Kleingewerbe unterliegen aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfanges nicht den Regelungen des Handelsgesetzbuches. Das erleichtert ihnen zwar den Aufwand in der Buchhaltung, befreit sie jedoch nicht vor der Steuerpflicht. Obwohl sie grundsätzlich steuerpflichtig sind, ist es dennoch möglich, ein Kleingewerbe steuerfrei zu betreiben.
Was ist ein Kleingewerbe?
Im Gegensatz zum „normalen“ Gewerbe weist das Kleingewerbe keine Kaufmannseigenschaft auf. Das bedeutet, Eigentümer:innen eines Kleingewerbes gelten im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht als eingetragene Kaufleute (e. K.). Entsprechend wird ein Kleingewerbe nicht im Handelsregister eingetragen. Damit gelten für Kleingewerbetreibende nicht die strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), sondern die offiziellen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Gewerbeordnung sowie sie Steuer- und Sozialgesetze.
Das Kleingewerbe ist also keine eigene Rechtsform. In der Praxis wird es bei nur einer Gründerin oder einem Gründer als Einzelunternehmen gegründet. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um ein Kleingewerbe zu gründen, bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform an.
Wichtige Voraussetzungen, um Kleingewerbe zu betreiben, ist, dass:
- Ihr jährlicher Gewinn nicht mehr als 60.000 € beträgt,
- Ihr Jahresumsatz nicht höher als 600.000 € ausfällt
- und Sie keine Tätigkeit aus dem Katalog der freien Berufe ausüben.
Steuern im Kleingewerbe
Kleingewerbe weisen aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfanges keine Kaufmannseigenschaft auf. Damit sind sie nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gebunden. Sie sind beispielsweise nicht dazu verpflichtet, Buch über ihre Ein- und Ausgaben zu führen.
Da das Kleingewerbe grundsätzlich aber der Steuerpflicht unterliegt, ist aus steuerrechtlicher Sicht zumindest die einfache Buchführung sowie die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die Gewinnermittlung erforderlich.
Welche Steuerarten zahlt ein Kleingewerbe regulär?
Trotz fehlender Kaufmannseigenschaft ist das Kleingewerbe wie jedes andere Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig. Die folgenden Steuerarten sind dabei für die Unternehmen relevant:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
Einkommensteuer im Kleingewerbe
Die Gewinne, die mit einem Kleingewerbe erzielt werden, unterliegen der Einkommensteuer (ESt). Das gilt sowohl für Kleingewerbe, die als Einzelunternehmen geführt werden, als auch für Personengesellschaften wie die GbR: Als natürliche Personen sind ihre Inhaber:innen einkommensteuerpflichtig.
Ihre Gewinne werden mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) in der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuert. Wer ein Kleingewerbe als Nebengewerbe betreibt, muss bei der Steuer sämtliche Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Die Einkommensteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen geleistet.
Gewerbesteuer im Kleingewerbe
Mit Ausnahme der Freiberufler:innen sind alle Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, die Gewerbesteuer (GewSt) in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten. Damit sind auch Kleingewerbe grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Umsatzsteuer im Kleingewerbe
Kleingewerbetreibende sind dazu verpflichtet, Steuern auf die Umsätze aus ihren Lieferungen und Leistungen zu erheben. Die Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 7 oder 19 % wird in den Rechnungen des Kleingewerbes gesondert ausgewiesen und monatlich oder vierteljährlich mit der Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt weitergeleitet.
Führt ein Kleingewerbe die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist es entsprechend berechtigt, den Vorsteuerabzug auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen beim Finanzamt geltend zu machen.
Lohnsteuer im Kleingewerbe
Trotz ihres geringen Umsatzes können Kleingewerbetreibenden auch eigene Mitarbeitende einstellen. Beschäftigt ein Kleingewerbe eigene Angestellte, muss es monatlich die Lohnsteuer (LSt) auf deren Einkünfte an das Finanzamt abführen.
Weitere optionale Steuerarten im Kleingewerbe
Befinden sich bebaute oder unbebaute Grundstücke im Besitz eines Kleingewerbes, muss es vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Grundsteuer (GrSt) leisten. Erwirbt ein Kleingewerbe Grundvermögen, wird einmalig die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällig.
Wann muss ein Kleingewerbe keine Steuern zahlen?
Wie für jedes andere Unternehmen gelten auch für das Kleingewerbe Steuerfreibeträge bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bleibt ihr zu versteuerndes Einkommen unter den geltenden Freibeträgen, sind sie von der Zahlung dieser Steuern befreit. Erfüllen sie darüber hinaus die Voraussetzungen, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, bleibt das Kleingewerbe steuerfrei.
Grundfreibetrag der Einkommensteuer
Liegt das zu versteuernde Einkommen im Veranlagungszeitraum unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 € bei Ledigen und 20.694 € bei Verheirateten, bleibt das Kleingewerbe in Bezug auf die Einkommensteuer steuerfrei (Stand 10/2022).
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG
Kleingewerbe, die im vorherigen Geschäftsjahr höchsten einen Umsatz von 22.000 € erwirtschaftet haben und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwarten, können gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Die Befreiung hat allerdings zur Folge, dass das Kleingewerbe auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird.
Freibetrag der Gewerbesteuer
Bis zu einem Freibetrag von 24.500 € pro Jahr fallen keine Gewerbesteuer auf das zu versteuernde Einkommen von Kleingewerbetreibenden an. Um den Gewerbeertrag zu berechnen, wird der Gewinn des Kleingewerbes um Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen reduziert. Das Ergebnis ergibt, gekürzt um die Gewerbeverluste der Vorjahre, den Gewerbeertrag. Liegt dieser unter dem Freibetrag, bleibt das Kleingewerbe auch in Bezug auf die Gewerbesteuer steuerfrei.
Steuererklärung selbst machen oder mit Steuerberatung?
Das deutsche Steuergesetz ist komplex. Zwar ist Ihr Aufwand als Kleingewerbetreibender vergleichsweise gering. Wer sich auskennt, kann seine Steuererklärung also durchaus selbst erstellen – beispielsweise mit einer Steuer-Software.
Ein Steuerberatung kann sich allerdings auch im Kleingewerbe durchaus rechnen, um Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung zu unterstützen und sicherzugehen, dass Sie alle Freibeträge nutzen.
Unabhängig davon, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen oder eine Steuerberatung damit beauftragen, sind Sie selbst dafür verantwortlich, Ihre Belege zu sammeln, chronologisch zu sortieren und vollständig mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
- Kleingewerbetreibende werden nicht als Kaufleute betrachtet und unterliegen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Die einfache Buchführung sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die Gewinnermittlung sind ausreichend.
- Kleingewerbe sind einkommensteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
- Mithilfe von Steuerfreibeträgen und der Kleinunternehmerregelung können Sie Ihr Kleingewerbe aber auch steuerfrei führen.