Im Rahmen der Reisekostenpauschale sind auch Fahrtkosten inkludiert. Die sogenannte Kilometerpauschale kann in der Regel von Personen abgesetzt werden, die beruflich bedingte Fahrten mit ihrem eigenen Fahrzeug durchführen. Dies umfasst Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Unternehmer:innen, die für dienstliche Zwecke Fahrten zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz oder anderen beruflichen Einsatzorten durchführen.
Damit die betrieblichen Wege mit einem privaten Fahrzeug geltend gemacht werden können, muss das Fahrzeug auf die Mitarbeiter:innen selbst zugelassen sein, was eine Voraussetzung dafür ist. Das sogenannte Kilometergeld wird jedoch nur von Unternehmen verwendet, bei denen die Fahrtkosten pauschal berechnet werden und das Fahrzeug hauptsächlich privat genutzt wird, sodass es nicht zum Betriebsvermögen gehört.
Bei Fahrzeugen, die gesetzlich als Teil des Betriebsvermögens gelten, greifen andere Regelungen. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, und eine Pauschalabrechnung entfällt.