Die Besteuerung von Gewinnen und Erträgen, die eine GmbH erzielt, ist Pflicht. Welche Steuern dabei anfallen und wie hoch diese sind, erfahren Sie hier.
Welche Steuern muss eine GmbH zahlen?
Die GmbH zahlt in der Regel höchstens 30 % Steuern. Diese setzen sich aus 15 % Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie zirka 15 % Gewerbesteuer zusammen.
Als Kapitalgesellschaft wird die GmbH als juristische Person besteuert. Bei der Gewinnermittlung müssen neben den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch handelsrechtliche Bestimmungen sowie einzelne Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) beachtet werden.
Die Verantwortung für die korrekte Gewinnermittlung und die Besteuerung der GmbH trägt die Geschäftsführung. Werden die steuerrechtlichen Pflichten verletzt, haftet die Geschäftsführung nicht nur persönlich mit dem privaten Vermögen, sondern muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Körperschaftsteuer in der GmbH
Der Gewinn einer GmbH kann entweder im Unternehmen verbleiben oder an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden. Unabhängig von seiner Verwendung unterliegt der Gewinn einem Körperschaftsteuersatz von 15 %.
Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuererklärung, die die GmbH zusammen mit ihrem Jahresabschluss beim Finanzamt einreichen muss. Nach Festsetzung der Höhe der Körperschaftsteuer wird diese in vierteljährlichen Vorauszahlungen fristgerecht entrichtet und mit der Jahressteuerschuld verrechnet. Die Zahlungen werden fällig zum:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Gesellschafterfremdfinanzierung
Gesellschafter:innen stellen der GmbH Geld in Form von Eigenkapital zur Verfügung. Stellen sie darüber hinaus Fremdkapital in Form von Darlehen zur Verfügung, spricht man von der Gesellschafterfremdfinanzierung. Hier kann die Gesellschaft einen steuerlichen Vorteil nutzen: Bei der Gesellschafterfremdfinanzierung durch eine natürliche Person gelten Zinszahlungen für ein Darlehen bei der GmbH als Betriebsausgaben.
Im Vergleich zu den Dividendenzahlungen fällt auf diese Zinsen keine Körperschaftsteuer an. Lediglich die Gesellschafter:innen müssen die Einnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Steuermindernde Verluste
Schreibt die GmbH Verluste, kann sie diese mit eigenen Gewinnen des Vorjahres oder zukünftiger Jahre steuermindernd ausgleichen. Ein Verlustvortrag kann bis zu einem Freibetrag von 1 Million € ohne Beschränkung abgezogen werden. Verluste, die über diesen Freibetrag hinausgehen, sind nur noch zu 60 % steuermindernd anrechenbar.
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Solidaritätszuschlag
In der GmbH wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowohl auf die Einnahmen der Gesellschaft als juristische Person (Körperschaftsteuer) als auch auf die Einnahmen der Geschäftsführer:innen als natürliche Person (Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Kapitalertragsteuer in der GmbH
Die Kapitalertragsteuer (KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die auf Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der GmbH fällig wird. Die Kapitalertragsteuer wird von der GmbH einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet.
Bei Dividendenzahlungen wird in der Regel ein Steuersatz von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer angewendet. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Moment, in dem dem Gesellschafter oder der Gesellschafterin die Gewinnausschüttung zukommt. Die GmbH muss die Steuer bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Besteuerung von Dividendenzahlungen auch über das Teileinkünfteverfahren abgewickelt werden. Ein Gesellschafter, der gleichzeitig die Rolle des Geschäftsführers als eins der Organe einer GmbH ausführt, kann beim Finanzamt beantragen, Gewinnausschüttungen nicht mit Kapitalertragsteuer, sondern mit ihrem oder seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu belasten.
In diesem Fall versteuert das Finanzamt nur 60 % der Ausschüttung, der restliche Anteil ist steuerbefreit. Zudem können hier auch Werbekosten berücksichtigt werden. Auf diese Weise können Gesellschafter:innen möglicherweise steuerliche Vorteile entstehen.
