Schon mit einem Jahreseinkommen von mehr als 11.604 € gilt für Ledige 2024 Einkommensteuerpflicht – bei Paaren ab 23.208 €. Die Besteuerung beginnt zwar noch mit moderaten 14 %, steigt anschließend aber ebenso kontinuierlich wie schnell auf bis zu 42 % an und dann müssen Steuerpflichtige fast die Hälfte vom Einkommen als Steuer zahlen. Aber es gibt eine ganze Reihe von Steuertipps, um das zu ändern.
Sparpotenzial bei den Steuern schlummert in allen Bereichen
Allen voran Selbstständige haben mit ihren Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform (auch mit Personengesellschaften wie der GbR) zahlreiche Möglichkeiten beim Mindern ihrer Steuerlast.
Allerdings dürfen auch andere, die steuerpflichtige Einkünfte aus folgenden Bereichen beziehen, ihre Steuern durch verschiedene anerkannte Ausgaben mindern:
- nichtselbstständige Arbeit
- Land- oder Forstwirtschaft
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstigen Einnahmen zum Beispiel aus privaten Rentenbezügen
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Steuermindernde Ausgaben absetzen
Drei Arten von Ausgaben reduzieren die Einkommensteuer:
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Angestellte Arbeitnehmende können alle Kosten geltend machen, die notwendig sind, damit sie ihren Job ausüben können. Freiberufler:innen, Selbstständige oder Unternehmen machen als Pendant steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend.
Dazu zählen neben regelmäßigen Ausgaben beispielsweise für die Miete (die häufig über eine Einzugsermächtigung gezahlt wird) ebenso die Kosten für einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, die mit ihrem Know-how und Tipps regelmäßig helfen, weniger Steuern zahlen zu müssen.
Auch wenn Sie für Ihr Unternehmen einen Kontokorrentkredit aufgenommen haben, können Sie die Zinsen für diese steuerlich absetzen.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen zuallererst sämtliche Vorsorgeaufwendungen: die Kranken- oder Pflegeversicherung, Beiträge für die Rentenversicherung oder bestimmte private Altersvorsorge-Formen wie eine Rente mit Kapitalverzicht, die Beitragszahlungen für die Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und dazu weitere Versicherungen wie eine Haft- oder eine Unfallversicherung. Weiter gilt die Kirchensteuer als abzugsfähige Sonderausgabe.
Außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltszahlungen oder Geld, das für Behandlungskosten bei einer schweren Erkrankung ausgegeben wurde, gelten als außerordentliche Belastungen – ebenso Pflegekosten für ein eigenes Elternteil oder beide.
Einzige Voraussetzung ist hier, dass die Pflegeversicherung diese nicht vollständig übernimmt. Allerdings existiert kein vollständiger Katalog anerkannter Belastungen. Ein Finanzamt entscheidet über die Anerkennung von Fall zu Fall.
Das führt direkt zu einem der am häufigsten genannten Steuertipps:
Einspruch gegen den Steuerbescheid
Je mehr Kostenbeträge von der Steuer abgesetzt werden sollen, umso mehr Entscheidungen müssen Finanzbeamte zu deren Anerkennung treffen und dabei umfangreiche steuerrechtliche Regelungen oder gerichtliche Entscheidungen beachten. Hier unterlaufen häufig Fehler. Der Bund der Steuerzahler benennt diese Fehlerhäufigkeit konkreter und weist regelmäßig darauf hin, dass etwa jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ausfällt.
Wer selbst Unregelmäßigkeiten feststellt oder an Entscheidungen des Finanzamts zweifelt, sollte deswegen in Kontakt zu den zuständigen Stellen treten. Ein Einspruch kann sich lohnen. Das Risiko bei einem Einspruch ist begrenzt. Stellt das Finanzamt bei einer Überprüfung andere fehlerhafte Umstände fest, die sogar zu einem höheren Betrag an Steuern führen würden, muss die Behörde diese Verschlechterung erst ankündigen. Dann kann der Einspruch immer noch zurückgenommen werden und geht am Ende dennoch ohne negative Konsequenzen aus.
