Jedes Unternehmen ist in Deutschland dazu verpflichtet, bis zum 10. Kalendertag eines Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung bei der Finanzbehörde einzureichen. Wer im Vorjahr weniger als 7.500 € Umsatzsteuerschuld zu verbuchen hatte, muss die Umsatzsteuer quartalsweise bei der Finanzbehörde anmelden. Existenzgründer:innen sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen und sind in der Pflicht, die Voranmeldung jeden Monat beim Finanzamt abzugeben.
Es ist hierbei wichtig, die jeweiligen Fristen einzuhalten, da schon ab dem ersten Tag nach dem Stichtag vom Finanzamt ein Säumniszuschlag verlangt werden kann. Um sicher zu gehen, dass keine Frist verpasst wird, kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden, die selbstverständlich jederzeit wieder gekündigt werden kann. Wenn die Vorsteuer höher sein sollte als die Umsatzsteuer, wird vom Finanzamt die Differenz zurückerstattet.
Als Bemessungsgrundlage dient das vereinbarte Entgelt, die sogenannte Soll-Besteuerung. Dabei werden die vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen betrachtet und somit, welche Beträge gezahlt werden müssen. Jedoch haben kleinere Unternehmen oftmals kein bis wenig Überbrückungskapital, sodass sie im Fall von verspätet gezahlten Rechnungen schnell in Zahlungsengpässe kommen.
Für diese Unternehmen gibt es die Möglichkeit der Ist-Besteuerung. Hierbei werden als Basis zur Berechnung die tatsächlich eingenommenen Entgelte genommen. Eine Ist-Besteuerung ist insbesondere für kleine Firmen und Freiberufler:innen interessant und kann bei der Finanzbehörde beantragt werden, wenn die Jahresumsätze nicht mehr als 500.000 € betragen. Gerade, wer in Kontakt mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater steht, kann die Ist-Besteuerung per Antrag in der Regel recht einfach beanspruchen.