Die Unternehmensführung wird nach außen von einem oder mehreren Geschäftsführer:innen übernommen. Dabei handelt es sich ausschließlich um natürliche Personen, die unbeschränkt geschäftsfähig sind.
Sofern es im Gesellschaftsvertrag nicht anderes geregelt ist, sind alle Geschäftsführer:innen nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Während die Vertretungsmacht der Geschäftsführer:innen nach außen unbeschränkt ist, sind sie im Innenverhältnis an die Weisungen der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der GmbH, gebunden. Sie bestellt die Geschäftsführer:innen, erteilt ihnen Weisungen und kann sie auch wieder abbestellen. Zudem stellt die Versammlung den Gewinn der GmbH fest und entscheidet über seine Verwendung.
In Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden ist zudem ein Aufsichtsrat erforderlich.