Die Arbeitswelt befindet sich im Wandel. Die Zeiten, in denen man vom Ausbildungsbetrieb übernommen wird und dort sein gesamtes Arbeitsleben verbringt, sind vorbei. Stattdessen überlegen sich viele Absolvent:innen erst nach Abschluss ihres Studiums, in welche Richtung sie beruflich gehen wollen. Einige verbringen zunächst auch erst einmal einige Zeit im Ausland.
Wo liegt der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?
Viele junge Menschen möchten heute flexibler arbeiten. Sie wollen weder an das Angestelltenverhältnis noch an feste Arbeitszeiten gebunden sein. Der Schritt in die Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit gewinnt für sie zunehmend an Beliebtheit.
Selbstständige sind aber nicht gleich Selbstständige. Bezeichnungen wie Selbstständige, Freiberufler:innen und Freelancer:innen werden häufig synonym verwendet. Sie unterscheiden sich aber in ihrer Rechtsform und unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Lesen Sie weiter, um mehr zum Thema „Unterschied Freiberufler:in und Selbstständiger“ zu erfahren.
- Die Arbeitswelt verändert sich, und viele junge Menschen streben flexible Arbeitsmodelle an, wie die Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit, um nicht an feste Arbeitszeiten gebunden zu sein.
- Selbstständige werden in Gewerbetreibende und Freiberufler:innen unterteilt, wobei Gewerbetreibende ein Gewerbe anmelden müssen, während Freiberufler:innen davon befreit sind.
- Freiberufler:innen, die zu den freien Berufen gemäß § 18 EStG gehören, benötigen besondere Qualifikationen und sind von der Gewerbesteuer befreit; sie müssen sich jedoch bei bestimmten Kammern anmelden.
- Freelancer:innen arbeiten oft projektbezogen für verschiedene Unternehmen und vermeiden Scheinselbstständigkeit, indem sie nicht mehr als 83 % ihres Einkommens von einem Auftraggeber beziehen.
- Steuerrechtlich unterscheiden sich Gewerbetreibende, Freiberufler:innen und Freelancer:innen in der Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Art der Buchführung und der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Definition: Was sind Selbstständige?
Die Definition des Begriffes Selbstständigkeit lautet, dass eine Person ihre selbstständige Tätigkeit unabhängig von einem Arbeitgeber ausführt. Entsprechend handeln Selbstständige auch auf eigene Verantwortung.
Selbstständige werden vom Gesetzgeber in Gewerbetreibende und Freiberufler:innen unterteilt. Die Rechtsform eines Unternehmens spielt hier zunächst keine Rolle. Ebenso ist es nicht relevant, ob Selbstständige Mitarbeitende beschäftigen. Selbstständige sind nicht automatisch Einzelunternehmer:innen. Allerdings sind Angestellte bei Freiberufler:innen und Freelancer:innen eher unüblich.
Unterschied Gewerbetreibende und Freiberufler:innen
Ein Gewerbetreibender ist zunächst jeder Selbstständige, der ein Gewerbe ausführt. Als Gewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeführt wird. Die ausgeführte, selbstständige Tätigkeit dient der Absicht, auf Dauer mit dem Gewerbe Gewinne zu erzielen. In welchem Beruf Sie Ihr Gewerbe ausüben, spielt hierbei zunächst keine Rolle.
Als Gewerbetreibender müssen Sie Ihr Gewerbe vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, um einen Gewerbeschein zu erhalten. Sie unterliegen der Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen und müssen Ihr Unternehmen auch beim Finanzamt anmelden. Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (GewO).
Unterschied Freiberufler:innen und Selbstständige
Im Gegensatz dazu legt § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) genau fest, welche selbstständige Tätigkeit zu den freien Berufen zählen. Zu diesen sogenannten Katalogberufen zählen selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.
Der Definition zufolge ist für die Zuordnung zu dieser Kategorie eine besondere Qualifikation nötig und die ausgeübte selbstständige Tätigkeit trägt zum Wohl der Allgemeinheit bei. Der Freiberufler oder die Freiberuflerin zeichnet sich dadurch aus, dass sie weder etwas herstellen noch verkaufen und somit kein Warenaustausch stattfindet.
