Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wird von den Gesellschafter:innen gemeinschaftlich geführt und stellt eine Grundform der GbR dar. Alles, was Sie über die OHG wissen musst, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste zur OHG in Kürze
Die Rechtsform der OHG ist eine Personengesellschaft. Sie wird von mindestens zwei Gesellschafter:innen gegründet. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln.
Die offene Handelsgesellschaft ist umsatz- und gewerbesteuerpflichtig. Ihre Gesellschafter:innen unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Definition: Was ist eine OHG?
Die offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, ist ein von ihren Gesellschafter:innen gemeinschaftlich geführtes Unternehmen, dessen Zweck die Ausübung eines Handelsgewerbes ist. Rechte und Pflichten der OHG regelt das Handelsgesetzbuch in den §§ 105 bis 160 HGB. Da es sich bei der OHG um eine Grundform der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) handelt, finden zusätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 705 bis 740 BGB Anwendung.
Aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft wird die OHG in das Handelsregister eingetragen. Mit dem Eintrag gilt die OHG als gegründet. Der Eintrag erfolgt unter dem Firmennamen.
Bei der Wahl des Namens sind die Gesellschafter:innen weitestgehend frei: Er kann beispielsweise Personennamen, den Unternehmensgegenstand oder einen Fantasienamen enthalten. Allerdings muss das Unternehmen den Zusatz OHG im Namen führen.
Grundsätzlich verfügen sämtliche Gesellschafter:innen über die gleichen Rechte und Pflichten und üben gemeinsam die Geschäftsführung aus. Gleichzeitig hat jeder einzelne die Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht. Abweichende Regelungen werden im formfreien Gesellschaftsvertrag festgehalten.
Obwohl die OHG über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, kann sie vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihre Gesellschafter:innen können zudem in ihrem Namen Rechte sowie Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Für wen eignet sich die OHG?
In erster Linie dient die Gründung einer OHG dem Betrieb eines Handelsgewerbes und eignet sich als Rechtsform für alle kaufmännischen Gewerbe. Neben Groß- und Einzelhandelsunternehmen zählen hierzu auch:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Banken und Versicherungen
- Gewerbliche Handwerksbetriebe (unter gewissen Bedingungen)
Für gewerbliche Handwerksbetriebe ist die OHG lediglich eine geeignete Rechtsform, wenn die Art und der Umfang ihrer Geschäftstätigkeit keinen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Sie muss im Handelsregister eingetragen werden und ist entsprechend zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Freiberufler:innen sind von der Gründung einer OHG ausgeschlossen, da sie nicht als Gewerbetreibende gelten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kleingewerbe, da diese im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht als Kaufleute gelten.
Unterschied zwischen OHG und GbR
Gründung einer OHG
Die OHG gilt mit Eintrag in das Handelsregister als rechtswirksam gegründet. Der Antrag wird mithilfe eines Notars oder einer Notarin ausgefüllt und beim zuständigen Registergericht eingereicht. Neben dieser Anmeldung sind weitere formale Gründungsschritte notwendig:
- Gesellschaftsvertrag erstellen: Die Gesellschafter:innen können sich hier an Mustervorlagen orientieren oder mit Unterstützung eines Anwalts bzw. einer Anwältin einen individuellen Vertrag aufsetzen.
- Geschäftskonto eröffnen: Die Gesellschafter:innen einer OHG sind nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Aufgrund ihrer persönlichen Haftung ist es ratsam, private von beruflichen Ausgaben sauber zu trennen.
- Gewerbeschein beantragen: Als Handelsgewerbe wird die OHG vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet.
- Anmeldung beim Finanzamt: Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
- Anmeldung bei IHK oder HWK: Die OHG ist zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtet. Handwerksbetriebe melden sich entsprechend bei der Handwerkskammer (HWK) an.
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, ist Pflicht.
- Anmeldung bei der Agentur für Arbeit: Betriebsnummer (BBNR) beantragen.
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Gesellschaftsvertrag der OHG
Der Gesellschaftsvertrag der OHG ist grundsätzlich formfrei. Das bedeutet, er kann schriftlich, aber auch mündlich oder sogar nur durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Allerdings gewährleistet ein schriftlicher Vertrag die Rechtssicherheit der getroffenen Vereinbarungen. Eine notarielle Beglaubigung ist meist in der Regel nicht notwendig.
Der Gesellschaftsvertrag regelt mindestens die folgenden Angelegenheiten:
- Name und Gegenstand der OHG
- Art und Umfang des eingebrachten Kapitals
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse
- Gewinn-und Verlustverteilung der OHG
- Eintritt und Ausstieg von Gesellschafter:innen
- Beendigung der OHG
Wurde kein Gesellschaftsvertrag geschlossen, gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Geschäftsführung in der OHG
Die OHG-Geschäftsführung wird in der Regel von den Gesellschafter:innen übernommen. Soll die Geschäftsführung von einem Nicht-Gesellschafter bzw. einer Nicht-Gesellschafterin übernommen werden, benötigt dieser Prokura. Grundsätzlich haben sie alle die gleichen Rechte und Pflichten und führen das Unternehmen gemeinsam.
