Der Arbeitsmarkt hat sich gewandelt: Bewerber:innen erwarten heute mehr von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin als die vertraglich vereinbarte Vergütung für ihre Arbeit. Diese Erwartungen erfüllen viele Unternehmen mit Sachbezügen oder Sachleistungen. Ein geldwerter Vorteil erhöht das Einkommen der Mitarbeitenden, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen aber steuerfrei.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Als Alternative zur Gehaltserhöhung erhöht der geldwerte Vorteil das Einkommen der Mitarbeitenden.
- Einige dieser Sachbezüge oder Sachleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei, andere sind dagegen grundsätzlich immer steuerpflichtig.
- Für einige gelten bestimmte Freibeträge oder Freigrenzen.
- Ob sich der Geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer:innen lohnt, hängt von Art und Umfang der Sachbezüge und -leistungen ab.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug oder eine Sachleistung, die über den reinen Arbeitslohn hinausgehen, aber nicht in Geld ausbezahlt werden. Zahlreiche Unternehmen nutzen Sachleistungen, um sich im Rahmen ihrer Employer-Branding-Strategie bei potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen als attraktiver Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu positionieren.
Was gilt als geldwerter Vorteil?
Waren oder Leistungen, die ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin seinen oder ihren Mitarbeitenden vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gelten als geldwerter Vorteil.
Diese zusätzliche Leistung gilt laut § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme und somit als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
Freigrenze bis 50 €/Monat
Bis zu 50 € im Monat sind Sachbezüge grundsätzlich steuerfrei. Arbeitgeber:innen können ihren Mitarbeitenden diese Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Zu diesen Sachbezügen zählen z.B. Tankgutscheine oder Warengutscheine.
Geldwerten Vorteil berechnen und versteuern
Ob sich der geldwerte Vorteil lohnt, obwohl er versteuert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bzw. bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils müssen Sie beachten, dass die unterschiedlichen Sachbezüge und -leistungen unterschiedlich versteuert werden und unterschiedliche Freigrenzen oder Freibeträge gelten.
Welche Sachleistungen müssen berücksichtigt werden?
Zu den typischen Sachbezüge oder Sachleistungen, die als geldwerter Vorteil gelten, zählen bspw.:
- Sachbezüge: Tankgutscheine, Jobtickets für den Nahverkehr, Zuschuss zum Fitness-Studio
- Geschenke
- Betriebsfeiern
- Firmenwagen
- Fahrtkostenzuschüsse
- Bonusmeilen
- Dienstwohnung
- Umzugskosten
- Verpflegungskosten
- IT-Ausstattung: Firmenlaptop und Firmenhandy
- berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Mitarbeiterrabatte und Warengutscheine
- Arbeitskleidung
- gesundheitliche Vorsorge
- Kosten für die Kinderbetreuung
- Mitarbeiteraktien
- Arbeitgeberdarlehen
Einige dieser Sachbezüge oder Sachleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Für andere gelten bestimmte Freibeträge oder Freigrenzen. Andere Leistungen und Bezüge hingegen sind grundsätzlich immer steuerpflichtig.
Wann ist ein geldwerter Vorteil steuerfrei?
Grundsätzlich gilt, dass der geldwerte Vorteil als zusätzliche Einnahme zum Einkommen versteuert werden muss. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen von der Regel.
- Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Form eines Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
- Aus- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin dienen.
- Typische Berufskleidung wie Uniformen oder Sicherheitskleidung, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinem oder ihrem Arbeitnehmer oder seiner oder ihrer Arbeitnehmerin unentgeltlich oder vergünstigt überlässt und ausschließlich beruflich getragen wird.
- Werkzeuggeld: Handwerker:innen, die ihr eigenes Werkzeug beruflich nutzen, können eine steuerfreie Entschädigung vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin erhalten.
- IT-Ausstattung wie Laptops oder Smartphones, die dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin für die berufliche und private Nutzung überlassen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass sich die Geräte im Besitz des Unternehmens befinden.
- Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dazu zählen bspw. betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten sowie die Unterbringung bei einer Tagesmutter. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Umfassen die Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes, ist diese nicht steuerfrei.
- Bei einem berufsbedingten Umzug, der durch den Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin veranlasst wird, werden die Umzugskosten steuerfrei erstattet.