Typische freie Berufe sind:
- Ärzt:innen, Apotheker:innen sowie Therapeut:innen, Heilpraktiker:innen und Krankengymnast:innen,
- Architekt:innen, Ingenieur:innen, Handelschemiker:innen, Handwerker:innen und Informatiker:innen,
- Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Buchprüfer:innen, beratenden Volks- und Betriebswirt:innen, Anwält:innen und Notar:innen,
- Journalist:innen, Bildberichterstatter:innen, Autor:innen und Übersetzer:innen,
- freie Lehrer:innen oder Erzieher:innen sowie
- Lots:innen.
Welche Vorteile haben Freiberufler:innen?
Als Freiberufler oder Freiberuflerin müssen Sie Ihr Beschäftigung aus steuerrechtlichen Gründen ebenfalls beim Finanzamt anmelden und eine Steuer-ID-Nummer beantragen. Im Vergleich zur Selbstständigkeit als Gewerbetreibender genießen Sie als Freiberufler:in aber das Privileg, kein Gewerbe anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen.
Auf der anderen Seite gibt es für viele Selbstständige dieser Berufsgruppen bestimmte Kammern wie die Rechtsanwaltskammer für Anwält:innen, in denen sie sich verpflichtend anmelden müssen, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Hier werden entsprechende Zahlungen fällig.
Was benötigen Sie als Freiberufler:in?
Es ist nicht immer ganz eindeutig, welche Berufe als freie Berufe vom Finanzamt anerkannt werden. Insbesondere katalogähnliche Berufe sind nicht immer explizit aufgeführt, was immer wieder zu Spekulationen und Unklarheiten führt.
Ob Sie als Freiberufler:in anerkannt werden, kann letztendlich nur das Finanzamt feststellen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre selbstständige Tätigkeit tatsächlich zu den freien Berufen zählt, sollten Sie vorab unbedingt mit Ihrem Finanzamt sprechen. Bedenken Sie, dass Sie andernfalls als Gewerbetreibender eingestuft werden und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zunächst ein Gewerbe anmelden müssen.
Angestellt und freiberuflich
Sie haben die Möglichkeit, neben einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auch als Freiberufler:in tätig zu sein. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihren Plan der Freiberuflichkeit informieren. Sie benötigen seine Zustimmung, da er natürlich sicherstellen möchte, dass Ihre Tätigkeit als Freiberufler:in Ihre Arbeit als Angestellte nicht negativ beeinflusst. Für den Segen Ihres Chefs ist es entscheidend, dass Sie dem Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, als Freiberufler:in keine Konkurrenz machen.
Diese Option der nebenberuflichen Selbstständigkeit bietet Ihnen insbesondere in der Gründungsphase mehr Sicherheit. Sie sind zum einen über Ihren Arbeitgeber durch die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert. Zum anderen bietet Ihnen Ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis eine gewisse finanzielle Sicherheit, sollten Sie mit der Freiberuflichkeit scheitern.
In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre Einkünfte als Freiberufler:in und aus Ihrer nicht selbstständigen Tätigkeit klar voneinander abgrenzen. Überwiegt der Anteil Ihrer Einkünfte als Freiberufler:in, kann es passieren, dass Sie Ihren Anspruch auf die anteilige Zahlung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber verlieren. In dem Fall müssen Sie sich dann wie jeder Selbstständige selbst versichern.
Was sind Freelancer:innen?
Eine weitere Kategorie, die häufig synonym für Freiberufler:innen und Selbstständige verwendet wird, sind Freelancer:innen. Der Begriff stammt aus dem Englischen und meint übersetzt freie Mitarbeiterin oder freier Angestellter.
Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen ist der Begriff Freelancer:in nicht ganz klar definiert. Freelancer:innen sind in der Regel selbstständig für verschiedene Unternehmen tätig. Sie arbeiten häufig projektbezogen über einen fest definierten Zeitraum. Freelancer:innen agieren unabhängig und selbstverantwortlich und gelten daher Selbstständige.
Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler:innen und Freelancer:innen?