Gleichzeitig sind alle Gesellschafter:innen im Innen- und Außenverhältnis zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung der OHG berechtigt. Diese Befugnisse beziehen sich allerdings auf gewöhnliche Geschäfte. Für außergewöhnliche Geschäfte wird der gemeinsame Beschluss aller Gesellschafter:innen benötigt.
Darüber hinaus verfügen alle Gesellschafter:innen auch bei gewöhnlichen Geschäften über ein Vetorecht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag festzuhalten, für welche Entscheidungen das Einverständnis aller Gesellschafter:innen benötigt wird.
Sollen Gesellschafter:innen aus der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, kann dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Zudem können hier Zuständigkeiten und Verantwortungen der einzelnen Geschäftsführer:innen geregelt werden.
Gewinn- und Verlustverteilung in der OHG
Gemäß Handelsgesetzbuch erhält jede/r Gesellschafter/-in einen Betrag in Höhe von 4 % auf seinen Kapitalanteil. Der restliche Gewinn wird zu gleichen Teilen an alle Gesellschafter:innen verteilt. Verluste werden in der OHG nach Köpfen verteilt.
Haftung in der OHG
Die Gesellschafter:innen einer OHG haften unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das bedeutet, dass jede/r Gesellschafter/-in als Gesamtschuldner/-in in vollem Umfang persönlich auch mit dem Privatvermögen haftet.
Im Innenverhältnis kann die Haftung der einzelnen Gesellschafter:innen im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden. Im Außenverhältnis wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Wurde eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, haben die Gesellschafter:innen die Möglichkeit, Ausgleichsansprüche an ihrer Mitgesellschafter:innen zu stellen.
Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten gilt auch für Gesellschafter:innen, die erst nach Gründung in das Unternehmen eintreten. Im Rahmen der Nachhaftung bleibt ihre Haftung zudem auch nach Austritt aus der Gesellschaft für weitere fünf Jahre bestehen.
Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter:innen macht die OHG für den Markt sehr attraktiv. Für die Gesellschafter:innen birgt sie allerdings ein hohes Risiko.
Hinweis: Mehr zum Thema OHG-Haftung finden Sie in unserem Ratgeber.
Welche Kosten entstehen bei der OHG?
Für die Gründung einer OHG wird kein Mindestkapital benötigt. Die Gesellschafter:innen legen die Höhe des Kapitals selbst fest und verfügen gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter:innen der OHG haften gesamtschuldnerisch unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Entsprechend sind die Gründungskosten vergleichsweise gering.
Auf die Gesellschafter:innen der OHG kommen Kosten für die folgenden Angelegenheiten zu:
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregistereintrag
- Anwalts- und Notarkosten
Die Kosten für den Handelsregistereintrag sind gesetzlich geregelt und liegen bei drei Gesellschafter:innen bei 100 € - pro zusätzlichem bzw. zusätzlichen Gesellschafter:in werden weitere 40 € berechnet. Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung sowie Anwalts- und Notarkosten variieren.
Steuern und Buchführung in der OHG
Als Handelsunternehmen unterliegt die OHG den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie ist zur doppelten Buchführung verpflichtet und muss einen Jahresabschluss anfertigen, der aus einer Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlustrechnung besteht. Die Veröffentlichung dieser Dokumente ist nicht vorgesehen.
Die OHG ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Als Personengesellschaft unterliegt die OHG selbst weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt. Die einzelnen Gesellschafter:innen sind jedoch verpflichtet, ihren Gewinnanteil in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Handelt es sich bei einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin um eine juristische Person, werden die Gewinne über die Körperschaftsteuer gemeldet. Für eigene Angestellte führt die OHG die Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Vor- und Nachteile der OHG
Die OHG ist eine gute Option für mehrere Gesellschafter:innen, die sich aktiv an der Geschäftsführung beteiligen wollen und die persönliche Haftung nicht scheuen. Zuständigkeiten und Verantwortungen regelt der Gesellschaftsvertrag, um Streitigkeiten zwischen den Gesellschafter:innen zu vermeiden.
Die persönliche Haftung ist riskant, verleiht der Gesellschaft aber ein hohes Ansehen am Markt und bei Geldgeber:innen. Dafür sind die Gründungskosten vergleichsweise gering, da keine Mindesteinlage erforderlich ist.
Die doppelte Buchführung und die Erstellung einer Bilanz sind zwar aufwendig. Der Vorteil ist allerdings, dass der Jahresabschluss nicht veröffentlicht werden muss.
Die Vorteile und Nachteile der OHG im Überblick:
Vorteile | Nachteile | |
---|---|---|
Hohes Ansehen im Markt und bei Banken | Die Gesellschafter:innen haften gesamtschuldnerisch unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen |
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Alleingeschäfts-führungsbefugnis und Alleinvertretungs-macht sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt | Zusammenarbeit setzt Vertrauen zwischen den Gesellschafter:innen voraus |
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Gesellschaftsvertrag regelt die individuellen Bedürfnisse der Gesellschafter:innen | Unzureichende Regelungen können Probleme verursachen | |
Keine Mindesteinlage: Gesellschaftsvertrag regelt die Höhe des Kapitals oder der Sacheinlagen, die jede/r Gesellschafter/-in einbringt | Handelsregisterpflicht | |
Jahresabschluss und Bilanz werden nicht veröffentlicht | Pflicht zur doppelten Buchführung und Erstellung einer Bilanz |
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