Konkrete Steuertipps für alle
Egal, ob Sie selbstständig oder angestellt sind, eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft führen oder als Freiberufler:in tätig sind – die folgenden Tipps können Ihnen dabei helfen, Ihre Einkommensteuer zu senken:
Tipps für Mieter:innen
In Mietobjekten und Immobilien entsteht laufend Renovierungs- oder Sanierungsbedarf. Nicht immer bezahlen die Vermieter:innen. Vieles übernehmen die Mieter:innen direkt und sollten später die Kosten gleich bei der Einkommensteuer geltend machen.
Für 20 % der Renovierungs- oder Sanierungskosten – maximal 1.200 € – gibt es eine steuerliche Erleichterung. Abzugsfähig sind jedoch nur Handwerkerkosten, kein Material.
Tipps für Eltern
Die Ausbildung der Kinder kostet viele Elternpaare oder -teile eine Menge Geld. Davon lässt sich einiges absetzen. Für volljährige Kinder in Berufs- oder Schulausbildung und für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder -geld besteht, die aber nicht mehr zu Hause wohnen, kann ein pauschaler Ausbildungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich gewährt der Fiskus für Ausbildung, Betreuung und Erziehung ohnehin Freibeträge.
Steuersoftware
Es muss nicht immer gleich eine Steuerberatung sein: Diverse neue Steuerprogramme erleichtern die Steuererklärung ebenfalls schon erheblich, führen durch die gesamte Erstellung der Erklärung und geben Ratschläge, um Steuern zu sparen.
Sie vereinfachen die Einkommensteuererklärung mit allen eventuell notwendigen Anlagen schon vielen Laien ohne umfangreiches Wissen in Steuerfragen und eignen sich neben den Steuerfällen von Arbeitnehmer:innen genauso für die Einkommen von Freiberufler:innen oder Selbstständigen sowie für kleine Unternehmen.
Auch ein Geschäftskonto, in dem nützliche Buchhaltungs-Tools integriert sind, kann die Vorbereitung der Steuererklärung bereits vereinfachen. So können Sie beispielsweise bei Qonto Belege direkt nach der Zahlung abfotografieren, in die Qonto App hochladen und an die entsprechende Transaktion anhängen.
Auf diese Weise verlieren Sie später keine Zeit damit, nach Quittungen zu suchen. Außerdem wird der Mehrwertsteuersatz nach dem Hochladen automatisch berechnet und muss nur noch mit einem Klick bestätigt werden.
Beispiele: Wie Unternehmer:innen Steuern senken können
Unternehmer:innen, die hohe Gewinne erzielen, können oft gut auf die Entnahme gewisser Gewinnanteile verzichten. Für nicht entnommene Gewinne beantragen sie danach einen speziellen Steuersatz. Statt des Spitzensteuersatzes zahlen sie dann anteilig rund 14 % weniger Steuern.
Auch die beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht und im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Daneben kann die eigene Familie zum Steuersparmodell werden. Dazu werden Ehepartner:innen oder Kinder als Minijobber angestellt. Bis zu 450 € monatliches Gehalt mindern dann den eigenen Gewinn. Eventuell entstehen aber Abgaben für eine Krankenversicherung, wenn Partner, Partnerin oder Kinder nicht in den Rahmen der Familienversicherung fallen.
Heirat und Ehegattensplitting helfen nicht nur Unternehmer:innen, Steuern zu sparen. Besteht zwischen zwei Partner:innen ein deutliches Einkommensgefälle, senkt eine steuerliche Zusammenveranlagung die Steuerlast gegenüber einer einzelnen Veranlagung deutlich.
Letzter wichtiger Punkt: Steuern senken ist gut – aber wichtig ist auch die fristgerechte Zahlung Ihrer Steuerschulden, da Sie sich andernfalls mit Säumniszuschlägen zusätzlich belasten. Das gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für andere Steuern wie die Umsatzsteuer (siehe auch Vorsteuer bzw. Umsatzsteuervoranmeldung).
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