Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die auch Einnahmenausgabenrechnung genannt wird, ist die einfachste Form der Gewinnermittlung. Die EÜR ist neben der doppelten Buchführung eine Form der Buchhaltung.
Die Berechnung der EÜR ist recht simpel: Es werden einfach die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen, sodass als Ergebnis der Gewinn stehen bleibt. Die EÜR ist für das Finanzamt gleichzeitig der Jahresabschlussbericht, der alle Einnahmen und alle Ausgaben eines Kalender- beziehungsweise Geschäftsjahres dokumentiert.
Somit müssen Sie neben der EÜR kein weiteres Dokument als den Jahresabschluss einreichen. Die EÜR ist zudem wichtig zur Berechnung und Erhebung verschiedener Steuern, wie unter anderem der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer oder der Gewerbesteuer.
Die EÜR gilt als einfachste Form der Buchführung. Neben der EÜR gibt es die sogenannte doppelte Buchführung, welche im Vergleich zur EÜR eine komplexere Form der Buchhaltung ist. Kaufleute sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Die doppelte Buchführung wird auch Finanzbuchhaltung genannt. Es gibt wichtige Unterschiede zwischen der EÜR und der Finanzbuchhaltung: Zur Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Abgabe dieser beim Finanzamt sind nur bestimmte Personengruppen berechtigt.
Wer ist zu einer EÜR berechtigt?
Alle Selbstständigen müssen eine Buchhaltung führen und die Einnahmen, Ausgaben und Gewinne notieren und mit Hilfe von Rechnungen, Belegen und Nachweisen dokumentieren.
Zu der Abgabe einer EÜR sind folgende Personen berechtigt: Freiberufler:innen, Selbstständige mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und einige Kleinunternehmer:innen. Diese Personen können zwar selbst entscheiden, ob sie eine EÜR oder eine doppelte Buchführung machen möchten, es empfiehlt sich aber, der Einfachheit halber, die EÜR durchzuführen, da bei der doppelten Buchführung eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) aufgeführt werden müssen.
Freiberufler:innen sind laut dem Einkommensteuergesetz (EStG) Personen, die selbstständig eine „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ ausüben. Zu diesen Personen zählen zum Beispiel Lehrpersonal, Architekt:innen, Dozent:innen.
Kleinunternehmer:innen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Sie sind zu einer EÜR berechtigt, wenn Sie einen jährlichen Umsatz von weniger als 600.000 Euro sowie einen Gewinn von weniger als 60.000 Euro im Jahr haben und durch keine anderen Gesetze zu einer anderen Buchführungsform verpflichtet sind.
Wichtig: Wenn Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist, also zum Beispiel eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG), und somit im Handelsregister eingetragen ist, dürfen Sie keine EÜR abgeben, sondern sind bilanzpflichtig und müssen eine Bilanz einreichen. Das bedeutet für Sie, dass Sie verpflichtet sind, sich an die doppelte Buchführung zu halten.
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Was gehört in eine EÜR?
In eine EÜR gehören zum einen die Einnahmen und zum anderen die Ausgaben. Zu den Einnahmen zählen verschiedene Betriebseinnahmen sowie unter anderem Honorare, vereinnahmte Umsatzsteuer, aufgelöste Rücklagen oder auch die private Kfz- oder Telefon- Nutzung.
Letzteres wird zu den Einnahmen gezählt, da Sie durch die private Nutzung Ihres Firmentelefons oder –wagens profitieren und Geld sparen. Zu den Ausgaben zählen Kosten für Personal, Ausgaben für Wareneinkäufe, Kosten für die technische Ausstattung und sonstige Aufwendungen. Zu sonstigen Aufwendungen werden unter anderem Investitionen, Kosten für Dienstleistungen, Mieten, gezahlte Umsatzsteuer und Kosten für einen oder mehrere Firmenwagen gezählt.
Wichtig: Einnahmen und Ausgaben sind für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst geltend, wenn sie eingegangen oder gezahlt worden sind. Das bedeutet für Sie, dass Sie Einnahmen und Ausgaben nur dann mit in Ihre Rechnung aufnehmen können, wenn die Beträge auf Ihrem Konto ersichtlich eingegangen oder von diesem abgebucht worden sind.
Außerdem: Beachten Sie, dass Sie Rechnungen, Belege und Nachweise vollständig zehn Jahre lang aufbewahren müssen! Im Falle einer Steuerprüfung durch das Finanzamt müssen alle in der EÜR genannten Daten und Werte von Ihnen belegt und problemlos durch das Finanzamt überprüft werden können. Diese Frist sollten Sie dringend einhalten, da ansonsten Strafen und zusätzliche Zahlungen an das Finanzamt entrichtet werden müssen.
Digitales Belegmanagement kann Ihnen dabei helfen, Ihre Belege platzsparend und sicher zu archivieren und im Falle einer Kontrolle gleich zur Hand zu haben.
Wann muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden?
Eine EÜR muss einmal im Jahr an das Finanzamt übermittelt werden. Für das Finanzamt ist die EÜR gleichzeitig Ihr Jahresabschluss. Es empfiehlt sich also, wenn Sie die Wahl zwischen der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und beispielsweise einer doppelten Buchführung haben, die EÜR zu wählen, da diese einfacher zu erstellen und einzureichen ist.
Um die Einnahmenüberschussrechnung einzureichen, müssen Sie ein vom Finanzamt vorgefertigtes Formular ausfüllen und dieses über das Online-Portal Elster einreichen.
Auf dem Formular müssen auf der ersten Seite die Einnahmen, auf der zweiten Seite die Ausgaben und zudem auf der dritten Seite Rücklagen, Einlagen, Reserven, Entnahmen und besondere Angaben vermerkt und eingetragen werden. Von den Einnahmen werden die Ausgaben abgezogen und so der Gewinn ermittelt.
Ausnahme: Die EÜR darf sogar formlos abgegeben werden, wenn Ihr Unternehmen einen jährlichen Gewinn von 17.500 Euro nicht überschreitet. Formlos könnten Sie die EÜR zum Beispiel tabellarisch als Excel-Tabelle abgeben.
Tipp: Wenn die erlaubte Gewinn- oder Umsatzgrenze überschritten wird, können Sie für dieses Jahr zunächst noch eine EÜR machen. Das Finanzamt wird Ihnen daraufhin mitteilen, dass Sie für das nächste Jahr die doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung nachweisen müssen.
Die EÜR – die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Alle Freiberufler:in und Kleinunternehmer:in, die einen Umsatz von 600.000 Euro sowie einen Gewinn von 60.000 Euro nicht überschreiten und deren Betriebe und Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfen eine EÜR machen.
Die EÜR reicht für das Finanzamt als buchhalterischer Jahresabschluss aus. Die EÜR erleichtert somit Ihre Buchhaltung, da Sie mit der EÜR auf simpelste Art und Weise Einnahmen und Ausgaben verrechnen und den Gewinn ermitteln können.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Artikel weiterhelfen konnten und Sie ein klares Bild darüber haben, was eine EÜR ist, wer eine EÜR machen darf und welche Vorteile eine EÜR Sie bietet.