Unter mehreren Gesellschafter:innen einer OHG werden Gewinne und Verluste nach dem Gesetz des HGBs gerecht verteilt. Erfahren Sie hier, wie diese berechnet werden.
Wie ist die gesetzliche Gewinnverteilung in der OHG geregelt?
Gemäß § 121 HGB sollen die Gewinne der OHG gerecht unter den Gesellschafter:innen verteilt werden. Dazu erhalten sie zunächst einen Gewinnanteil in Höhe von 4 % ihres Kapitalanteils am Jahresgewinn.
Einlagen, die ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin im Laufe des Geschäftsjahres geleistet hat, oder Entnahmen, die er bzw. sie getätigt hat, werden entsprechend berücksichtigt.
Reicht der Gewinn der OHG nicht aus, wird der Prozentsatz angepasst. Der restliche Gewinn wird zu gleichen Anteilen nach Köpfen verteilt.
Abweichende Gewinnverteilung der OHG
Im Gesellschaftsvertrag der OHG kann individuell eine abweichende Gewinnverteilung vereinbart werden, der die Mehrheit der Gesellschafter:innen zustimmen muss. So kann sich die Verteilung des Restgewinns nach Abzug der 4 % auf die erbrachten Einlagen statt nach Köpfen ebenfalls an der Höhe der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter:innen orientieren.
Eine individuelle Gewinnverteilung kann aber beispielsweise auch von den erbrachten Leistungen der Gesellschafter:innen abhängig gemacht werden.
Wurde im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Gewinnverteilung vereinbart, kann diese nur mit einem mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss geändert werden.
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Berechnung der Gewinnverteilung in der OHG
Um die Gewinnverteilung in der OHG gemäß der Vorgaben des Handelsgesetzbuches beispielhaft zu berechnen, wird davon ausgegangen, dass die OHG einen Jahresgewinn von 90.000 € erwirtschaftet hat. Der Gewinn der OHG wird unter vier Gesellschafter:innen aufgeteilt.
Gesellschafter:in | Einlage | Gewinnanteil i. H. v. 4 % | Aufteilung Restgewinn | Gewinnanteil gesamt | |
---|---|---|---|---|---|
Gesellschafter:in 1 | 50.000 € | 2.000 € | 17.500 € | 19.500 € | |
Gesellschafter:in 2 | 50.000 € | 2.000 € | 17.500 € | 19.500 € | |
Gesellschafter:in 3 | 100.000 € | 4.000 € | 17.500 € | 21.500 € | |
Gesellschafter:in 4 | 300.000 € | 12.000 € | 17.500 € | 29.500 € |
Verlustverteilung in der OHG berechnen
Erwirtschaftet die OHG in einem Geschäftsjahr keine Gewinne, wird der Verlust nach Köpfen auf die Gesellschafter:innen verteilt (vgl. § 121 Abs. 3 HGB). Die Verzinsung ihrer Kapitaleinlagen entfällt komplett.
Wie die Gewinnverteilung kann auch die Verlustverteilung der OHG individuell im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Denkbar ist eine Verlustbeteiligung im Verhältnis zum Kapitalanteil der Gesellschafter:innen oder eine Mischform, die bei der Berechnung sowohl einen prozentualen Anteil als auch einen Anteil nach Köpfen berücksichtigt.
Mehr Wissenswertes zum Thema:
- Gemäß der gesetzlichen Standardregelung erhält jede:r Gesellschafter:in bei der Gewinnverteilung in der OHG zunächst einen Betrag in Höhe von 4 % auf seinen/ihren Kapitalanteil.
- Der restliche Gewinn wird zu gleichen Teilen an alle Gesellschafter:innen verteilt.
- Eine abweichende Verteilung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
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