Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen unterschieden (vgl. § 33 und 33a EStG). Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise:
- Krankheitskosten (Medikamente, Therapien, Ausgaben für Alternativmedizin wie Homöopathie oder Pflanzenheilkunde)
- Kurkosten
- Pflegekosten
- Bestattungskosten
Hier können Sie die Kosten absetzen, die Ihre individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Die Grenze, bis zu der Sie diese Ausgaben geltend machen können, wird individuell vom Finanzamt festgelegt und richtet sich dabei nach Faktoren wie Familienstand und Anzahl der Kinder.
Zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählt der Ausbildungsfreibetrag für bereits volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung nicht im Haushalt der Eltern leben und die Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder haben. Der Ausbildungsfreibetrag liegt bei 1.200 € im Jahr.
Eine weitere Form der besonderen außergewöhnlichen Belastungen, die Ihre Steuerlast mindern können, stellen die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen dar (vgl. §33b EStG). Hier gelten Pauschbeträge und Höchstbeträge, die vom Grad der Behinderung oder dem Pflegegrad abhängig sind. Im Unterschied zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können hier sämtliche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.