Bei der Haftung in der OHG gelten die Haftungsbestimmungen des HGB und BGB. Alles, was Sie zur Haftung bei der OHG wissen müssen.
Haftung einer OHG: Das Wichtigste in Kürze
Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter:innen macht die OHG für den Markt sehr attraktiv. Sie dient als Ausgleich für das fehlende Haftungskapital, um im Ernstfall die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen.
Für die Gesellschafter:innen birgt die unbeschränkte Haftung in der OHG allerdings ein hohes Risiko: Sie haften als Gesamtschuldner:innen persönlich, für die begründeten Verbindlichkeiten der OHG. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter:innen als Gesamtschuldner:innen in vollem Umfang persönlich auch mit ihrem Privatvermögen haften.
Wie haften Gesellschafter in einer OHG?
Für die Gesellschafter:innen einer OHG gelten die Haftungsbestimmungen, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Gemäß § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften die Gesellschafter:innen einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubiger:innen gegenüber als Gesamtschuldner:innen persönlich. Ihre Haftung ist unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Neben dem Gesellschaftsvermögen kann also auch das Privatvermögen der Gesellschafter:innen betroffen sein. Zudem können Gläubiger und Gläubigerinnen auf jede/n Gesellschafter/-in zugreifen, ohne die übrigen Gesellschafter:innen mit einzubeziehen. Allerdings können Gesellschafter:innen, die eine Forderung eines Gläubigers oder einer Gläubigerin alleine erfüllen, gemäß § 110 HGB Ersatz von der Gesellschaft in voller Höhe fordern.
Die Haftung der Gesellschafter:innen umfasst
- Forderungen aus Verträgen, die die OHG abgeschlossen hat
- Ansprüche, die sich aus dem Gesetz ergeben (Schadenersatz)
- Steuerschulden der OHG
Unmittelbare Haftung
Akzessorische OHG-Haftung
Die Gesellschafter:innen der OHG haften akzessorisch. Dabei ist die unmittelbare, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter:innen abhängig vom Bestand und Umfang der Gesellschaftsschuld: Erlischt die Schuld der Gesellschaft, erlischt auch die Haftung ihrer Gesellschafter:innen.
Das bedeutet: Erlässt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin der Gesellschaft eine Schuld, kann sie nicht mehr von den Gesellschafter:innen eingefordert werden.
Haftungsbeschränkung in der OHG
Im Innenverhältnis kann die Haftung der einzelnen Gesellschafter:innen im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden. Im Außenverhältnis wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Gegenüber Dritten kann die Haftung eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin nur beschränkt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Gläubiger oder der Gläubigerin getroffen wird, um die Gesellschafterin oder den Gesellschafter in vollem Umfang oder nur teilweise von der Haftung zu befreien.
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OHG-Haftung für Altverbindlichkeiten
Die unmittelbare, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung besteht auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor Eintritt eines neuen Gesellschafters oder einer neuen Gesellschafterin begründet wurden.
Nachhaftung einer OHG
Verlassen Gesellschafter:innen die OHG, bleibt ihre Haftung zudem gemäß § 160 HGB bis zu fünf Jahre nach Austritt aus der Gesellschaft im Rahmen der Nachhaftung weiter bestehen. Als Zeitpunkt des Austritts gilt der entsprechende Austrag aus dem Handelsregister.
Versäumen es die Gesellschafter:innen, sich auszutragen, beginnt die Frist erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Gläubiger:innen der OHG Kenntnis vom Austritt erhalten. Die Nachhaftung gilt für Verbindlichkeiten, die bereits vor der Beteiligung eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin an der OHG entstanden sind, die bis zum Ausscheiden entstanden sind oder vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist fällig werden.
Haftung bei Auflösung der OHG
Die Nachhaftung greift gemäß § 159 HGB auch bei Auflösung der OHG. Nach fünf Jahren gelten die Ansprüche als verjährt und die OHG kann nicht mehr haftbar gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit dem Eintrag der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister.
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