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Gewerbesteuer in der GmbH
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Ertragssteuer, die in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen von allen Gewerbetreibenden direkt an die zuständige Gemeinde gezahlt wird. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn der GmbH in einem Kalenderjahr. Der Gewerbesteuersatz liegt bundesweit einheitlich bei 3,5 %.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird Kapitalgesellschaften kein Gewerbesteuerfreibetrag gewährt.
Gewerbesteuerzerlegung
Um den Gewerbeertrag für die Gewerbesteuererklärung zu ermitteln, wird vom steuerlichen Gewinn bzw. Verlust der GmbH ausgegangen, der sich gemäß Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetz ergibt. Zudem werden gemäß dem Gewerbesteuergesetz noch Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. Für die Ermittlung der festzusetzenden Gewerbesteuer wird der Steuermessbetrag mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Gewerbeverluste können bis zu einer Höhe von 1 Mio. € vollständig abgezogen werden. Verluste, die darüber hinausgehen, nur zu 60 %. Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich in Form von Vorauszahlungen geleistet.
Sollte im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine andere Vereinbarung getroffen worden sein, erfolgt die Gewinnverteilung der GmbH gemäß der jeweiligen Geschäftsanteile.
Umsatzsteuer in der GmbH
Die GmbH zahlt auf Lieferungen und Leistungen sowie auf Ein- und Ausfuhren für nicht-unternehmensbezogene Zwecke Umsatzsteuer (USt). Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz liegt bei 7 %. Die Umsatzsteuer wird auf den Nettobetrag berechnet und in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen. Eigene Ausgaben, die die GmbH für Anschaffungen der Gesellschaft bei anderen Unternehmen tätigen, werden über den Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet.
Die Zahllast, also die Höhe der Umsatzsteuer, die die GmbH zu zahlen hat, wird von der Gesellschaft selbst berechnet. Je nach Höhe der Steuerschuld erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich jeweils zum 10. Tag des folgenden Monats, vierteljährlich zum 10. Tag des Folgequartals oder jährlich und wird mit der jährlichen Umsatzsteuerschuld verrechnet.
Kleinunternehmerregelung
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Lohnsteuer in der GmbH
Beschäftigt die GmbH eigene Angestellte, muss sie die Lohnsteuer (LSt) sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer vom Lohn ihrer Mitarbeitenden einbehalten und monatlich an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für das Gehalt einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie für Minijobber:innen.
Grundsteuer und Grunderwerbsteuer in der GmbH
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird einmalig fällig, wenn die GmbH Grundvermögen erwirbt. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis, der mit einem Steuersatz in Höhe von 4,5 % multipliziert wird.
Besitzt eine GmbH bereits bebaute oder unbebaute Grundstücke, ist sie grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben, in der sich das Grundstück befindet. Um die Grundsteuer zu berechnen, dient der Einheitswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Diese wird mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Promille multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuer-Messbetrag, der mit dem individuellen Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Die Begleichung der Grundsteuer-Schuld erfolgt in der Regel in vierteljährlichen Vorauszahlungen.
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Mehr Wissenswertes zum Thema GmbH-Steuern:
- Als Kapitalgesellschaft unterliegen die Einnahmen der GmbH der Körperschaftsteuer. Diese beträgt in Deutschland 15 % auf erzielte Gewinne.
- Zudem unterliegen die Gehälter der Geschäftsführer:innen der Einkommensteuer und die Gewinnausschüttungen an Anteilseigner:innen der Kapitalertragsteuer. Die GmbH ist umsatz- und gewerbesteuerpflichtig.
- Die Höhe der zu entrichtenden Gewerbesteuer ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt und hängt von der jeweiligen Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat, ab. Für ihre Angestellten führt die GmbH zusätzlich die Lohnsteuer ab an das Finanzamt ab.
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