Verlustvortrag
Bei dem Verlustvortrag handelt es sich um die Summe aller Verluste, welche im vergangenen Geschäftsjahr angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften des Unternehmens verrechnet werden können, da diese niedriger als die Verluste liegen.
In der Steuererklärung führen Sie alle Gewinne und Verluste auf und verrechnen sie miteinander. Wie Sie vielleicht wissen, müssen Gewinne und Verluste sich am Ende der Bilanz immer ausgleichen.
Wenn Ihre Verluste höher lagen als Ihre Einnahmen, sprechen wir im Fachjargon auch von einem Jahresfehlbetrag, während höhere Einkünfte als Verluste als Jahresüberschuss bezeichnet werden.
Wie wird ein Verlustvortrag in der Steuererklärung aufgeführt?
Aber wie genau wird ein Verlustvortrag in der Steuererklärung gehandhabt? Auf der ersten Seite der Steuererklärung sehen Sie im Mantelbogen ein Feld mit dem Namen „Erklärung zur Feststellung des verbleibendes Verlustvortrags“, welches Sie ankreuzen müssen.
Wenn Sie die Steuererklärung nun beim prüfenden Finanzamt abgeben und der Verantwortliche nachvollzieht, dass Sie höhere Verluste als Einkünfte verzeichnet haben, wird Ihnen ein „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibendes Verlustvortrags“ zugestellt, welcher es Ihnen ermöglicht, die Verluste in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen.
Verlustvortrag: Ein Beispiel
Veranschaulichen wir das Prinzip anhand eines Beispiels: Wenn Sie in diesem Jahr einen Gewinn von 20.000 € und einen Verlust von 35.000 € verzeichnen, nehmen Sie 15.000 € an Verlusten mit in das nächste Steuerjahr. Wenn Ihr Gewinn im nächsten Jahr bei 40.000 € liegt, wird der Gewinn um 15.000 € reduziert und liegt somit nur noch bei 15.000 €.
Dies ist vorteilhaft für Sie und Ihr Unternehmen, da durch die Verrechnung der Verluste in der kommenden Steuererklärung Ihre Steuerlast niedriger ausfallen wird. Des Weiteren besteht bei einem Verlustvortrag die Möglichkeit, ihn bis zu sieben Jahre später geltend zu machen.
Um zu verhindern, dass diese Option für Unternehmen Steuerbetrüger:innen nicht zum Opfer fällt, sind die Verlustvorträge ab Einkünften in Höhe von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei Ehepartner:innen auf 60 % beschränkt.
Sei also vorsichtig damit, mehrere Jahre in Folge hohe Verlustsummen anzugeben, denn das kann dazu führen, dass das Finanzamt die Verluste nicht mehr anerkennt, die Erstattung von Steuern somit wegfällt und sogar Nachzahlungen für die letzten Jahre erfolgen müssen. Besonders genau guckt das Finanzamt hier auf Unternehmen, welche hobbymäßig betrieben werden, wie beispielsweise Vermieter:innen von Ferienhäusern.
Wie wird ein Verlustvortrag gebucht?
In der Bilanz wird der Verlustvortrag in den Passiva im Eigenkapitalkonto aufgeführt. In diesem Konto wird zuerst das gezeichnete Kapital, die Kapitalrücklage und Gewinnrücklage vermerkt und anschließend der Verlustvortrag. Danach folgt die Angabe des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages, wobei wir bei einem Verlustvortrag von einem Jahresfehlbetrag sprechen.
Dieser Betrag wird in die Bilanz des nächsten Jahres übernommen, wodurch ein negativer Anfangsbestand dieses Postens entsteht. Durch Gewinne des Unternehmens wird der Verlustvortrag niedriger.
Die Buchung des Verlustvortrags erfolgt über das Konto „Verlustvortrag vor Verwendung“. Der Betrag des Verlustes muss im Soll gebucht werden und um die Buchung abzuschließen tragen Sie im Haben in das Konto „Saldenvorträge, Sachkonten“ den Verlustvortrag erneut ein.
Unser Tipp: Nutzen Sie eine Bilanzsoftware, um Fehler zu vermeiden und Prozesse einfacher zu gestalten.
Sichern Sie sich ein Konto mit integrierter Buchhaltung und verwalten Sie Ihre Finanzen an nur einem Ort.
Wer darf einen Verlustvortrag buchen?
Einen Verlustvortrag kann im Grunde jeder buchen, dessen Ausgaben höher liegen als Einnahmen. Allerdings steht im Handelsgesetzbuch, dass Personengesellschaften ein Verlustvortrag untersagt ist, da diese ihre Verluste laut Gesetz mit Kapitalanteilen verrechnen müssen. Kapitalgesellschaften dürfen Verlustvorträge vornehmen.
Auch für Existenzgründer:innen kann es sich als sehr praktisch erweisen, durch die EÜR einen Verlustvortrag zu beantragen, da zu hohe Steuerzahlungen sich sehr negativ auf das Geschäft auswirken können und im schlimmsten Fall sogar das Ende der Tätigkeit bedeuten können.
Wie bereits erwähnt sollten Sie lediglich darauf achten, dass das Finanzamt genauer nachforschen wird, wenn Ihr Unternehmen mehrere Jahre in Folge einen Jahresfehlbetrag verzeichnet und dass ab einer gewissen Summe nur noch 60 % geltend gemacht werden dürfen. Daher sollten Sie alle Rechnungen gut und sicher aufbewahren und eine ordentliche Buchhaltung führen.
Fazit zum Verlustvortrag
Merken Sie sich also, dass ein Verlustvortrag die Summe aller Verluste beschreibt, welche innerhalb eines Geschäftsjahres nicht mit den Gewinnen verrechnet werden können. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte die Verluste übersteigen, also ein Jahresfehlbetrag verzeichnet wird.
In der Steuererklärung müssen Sie den Verlustvortrag erst mit dem Ankreuzen eines Kästchens beantragen und nach dem Einreichen und Prüfen der Steuererklärung wird Ihnen anschließend ein Bescheid geschickt, welcher den Verlustvortrag bestätigt. Somit können Sie den Betrag mit in das nächste Jahr nehmen und ihn dann wieder mit Ihrem Gewinnen verrechnen. Dies führt zu einer niedrigeren Steuerlast im kommenden Geschäftsjahr, was ein Ziel für jedes Unternehmen darstellt.
In der Bilanz wird der Verlustvortrag im Soll auf das Konto „Verlustvortrag vor Verwendung“ und im Haben auf dem Konto „Saldenvorträge, Sachkonten“ aufgeführt.
Personengesellschaften müssen laut Gesetz die Verluste mit ihrem Kapital verrechnen, weswegen nur Kapitalgesellschaften der Verlustvortrag erlaubt ist. Auch für Selbstständige ist ein Verlustvortrag erlaubt, welcher hier allerdings durch die EÜR erfolgt, und kann sich je nach finanzieller Situation als sehr vorteilhaft erweisen.
Achten Sie jedoch darauf, dass das Finanzamt bei Verlustvorträgen mehrere Jahre in Folge die Rechtmäßigkeit genauer nachprüfen wird. Bewahren Sie daher alle Rechnungen gut auf und vermeiden Sie bestmöglich Fehler in der Bilanz und Steuererklärung.