Laut § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, ihren Angestellten Kosten für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten zu erstatten. Allerdings ist die Höhe dieser Erstattung auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt, der sich am Bundesreisekostengesetz (BRKG) orientiert und die 30 Cent pro Kilometer vorsieht.
Sollten die Kosten nicht vollständig oder gar nicht über die Reisekostenabrechnung erstattet werden, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Allerdings gilt dies nur für Fahrten mit einem eigenen motorisierten Fahrzeug, während Fahrradfahrten nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden können.
Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn, Bus oder Flugzeug werden in der Regel über die Firmenkreditkarte des Unternehmens gebucht und können daher nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden. Gleiches gilt für Dienstwagenfahrten, da diese Kosten bereits durch den geldwerten Vorteil abgedeckt sind und vom Unternehmen getragen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zwei Optionen, um die Kosten für dienstliche Reisen erstattet zu bekommen: Sie können entweder die Kilometerpauschale nutzen oder die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben.
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