Die GmbH in Gründung (GmbH i. G.) ist eine Art Vorgesellschaft, die auch Vor-GmbH genannt wird. Was es beim Ablauf und den Voraussetzungen zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
- Die GmbH gilt erst mit dem Handelsregistereintrag als eingetragene Kapitalgesellschaft.
- Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift erst mit dem Eintrag in das Handelsregister.
- Bis dahin existiert die GmbH als Vorgesellschaft oder GmbH in Gründung (GmbH i. G.) und ihre Gesellschafter:innen haften unbeschränkt und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Die Vorgründungsgesellschaft dient ausschließlich dem Zweck, die Gründung der GmbH vorzubereiten. Sämtliche Rechte und Pflichten – insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen – für die Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen der GmbH gelten erst mit der rechtswirksamen Gründung ab dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung.
GmbH in Gründung (GmbH i.G.) in der Praxis
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in mehreren Schritten. Vor der Eintragung in das Handelsregister gilt die GmbH noch nicht als Kapitalgesellschaft. Die Vor-GmbH oder GmbH in Gründung gleicht eher einer Personengesellschaft wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
In der Praxis handelt es sich um eine eigene Art der Organisation, der eine Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Sie weist bereits die für Kapitalgesellschaften körperschaftlichen Strukturen auf und ist durch ihre Geschäftsführer:innen handlungsfähig. Entsprechend zählt auch das Kapital, das durch die Gesellschafter:innen eingebracht wird, zum Gesellschaftsvermögen und nicht zum Vermögen der Gesellschafter:innen.
Dennoch greift bei der GmbH in Gründung noch nicht die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter:innen haften bis zum Handelsregistereintrag der GmbH unbeschränkt und persönlich, auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
Die Vorgründungsgesellschaft
Bereits durch den gemeinsamen Beschluss, eine GmbH zu gründen, entsteht automatisch eine Vorgründungsgesellschaft – meist vergleichbar mit der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Alleiniger Zweck dieser Gesellschaft ist, die Gründung der GmbH als eingetragene Kapitalgesellschaft zu planen und vorzubereiten. Hierzu gehören beispielsweise Absprachen über das Geschäftsmodell oder Vereinbarungen, wie das erforderliche GmbH-Mindestkapital aufgebracht werden soll.
Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft. Das bedeutet, dass die Gründer:innen als natürliche Personen in dieser Phase unbeschränkt und persönlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. In diesem Stadium ist noch kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag und auch kein Mindeststammkapital erforderlich.
Name der Vorgesellschaft
Der Gesellschaftsvertrag als Gründungsvoraussetzung
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann mithilfe eines individuell anpassbaren Musters erstellt werden. Er enthält mindestens Angaben bzw. Regelungen zu den folgenden Punkten:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Zweck und Unternehmensgegenstand
- Gesellschafter:innen und Kapitalanteile
- Grundkapital/Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften), ggf. Anzahl der Anteile oder Aktien
- Beschlussfassung und Stimmrecht
- Gewinnverteilung der GmbH
- Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse
- Regelung zur Übertragung von Anteilen
- Auflösungs- und Nachfolgeregelungen
Der Vertrag wird mit der Gesellschafterliste ergänzt, die Angaben für alle Gesellschafter:innen enthält. Zu diesen Angaben zählen:
- ihre Vor- und Nachnamen
- ihr Geburtsdatum und Geburtsort
- ihr aktueller Wohnsitz
- die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile
Eine Vorlage für den GmbH-Gesellschaftsvertrag finden Sie auf unserer Website zum kostenlosen Download.
Unterbilanzhaftung in der GmbH in Gründung
Die GmbH in Gründung gilt als teilrechtsfähig, ihre Gesellschafter:innen erlangen durch die Entstehung der GmbH in Gründung bestimmte Rechte und Pflichten. Zu ihren Pflichten zählen beispielsweise die Aufbringung des Stammkapitals, die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin sowie die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € und kann als Bareinlage, Sacheinlage oder eine Kombination aus beidem eingebracht werden. Die Höhe der Einlagen, die jeder und jede einzelne Gesellschafter:in aufbringen muss, ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Dieses Stammkapital dient bei Gründung der GmbH als Haftungsmasse und muss bei Eintragung der GmbH als Kapitalgesellschaft vollständig vorliegen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter:innen in der Innenhaftung Stammkapital, dass aufgezehrt wurde bis zur Höhe der erforderlichen Mindesteinlage auffüllen müssen. Man spricht in dieser Phase von der sogenannten Unterbilanzhaftung. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH greift erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
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GmbH i. G.: die Verlustdeckungshaftung
Mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als eingetragene Kapitalgesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Gesellschaft als juristische Person und es greift die Gesellschaftshaftung. Das bedeutet, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt ist. Die Gesellschafter:innen selbst haften nicht länger persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH.
Scheitert die erfolgreiche Gründung, tritt die Verlustdeckungshaftung ein. Dabei wird zunächst das hinterlegte Stammkapital verwendet, um Gläubiger:innen zu befriedigen. Die Gesellschafter:innen selbst haften nur persönlich, wenn nach Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch offene Forderungen bestehen. Beschließen die Gesellschafter:innen, die Gründung der GmbH nicht weiterzuverfolgen, können sie persönlich und gesamtschuldnerisch in voller Höhe haftbar gemacht werden.
Fazit: Was Gesellschafter:innen bei der GmbH in Gründung beachten müssen
Einer der Vorteile der GmbH ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaftshaftung greift aber erst, wenn die GmbH als Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde. Bis dahin existiert sie als GmbH in Gründung. Zwar ist die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt teilrechtsfähig und wird von der Geschäftsführung vertreten. Allerdings müssen die Gesellschafter:innen hier die besonderen Haftungsregelungen beachten.
Um die Haftung im Innenverhältnis und Außenverhältnis zu beschränken, sollte der Gründungsprozess daher schnellstmöglich abgeschlossen werden.
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