Die Abgabenordnung – kurz AO – bildet die für die Steuern und Steuererklärungen wesentliche Gesetzesgrundlage. Sie gibt auch für solche Fälle einen Rahmen vor, wo
- eine Steuererklärung nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben wird,
- fällige Steuern nicht pünktlich gezahlt
- oder Steuern gestundet werden, und
- wenn bereits angeordnete Maßnahmen zur Eintreibung der Steuer ausgesetzt werden.
Dann entstehen regelmäßig sogenannte Nebenleistungen der Steuer. In erster Linie
- Verspätungs- oder Säumniszuschläge und weiter aber auch
- Zinsen,
- besondere Verspätungs- und Verzögerungsgelder,
- Zwangsgelder und andere verbundene Kosten für fällige steuerliche Zahlungen.
Im Gegensatz zu Einkommen- oder Gewerbesteuer und anderen Steuerarten dienen sie nicht direkt zur Erzielung von Steuereinnahmen, sondern erfüllen Nebenzwecke – sie bilden eine Art von Mahngebühren und Druckmittel gegen säumige Steuerpflichtige oder sorgen für eine Verzinsung ausgesetzter und ratenweiser Steuerzahlungen. Diese ergänzenden Leistungen betreffen viele – ob Betreiber einer GbR, GmbH oder Selbstständige. Kommen dann Unternehmensausgaben, die Rückzahlung eines Darlehens und Steuerstrafzahlungen zusammen, werden alle Optionen herangezogen, die Steuerlast zu senken. Hier entsteht regelmäßig die Frage:
Darf eine Nebenleistung als Betriebsausgabe abgesetzt werden?
Eine Nebenleistung besitzt immer den Charakter der jeweiligen Steuern
Daher zählt sie für Unternehmer grundsätzlich als abzugsfähige Ausgabe, wenn die betreffende Steuerart bei den Ausgaben geltend gemacht werden kann. Bei der Einkommensteuer steht sie damit in gleichem Rang wie
- Grundsteuer für betrieblich genutzte Grundstücke
- Kfz-Steuer für Firmenwagen oder
- die Lohnsteuer für die beschäftigten Arbeitnehmer sowie
- die Umsatzsteuer und
wird später in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter dem Punkt übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben eingetragen.
Die Gewerbesteuer ist dagegen nicht als Ausgabe absetzbar – gleiches gilt damit dann auch für eventuell entstandene Nebenzahlungen bei der Gewerbesteuer. Auch die Umsatzsteuer ist keine Ausgabe, sondern wird als laufender Posten erachtet, der im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet wird (siehe auch Senkung der Mehrwertsteuer in 2020).
Durch Gerichte angeordnete Zahlungen
Gerichtliche Geldbußen aus einem Steuerverfahren, Ordnungs- oder Verwarnungsgelder stellen ebenfalls keine absetzbaren Ausgaben dar, weil hier ein ordnungs- oder gar strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sanktioniert wurde, was später durch Steuervergünstigungen selbstverständlich keine Belohnung oder Besserstellung erhalten soll.
Unterscheidung der Steuernebenkosten
Die Nebenkosten unterscheiden sich nach zwei Kriterien oder Grundlagen:
- Steuererklärung oder
- fällige Steuerzahlungen
Im Zusammenhang mit der Steuererklärung entstehen Verspätungszuschläge, ansonsten Säumnisforderungen und Zinsen. Dazu konkrete Informationen:
Der Verspätungszuschlag
Für die Abgabe einer Steuererklärung gelten Fristen. Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen müssen bei eigenhändiger Erstellung bis zum 31. Juli des Folgejahres das zuständige Finanzamt erreicht haben. Wer den Service eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, bekommt mehr Zeit – sogar bis Ende Februar des nächsten Jahres.
Genauso hat die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise sowie die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung pünktlich zu erfolgen, um Zuschläge zu vermeiden.
Verspätungen bei der Zahlung von Steuern kann durch eine Einzugsermächtigung an das Finanzamt vorgebeugt werden (siehe auch Informationen zur Kündigung einer Einzugsermächtigung).
Verschuldete Verspätung
Neben der zeitlichen Überschreitung muss ein Verschulden der Steuerpflichtigen vorliegen. Beispielsweise bei einer nachweisbaren Erkrankung oder in einigen anderen Fällen entsteht kein Verschulden.
Höhe der Zuschläge bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung
Bis zum Jahr 2019 bestand für Finanzbeamte ein weiter Ermessensspielraum für die generelle Anordnung oder die konkrete Festsetzung von Zuschlägen. Seitdem sind jedoch mindestens 25 Euro pro Monat beziehungsweise 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Abzugsbeträge geminderten Steuerschuld fällig.
Ist absehbar, dass die fristgerechte Abgabe aus wichtigen Gründen nicht möglich sein wird, können Betroffene schon im Vorfeld eine Fristverlängerung beantragen.
Der Säumniszuschlag
Er entsteht, wenn
- eine Steuerzahlung angemeldet oder festgesetzt und
- bereits fällig, aber noch
- nicht bezahlt wurde.
Wichtig: Verschulden oder Nichtverschulden spielen bei dieser Zuschlagsart zunächst keine Rolle!
Höhe der Zuschläge bei verspäteten Steuerzahlungen
Pro Kalendermonat werden hier ein Prozent für aktuelle Steuerschulden – abgerundet auf volle 50 Euro – fällig.
Selbstüberweiser erhalten regelmäßig eine dreitägige Schonfrist, bevor ein Zuschlag für säumige Zahlungen erhoben wird.
Ein- oder Widerspruchsmöglichkeiten
Gegen steuerliche Zuschläge besteht eine Einspruchsmöglichkeit. Dafür ist der Antrag auf einen sogenannten Abrechnungsbescheid erforderlich. Gegen diesen kann dann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden.
Weiterhin lässt sich ein Erlassantrag stellen, der dann doch noch entschuldbare Gründe wie insbesondere eine Erkrankung bei einem ansonsten stets pünktlichem Steuerzahler anführen kann.
Zuletzt ist auch ein Stundungsantrag noch möglich, selbst wenn hier schon die Frist für die Steuerzahlung überschritten wurde.
Zinsen
Alle Stundungen sind mit einer Verzinsung verbunden. Genauso können Aussetzungs-, Hinterziehungs-, Nachzahlungs- oder Prozesszinsen entstehen.
Dabei gelten feste Sätze – nicht die Zinssätze des Kapitalmarkts:
- 0,5 Prozent pro Kalendermonat oder
- 6 Prozent p.a.
Als Berechnungsgrundlage dient die auf volle 50 Euro abgerundete geschuldete Steuersumme. Entsteht dabei ein Zinsbetrag von weniger als zehn Euro, verzichten Finanzämter im Rahmen einer Kleinbetragsregelung auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs.
Gegen alle andere Zinsbescheide ist wiederum ein Einspruch möglich. Dafür bleibt ebenfalls ein Monat Zeit. Mit dem Einspruch lässt sich zugleich eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Für geleistete Zinszahlungen besteht wieder die Option der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Betriebsausgaben unter der Voraussetzung, dass die zugrundeliegende Steuerart selbst abzugsfähig ist.
Bei weiteren steuerbezogenen Fragen nehmen Unternehmen am besten Kontakt zum einem Steuerberater auf.
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