Während die Tätigkeiten von Freiberufler:innen stark begrenzt sind, sind Freelancer:innen nahezu überall zu finden. Besonders beliebte Bereiche für Freelancer:innen sind beispielsweise:
- Informationstechnik, Programmierung, Software-Entwicklung,
- Grafik, Gestaltung, Medienerstellung,
- Social Media,
- Suchmaschinenoptimierung,
- Marketing,
- Beratung und Coaching,
- Lektorat, Korrektorat oder
- Musik und Kunst.
Unternehmen, die Selbstständige als Freelancer:innen beschäftigen, profitieren von einem vergleichsweise niedrigen administrativen Aufwand. Ein weiterer Vorteil ist, dass sie für freie Mitarbeitende keine Lohnnebenkosten zahlen müssen. Die Anstellung und der genaue Umfang sowie die Vergütung der Tätigkeit der Freelancer:innen werden in einem Werk- oder Dienstvertrag festgehalten.
Scheinselbstständigkeit
Selbstständige freie Mitarbeitende werden häufig auch als Honorarkräfte bezeichnet. Bei ihnen kann es sich abhängig davon, welchen Beruf sie ausüben, sowohl um Gewerbetreibende als auch um Freiberufler:innen handeln.
Ein Angestellter kann zusätzlich auch als Freelancer arbeiten. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen kleinen Nebenverdienst, der genau wie bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden muss.
Welche Rolle spielen die Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden, Freiberufler:innen und Freelancer:innen?
Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden, Freiberufler:innen und Freelancer:innen ist für Selbstständige in erster Linie steuerrechtlich relevant.
Gewerbesteuer
Selbstständige, die ein Gewerbe betreiben, unterliegen der Pflicht, ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden und Gewerbesteuern an das Finanzamt zu zahlen. Selbstständige, die einen freien Beruf ausüben, unterliegen nicht der Pflicht zur Gewerbeanmeldung und zahlen folglich auch keine Gewerbesteuer. Bei Freelancer:innen kommt es darauf an, ob sie als Selbstständige ein Gewerbe ausüben oder als Freiberufler:in gelten.
Doppelte Buchführung
Freiberufler:innen sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht dem Finanzamt für die Steuererklärung. Selbstständige Gewerbetreibende, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Beim Freelancer:innen kommt es auch hier wieder auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an.
Umsatzsteuer
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung, die Sie von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit, kann sowohl von Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen als auch von Freelancer:innen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € lag und der erwartete Umsatz die Grenze von 50.000 € im laufenden Geschäftsjahr nicht übersteigen wird.
Für Selbstständige, Freelancer:innen und Freiberufler:Innen ist es unerlässlich, stets einen guten Überblick über die Finanzen zu behalten und sauber zu kalkulieren. Selbstständige sind komplett eigenständig für ihre finanzielle Absicherung verantwortlich.
Kalkulieren Sie als selbstständige Person alle anfallenden Steuern rechtzeitig ein und unterschätze dabei nicht die Steuervorauszahlungen, die Selbstständige, Freelancer:innen und Freiberufler:innen zu leisten haben. Besser, Sie kalkulieren großzügig, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Behalten Sie Ihre Finanzen im Blick
Unbefristete Arbeitsverträge sind mittlerweile keine Selbstverständlichkeit mehr. Entsprechend stellt die Selbstständigkeit eine gute Alternative dar und wird in Deutschland immer beliebter.
Bei der Selbstständigkeit unterscheidet das Gesetz zwischen Gewerbetreibenden, Freiberufler:innen und Freelancer:innen. Den Status Freiberufler:in erlangen Sie nur, wenn Sie nach dem Einkommenssteuergesetz unter die Gruppe der freien Berufe fallen. Die Unterschiede von Freiberufler:innen und Selbstständigen mögen zunächst klein erscheinen, sind jedoch insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht äußerst wichtig.
Entsprechend ist eine ordentliche Buchführung für Selbstständige, Freiberufler:innen und Freelancer:innen gleichermaßen existenziell. Selbstständige, Freiberufler:innen und Freelancer:innen sollten auf jeden Fall private und geschäftliche Ausgaben strikt voneinander trennen. Ein geschäftliches Konto ist für sie zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch ein Muss für alle Unternehmer:innen.
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