Die OHG-Geschäftsführung wird in der Regel von einem bzw. einer oder mehreren Gesellschafter:innen übernommen. Welche Unterschiede gibt es im Innen- und Außenverhältnis?
Das Wichtigste in Kürze
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung enthält, sind alle Gesellschafter:innen berechtigt und dazu verpflichtet, die Geschäftsführung der OHG und die Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen zu übernehmen. Wird die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag einem bzw. einer oder mehreren Gesellschafter:innen überlassen, sind die übrigen Gesellschafter:innen von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Die Geschäftsführung der OHG
Die Geschäftsführung der OHG regelt die Rechtsfragen im Innenverhältnis und wird in der Praxis meist von einem bzw. einer oder mehreren Gesellschafter:innen übernommen. Diese verfügen gemäß § 114 Handelsgesetzbuch (HGB) über die gleichen Rechte und Pflichten und führen das Unternehmen gemeinsam. Gleichzeitig sind sie sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung der OHG berechtigt.
Alle Gesellschafter:innen verfügen über ein Vetorecht bei gewöhnlichen Geschäften. Machen sie von ihrem Recht, Widerspruch einzulegen gebrauch, darf das entsprechende Geschäft nicht durchgeführt werden.Darüber hinaus kannim Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, welche Geschäfte oder Entscheidungen das Einverständnis aller Gesellschafter:innen erfordern.
Geschäftsführerbefugnisse einzelner oder mehrerer GesellschafterInnen
Im Gesellschaftsvertrag können die Zuständigkeiten und Verantwortungen in der Geschäftsführung geregelt werden, um die Geschäftsführerbefugnisse einzelner oder mehrerer Gesellschafter:innen zu erweitern oder zu beschränken. So kann ihnen beispielsweise die alleinige Verantwortung für bestimmte Aufgaben oder Bereiche übertragen werden. Im Tagesgeschäft kann sich eine entsprechende Verteilung positiv auf die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auswirken.
Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung
Gesellschafterbeschluss für außergewöhnliche Geschäfte
Die Befugnisse der Gesellschafter:innen beziehen sich auf gewöhnliche Geschäfte. Bei außergewöhnlichen Geschäften wie der Aufnahme neuer Gesellschafter:innen, der Übertragung des Gesellschaftsvermögens an Dritte oder eine Änderung des Zwecks der Gesellschaft ist ein gemeinsamer Beschluss aller Gesellschafter:innen erforderlich.
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis
Wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschafter:innen zu überlassen, kann die Geschäftsführungsbefugnis beispielsweise bei einer groben oder fahrlässigen Pflichtverletzung auf Antrag der Gesellschafter:innen per Gerichtsentscheid wieder entzogen werden.
Ausschluss von der Geschäftsführung
Einzelne Gesellschafter:innen können von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Hierzu ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Der Ausschluss von der Geschäftsführung muss gemäß § 107 HGB im Handelsregister angemeldet werden. Die ausgeschlossenen Gesellschafter:innen verfügen laut § 118 HGB dennoch über Überwachungs- bzw. Kontrollrechte. So haben sie beispielsweise das Recht, Einsicht in die Bücher und Jahresabschlüsse der OHG zu nehmen.
Vertretung der OHG
Während die Geschäftsführung die Angelegenheiten der OHG im Innenverhältnis regelt, ist die Vertretung der OHG für das rechtsgeschäftliche Handeln der Gesellschaft im Außenverhältnis zuständig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 125 ff. HGB.
Wie die Geschäftsführung steht auch die Vertretung der OHG gemäß § 125 HGB jedem bzw. jeder Gesellschafter:in einzeln zu. Diese Alleinvertretungsbefugnis ist grundsätzlich unbeschränkt und berechtigt die Gesellschafter:innen dazu, Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen der OHG alleine zu tätigen. Die Vertretungsmacht kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung, so ist diese bei Geschäften mit Dritten nicht rechtswirksam. Selbst wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin die Beschränkung seiner bzw. ihrer Vertretungsmacht in das Handelsregister eintragen lässt, kann er bzw. sie sich im Ernstfall nicht darauf berufen, da eine solche Eintragung nicht zulässig ist.
Einsatz eines Fremdgeschäftsführers der OHG
Der Ausschluss aller Gesellschafter:innen von der Geschäftsführung und Vertretung der OHG ist nicht möglich. Zwar kann die Geschäftsführung und Vertretung der OHG mit Zustimmung aller Gesellschafter:innen einem Prokuristen oder einer Prokuristin übertragen werden. Allerdings ist diese oder dieser nur befugt, gemeinsam mit einem bzw. einer Gesellschafter:in zu handeln. Die Gesellschafter:innen müssen den Prokuristen/Prokuristinnen jederzeit Weisungen erteilen oder wenn erforderlich in die Geschäftsführung eingreifen können.
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