Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird auf den Gewinn oder auf das Einkommen von juristischen Personen, also von Unternehmen wie Kapitalgesellschaften, aber auch Vereinen, fällig.
Die Körperschaftsteuer ist nicht zu verwechseln mit der Einkommenssteuer. Letztere ist eine Steuer für natürliche Personen. Eine weitere Steuer, von der juristische Personen betroffen sind, ist die Gewerbesteuer.
Manchmal liest man von der Körperschaftsteuer auch als „Gemeinschaftssteuer“: Sowohl Steuerempfänger:innen als auch der Bund erhalten davon jeweils die Hälfte.
Ferner ist die Körperschaftsteuer eine sogenannte direkte Steuer. Man spricht außerdem von einer direkten Steuer, wenn die Steuerlast beim Steuerschuldner bzw. bei der Steuerschuldnerin liegt.
Die Körperschaftsteuererklärung ist jedes Jahr bis zum 31. Juli beim zuständigen Finanzamt zu tätigen.
Wer muss die Körperschaftsteuer zahlen?
Wie oben bereits allgemein erwähnt, sind es die juristischen Personen, die von der Körperschaftsteuer betroffen sind und diese zahlen müssen.
Spezifisch zählen zu den steuerpflichtigen für die Körperschaftsteuer folgende juristische Personen:
- Genossenschaften
- Stiftungen
- Vereine
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaften (AG)
Neben den Körperschaften, die voll und ganz der Körperschaftsteuer unterliegen, gibt es auch Fälle, in denen diese Steuer nur beschränkt gilt. Es ist die Rede von beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Personen.
Ein Unternehmen ist nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn es beispielsweise weder einen Hauptsitz noch eine Geschäftsleitung in Deutschland unterhält.
Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?
Nicht jede juristische Person muss die Körperschaftsteuer entrichten. Folgende sind von ihr befreit:
- Unternehmen des Bundes
- Politische Parteien
- Staatsbanken
- Sozialkassen
- Berufsverbände
- Öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen
- Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
- Freiberufler:innen
- Personengesellschaften
- Kleinunternehmer:innen
- Juristische Personen, die einen Freibetrag genießen
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer und wie wird sie berechnet?
Die Berechnung der Körperschaftsteuer basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz, auch KstG genannt und erfolgt anhand des zu versteuernden Einkommens.
Um dieses, von der Körperschaftsteuer betroffene Einkommen zu berechnen, wird eine buchhalterische Methodik angewandt. Hierbei werden unter anderem folgende Positionen vom Jahresüberschuss abgezogen:
- Zuwendungen
- Freibeträge
- Verdeckte Einlagen
Außerdem werden folgende Positionen addiert:
- Nicht abziehbare Aufwendungen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen
Da die Körperschaftsteuer auf den Gewinn einer juristischen Person, bzw. eines Unternehmens basiert, müssen letztere folglich keine Körperschaftsteuer zahlen, wenn sie keinen Gewinn erwirtschaften.
Außerdem ist zu beachten, dass es, abhängig von der Art der Körperschaft, verschiedene Freibeträge gibt, die von der Körperschaftsteuer befreit sind. Folglich fällt die Körperschaftsteuer nur auf die Summe der Beträge ohne die Freibeträge an.
Derzeit liegt der Körperschaftsteuersatz bei 15 Prozent. Dies ist in § 23 des KStG nachzulesen.
Der zusätzliche Steuersatz mit Solidaritätszuschlag beläuft sich also auf 0,83 Prozent: 0,15 Prozent multipliziert mit 0,055. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass effektiv die Belastung bei 15, 83 Prozent liegt.
Körperschaftsteuer und Freibeträge: Das sollten Sie wissen
Wie bei vielen anderen Steuern gibt es auch bei der Körperschaftsteuer diverse Freibeträge.
Laut Paragraf 25 des Körperschaftsteuergesetzes gilt für andere Genossenschaften oder bestimmte Vereine in der Land- und Forstwirtschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 €.
Der Freibetrag steht Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen nicht in Form einer direkten Zahlung zu, sondern wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Außerdem darf der Freibetrag niemals höher als das eigentlich zu versteuernde Einkommen sein, sodass es für das Finanzamt sozusagen zu einem Verlust führen würde.
Der „beste“ Fall, der für Sie eintreten kann, ist, dass Sie einfach keine Körperschaftsteuer zahlen müssen– eine negative Körperschaftsteuer gibt es also nicht.
Müssen Sie schließlich eines Tages Körperschaftsteuer bezahlen, erfolgt dies durch monatliche Zahlungen im Voraus. Diese Zahlungen im Voraus sind jeweils pro Quartal zu zahlen, und zwar am:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Wie wird die Körperschaftsteuer verbucht?
Die zu den Personensteuern gehörende Körperschaftsteuer wird aus den Gewinnen bezahlt und stellt keinen gewinnmindernden Aufwand dar.
Daher wird sie in einem ersten Schritt auf das Konto „7600 – Körperschaftsteuer“ als Aufwand verbucht.
Im Prinzip wird zur Verbuchung dieser Steuer auf zwei Buchungssätze zurückgegriffen:
- Buchung des Steueraufwandes: Körperschaftsteuer and VB aus Betriebsausgaben– und Betriebsabgaben
- Überweisung der Steuer: VB aus Betriebsausgaben- und Betriebsabgaben an Bank