Für die Auflösung der OHG ist entweder ein gesetzlicher Auflösungsgrund oder ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Liegen diese vor, erfolgt die Abwicklung in drei Schritten:
- Auflösung
- Auseinandersetzung bzw. Liquidation
- Beendigung
Verfahren zur Auflösung der OHG
Das Auflösungsverfahren erfolgt in drei Schritten und ist in den §§ 145 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Auflösungsgründe der OHG
Die gesetzlichen Auflösungsgründe werden in § 131 HGB aufgeführt. Zu diesen Gründen zählen
Ablauf der Zeit, wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Dauer gegründet wurde
- Auflösungsbeschluss der Gesellschafter:innen
- Ablauf der Dauer
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen
- die gerichtliche Entscheidung
Gesellschafterbeschluss
Die Gesellschafter:innen der OHG können die Gesellschaft jederzeit per Gesellschafterbeschluss auflösen. Hierfür ist entweder die einstimmige Zustimmung oder auch nur ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Die Form des Auflösungsbeschlusses wird im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Ablauf der Dauer
Wurde die OHG auf bestimmte Dauer gegründet, wird sie nach Ablauf der Dauer automatisch aufgelöst. Alternativ können die Gesellschafter:innen nach Ablauf der Zeit die Fortführung der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit beschließen.
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Wird ein Insolvenzverfahren gegen die OHG eröffnet, wird ihr Vermögen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch die Insolvenzverwaltung verwaltet und verwertet. Sieht der Insolvenzplan den Fortbestand der OHG vor, führt die Insolvenz nicht zwangsläufig zur Auflösung der OHG. Sieht die Insolvenzverwaltung keine Chance auf Fortführung der OHG, ist es ihre Aufgabe die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.
Auflösungsklage
Verletzen die Gesellschafter:innen einer OHG ihre Pflichten, bereichern sich persönlich oder begehen sie Straftaten zulasten der Gesellschaft, können die übrigen Gesellschafter:innen die Auflösung der Gesellschaft einklagen.
Über die gesetzlichen Auflösungsgründe hinaus können weitere Gründe zur Auflösung der OHG im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Ausscheiden von GesellschafterInnen
Sofern der Gesellschaftsvertrag hier keine gesonderten Regelungen trifft, führen die folgenden Gründe zum Ausscheiden eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin:
- Tod eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin
- Kündigung eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin
- Kündigung durch die Privatgläubiger:innen eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin
- Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen
- Gesellschafterbeschluss
Damit die OHG weiterhin Bestand hat, müssen mindestens zwei Gesellschafter:innen in der Gesellschaft verbleiben. Ist dies nicht der Fall, muss die Gesellschaft ebenfalls aufgelöst werden. Das Vermögen der OHG geht auf den verbleibenden Gesellschafter bzw. die verbleibende Gesellschafterin über, der/die das Unternehmen als eingetragener Kaufmann (e. K.) bzw. eigetragene Kauffrau in das Handelsregister eintragen lassen und weiterführen kann.
Ausscheiden der OHG aus dem Rechtsverkehr
Bevor die OHG erlischt, werden drei Phasen durchlaufen: Die Auflösung, die Liquidation bzw. Auseinandersetzung und die Vollbeendigung der OHG.
Auflösungsphase
Die Auflösungsphase beginnt mit einem der gesetzlichen Auflösungsgründe oder dem Beschluss der Gesellschafter:innen zur Auflösung der OHG. Der Beschluss zur Auflösung muss notariell beglaubigt werden und von sämtlichen Gesellschafter:innen unter Aufführung des Auflösungsgrundes in das Handelsregister eingetragen lassen werden. Der Eintrag dokumentiert den Zeitpunkt der Auflösung, der für die Nachhaftung der Gesellschafter:innen relevant ist.
Im Falle einer Insolvenz wird die Auflösung vom Gericht im Handelsregister eintragen.
Auseinandersetzung bzw. Liquidation
Im Anschluss folgt die. Die Auseinandersetzung regelt die Angelegenheiten der Gesellschafter:innen untereinander, die Liquidation umfasst alle Maßnahmen, die das Außenverhältnis der OHG betreffen.
Die Liquidation wird von den sogenannten Liquidator:innen durchgeführt. Hierbei kann es sich um die Gesellschafter:innen oder extra bestellte Liquidator:innen handeln. Zu ihren wesentlichen Aufgaben zählt
- der Erstellung einer Bilanz
- die Beendigung laufender Geschäfte
- der Forderungseinzug
- die Begleichung von Verbindlichkeiten
- die Umsetzung des restlichen Vermögens
- die Verteilung des Gesellschaftsvermögens
Vollbeendigung der OHG
Ist die Liquidation der OHG mit der Schlussverteilung abgeschlossen, scheidet die OHG mit der Vollbeendigung aus dem Rechtsverkehr aus. Das Ende der Liquidation wird ebenfalls in das Handelsregister eingetragen, mit einem Hinweis, wo die Bücher und Papiere der aufgelösten OHG aufbewahrt werden. Die Auflösung der OHG wird durch das zuständige Registergericht bekannt gegeben.
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