternehmens, der Höhe der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger:innen ab.
Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode mit dem Ziel der sogenannten Restschuldbefreiung an. Unabhängig von der Höhe der Schulden sorgt sie dafür, dass Unternehmen, Freiberufler:innen oder Selbstständige nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder schuldenfrei sind und nicht dauerhaft unter der Insolvenz leiden. Die Länge des Zeitraums beträgt in Abhängigkeit von der Höhe der vereinbarten Rückzahlungen drei bis sechs Jahre. Zudem werden Informationen über eine mögliche Restschuldbefreiung in der Regel drei Jahre lang von der SCHUFA gespeichert.
Welche Auswirkungen hat die Firmeninsolvenz auf Arbeitsverträge?
Arbeitsverträge haben für die Dauer eines Insolvenzverfahrens weiterhin Bestand. Sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten werden in dieser Zeit von Insolvenzverwalter:innen oder im Fall der Eigenverwaltung vom Unternehmen selbst wahrgenommen. Entsprechend werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung weitergezahlt.
Werden die Arbeitgeber:innen freigestellt, kann das Unternehmen von der Zahlung der Unfallversicherung freigestellt werden. Wird das Unternehmen aufgelöst, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, sofern keine kürzere Frist vertraglich vereinbart wurde. Längere Kündigungsfristen haben unabhängig davon, ob sie gesetzlich, tariflich oder als Einzelabsprache getroffen wurden, keinen Bestand mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer:innen bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen.