Die Umsatzsteuervoranmeldung, die Firmen beim Finanzamt abgeben, ist für jeden Unternehmer wichtig, der nicht zu den Kleinunternehmen zählt. Deren Umsatz beträgt weniger als 22.000 Euro pro Jahr, auch wird auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Umsatzsteuererklärung ist unabhängig von der Einkommensteuererklärung: Die Voranmeldung dieser Steuer wird danach festgelegt, wie viel Umsatzsteuer im Vorjahr bezahlt wurde. Entsprechend werden Unternehmen monatlich oder spätestens vierteljährlich zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt für gewerbliche wie für die meisten anderen Firmen, ob GbR, GmbH oder andere Rechtsformen.
Positive Effekte
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung profitieren Finanzamt und Unternehmen gleichermaßen.
Vorteile für den Fiskus
Der Fiskus verliert weniger Geld. So könnte es sein, dass ein insolventes Unternehmen am Jahresende bei der Steuererklärung, die auch die Umsatzsteuer enthält, eine sehr hohe Abgabe nicht mehr leisten kann. Durch die Vorauszahlungen der Steuer bekommt das Amt zumindest einiges Geld. Damit kann der Staat wirtschaften, es zum Beispiel investieren und so früher Zinsen generieren.
Vorteile für das Unternehmen
Der Firmeninhaber splittet die Last der Umsatzsteuer, indem er sie pro Monat oder Vierteljahr bezahlt. So hat er einen besseren Überblick über die Finanzen und bleibt liquide. Jede weitere Vorauszahlung wird natürlich am Jahresende mit der tatsächlich ermittelten Umsatzsteuerlast verrechnet.
Wie wird gerechnet?
Die Umsatzsteuervoranmeldung betrifft alle getätigten Umsätze mit 19 Prozent und 7 Prozent.
Für die Umsatzsteuer gelten folgende Grenzen:
- Unter 1.000 Euro USt-Einnahmen wird einmal jährlich abgerechnet.
- Ab 1.000 bis 7.500 Euro wird quartalsweise abgerechnet.
- Bei mehr als 7.500 Euro wird monatlich abgerechnet.
Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
Der Zeitpunkt der Abgabe ist grundsätzlich knapp bemessen: Die USt-Beträge müssen bereits bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt übermittelt werden, und zwar am besten elektronisch über das Elster-Formular. Es gibt aber Ausnahmen: So kann ein Antrag auf eine Dauerfristverlängerung gestellt werden. In den meisten Fällen ist dies kein Problem, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu folgende Informationen:
- Der Antrag muss fristgerecht zum 10. Januar bzw. 10. April beim Finanzamt vorliegen
- Ein Elftel der USt des vorigen Jahres (Sondervorauszahlung) muss bis zum 10. Januar an das Finanzamt überwiesen sein.
Die Verlängerung beträgt einen Monat, man muss dann die Umsatzsteuer erst zum 10. des übernächsten Monats nach dem Abrechnungszeitraum bezahlen.
Wer für die Voranmeldung Kontakt mit dem Steuerberater aufnimmt, hat weniger Probleme, denn so wird die Dauerfristverlängerung am einfachsten. Unternehmer sollten nie vergessen, dass die dafür nötigen Anträge ebenso wie das Elster-Formular viel Zeit kosten.
Soll- und Ist-Besteuerung
Es kann sinnvoll sein, beim zuständigen Amt eine Ist-Besteuerung zu beantragen. Die normale Soll-Besteuerung kann dazu führen, dass noch Zahlungen auf Rechnungen erwartet werden, deren Umsatzsteuer dennoch jetzt zu entrichten ist. Die hohen Außenstände drücken auf das finanzielle Polster. Hierfür sind jedoch zwei Voraussetzungen nötig:
- Der Umsatz im laufenden Jahr beträgt nicht mehr als 600.000 Euro (nach dem geplanten Wachstumschancengesetz 800.000 Euro).
- Das Unternehmen muss am Jahresende keine Bilanz erstellen.
Weitere Ausnahmen
Eine weitere Regelung kommt für manchen Firmenbesitzer infrage: die Zustellung der Unterlagen per Post an das Finanzamt. Wer weder PC noch Laptop oder andere internetfähige Geräte sein Eigen nennt oder angibt, die technisch notwendigen Kenntnisse nicht zu besitzen, kann seine Beiträge weiterhin über die Post ins Amt schicken.
Fristen einhalten
Alle Fristen, vor allem aber die zum Bezahlen der Umsatzsteuer, müssen unbedingt eingehalten werden. Denn ab dem ersten Tag nach dem Stichtag darf das Finanzamt Säumniszuschläge einfordern. Am besten eine Einzugsermächtigung an das Finanzamt einrichten, diese bleibt jederzeit kündbar.
Die Vorsteuer
Unter der Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer, die man selbst als Unternehmen an Geschäftspartner wie beispielsweise Lieferanten abgeben muss. Diese kann vom Fiskus zurückgefordert werden, denn nur der Endverbraucher muss sie bei seinen Einkäufen bezahlen. Für Unternehmen ist sie daher ein durchlaufender Posten. Die Vorsteuer und die Umsatzsteuer werden dabei miteinander verrechnet. Übrigens: Zinsen für Kontokorrentkredite oder Darlehen an ein Unternehmen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Fazit
Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht über einen Steuerberater übermitteln möchte, kann seine Daten direkt und online in das entsprechende Elster-Formular bei seinem Finanzamt stellen. Hilfreich bei dieser Tätigkeit ist eine bereits vorhandene Buchhaltungssoftware, die problemlos mit dem Formular kompatibel ist. Auch sie ist online verfügbar.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist für Unternehmer immer eine wichtige Tätigkeit, um die Schuldenlast bei ihrem zuständigen Finanzamt spätestens am Ende des Jahres deutlich zu verringern. Weiterhin ist die Sondervorauszahlung, die sich am Vorjahr orientiert, eine gute Möglichkeit, von der Soll- auf die Ist-Besteuerung zu wechseln.
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