Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung von Gewerbe- und Grundsteuer. Wenn Sie ein Unternehmen betreiben oder ein Grundstück besitzen, ist es wichtig zu verstehen, wie dieser Betrag ermittelt wird und welche Auswirkungen er auf Ihre Steuerlast hat.
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen klaren Überblick über die Berechnung und Anwendung des Steuermessbetrags, damit Sie in der Lage sind, Ihre Steuerangelegenheiten effizient zu gestalten.
Der Steuermessbetrag ist eine zentrale rechnerische Größe zur Ermittlung der Gewerbesteuer und Grundsteuer in Deutschland. Er wird vom Finanzamt durch einen Steuermessbescheid nach § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt und dient als Bemessungsgrundlage für die genannten Realsteuern.
Welche Rolle spielt der Steuermessbetrag bei der Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer ergibt sich der Steuermessbetrag aus der Multiplikation des korrigierten Gewerbeertrags mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 %. Der Gewerbeertrag wird dabei zunächst durch gesetzlich festgelegte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst.
Für Einzelunternehmen und Freiberufler:innen gilt ein Freibetrag von 24.500 €, für Vereine beträgt dieser 5.000 €. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
Was hat der Steuermessbetrag mit der Grundsteuer zu tun?
Der Steuermessbetrag ist auch bei der Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Bis 2024 wird er durch Multiplikation des Einheitswerts eines Grundstücks mit der jeweiligen Steuermesszahl berechnet.
Die Steuermesszahlen variieren dabei je nach Art des Grundstücks zwischen 2,6 und 3,5 Promille in den alten Bundesländern und zwischen 5 und 10 Promille in den neuen Bundesländern. Ab 2025 wird aufgrund einer Reform der sogenannte Grundsteuerwert als neue Berechnungsbasis verwendet.
Rechtliche Grundlagen für den Steuermessbetrag
Der Steuermessbetrag wird durch einen gesonderten Steuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt festgesetzt. Dieser Bescheid hat den Charakter eines Grundlagenbescheids und ist für die weitere Besteuerung durch die Gemeinden bindend.
Einwände gegen die Höhe der Grund- oder Gewerbesteuer können nur durch eine Anfechtung des Steuermessbescheids erfolgen, da dieser verfahrensrechtlich den eigentlichen Steuerbescheiden gleichgestellt ist.
Beispielrechnungen mit dem Steuermessbetrag
Damit Sie das Konzept des Steuermessbetrags vollumfänglich verstehen, möchten wir Ihnen im Folgenden zwei beispielhafte Rechnungen zeigen.
Beispielrechnung für die Gewerbesteuer
Angenommen ein Unternehmen erzielt einen korrigierten Gewerbeertrag von 80.000 €:
Berechnung des Steuermessbetrags:
- Gewerbeertrag: 80.000 €
- Abzüglich Freibetrag: 24.500 €
- Verbleibender Betrag: 55.500 €
- Multipliziert mit Steuermesszahl (3,5 %): 1.942,50 €
Berechnung der Gewerbesteuer:
- Steuermessbetrag: 1.942,50 €
- Multipliziert mit Hebesatz (beispielsweise 300 %): 5.827,50 €
Beispielrechnung für die Grundsteuer
Für ein Grundstück mit einem Einheitswert von 40.000 €:
Berechnung des Grundsteuermessbetrags:
- Einheitswert: 40.000 €
- Multipliziert mit Steuermesszahl (3,5 Promille): 140 €
Berechnung der Grundsteuer:
- Grundsteuermessbetrag: 140 €
- Multipliziert mit Hebesatz (beispielsweise 350%): 490 €