- Geldwerter Vorteil Hybrid- und Elektroauto: Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin oder eines verbundenen Unternehmens sowie eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
- Geldwerter Vorteil Fahrrad: Unternehmen können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Fahrräder mit steuerlicher Förderung zur dienstlichen Nutzung anbieten. Da die Jobräder auch privat genutzt werden, entsteht ein geldwerter Vorteil. Wird das Jobrad als Gehaltsextra zur Verfügung gestellt, bleibt es steuerfrei. Wird es per Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, muss es mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rads versteuert werden.
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Geldwerter Vorteil: Freibeträge und Freigrenzen
Bestimmte geldwerte Vorteile müssen vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin versteuert werden. Allerdings gelten bestimmte Freibeträge oder Freigrenzen, bis zu denen diese Sachbezüge oder Sachleistungen steuerfrei bleiben.
Sachbezüge
Typische Sachbezüge sind Tankgutscheine oder Zuschüsse für den monatlichen Beitrag für ein Fitnessstudio. Bis zu einer Freigrenze von 50 € pro Kalendermonat bleiben diese Geldwerten Vorteile steuer- und sozialversicherungsfrei.
Kantinenessen oder Essensgutscheine
Essensgutscheine sowie vom Unternehmen subventioniertes Mittagessen in der eigenen Kantine gelten als geldwerter Vorteil und müssen entsprechend versteuert werden. Die Besonderheit: Der Wert darf bis zu 3,10 € höher sein als der steuerrechtlich festgelegte Betrag von 3,23 €. Die 3,10 € sind für den Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Differenzbetrag von 3,23 € muss versteuert werden.
Personalrabatte
Ein Unternehmen kann die Waren, die es herstellt und verkauft, oder Dienstleistungen, die es anbietet, seinen Mitarbeitenden zu vergünstigten Preisen anbieten. Als Bemessungsgrundlage gilt der um 4 % geminderte Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer, zu dem das Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistung auch seinen Kunden und Kundinnen anbietet.
Bonusmeilen
Mitarbeitende, die im Auftrag der Firma viel Reisen und dabei Bonusmeilen sammeln, können diese auch privat einsetzen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gestatten die private Nutzung. Auch hier gilt ein Freibetrag von jährlich 1.080 €, bis zudem die Bonusmeilen steuer- und sozialversicherungsfrei genutzt werden können.
Gesundheitsförderung
Maßnahmen wie sportliche Aktivitäten, Massagen oder Physiotherapien dienen im Rahmen des Gesundheitsmanagements eines Unternehmens, der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie der Förderung der Gesundheit in Unternehmen.
Geschenke
Typische Geschenke vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zum Geburtstag oder Jubiläum wie Blumen, Geschenkkörbe oder Bücher bleiben pro Ereignis bis zu einer Freigrenze von 60 € steuerfrei.
Betriebsfeiern
Bei Betriebsveranstaltungen wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern können Arbeitnehmer:innen maximal zweimal pro Jahr bis zu 110 € pro Veranstaltung steuerfrei erhalten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Differenz versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen.
Arbeitgeberdarlehen
Gewähren Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen ein zinsloses Darlehen oder ein Darlehen zu einem vergünstigten Zinssatz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Zinsvorteil versteuern. Das gilt aber nur für Arbeitgeberdarlehen, die über 2.600 € betragen. Bis zu dieser Grenze bleibt der Zinsvorteil steuerfrei. Ein Darlehen, das vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zu den marktüblichen Zinssätzen gewährt wird, gilt nicht als geldwerter Vorteil und muss nicht versteuert werden.
Mitarbeiteraktien
Sofern ein Unternehmen alle Mitarbeitenden in Form von Aktien am Unternehmen beteiligt und die Vermögensbeteiligung pro Jahr unter 360 € liegt, bleiben Mitarbeiteraktien steuer- und sozialversicherungsfrei. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz des Aktienwertes zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin und dem Ausübungspreis, also dem Basiswert, zu dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Ausübung seiner Aktienoption kaufen bzw. verkaufen kann. Wird der jährliche Freibetrag überschritten, werden Steuern und Sozialabgaben auf die Differenz fällig.
Freigrenzen und Freibeträge im Überblick
Geldwerter Vorteil | Freibetrag | Freigrenze |
---|---|---|
Sachbezüge | 50 € pro Kalendermonat | |
Kantinenessen und Essenszuschüsse | 3,10 € pro Mahlzeit | |
Personalrabatte | 1.080 € im Jahr | |
Bonusmeilen | 1.080 € im Jahr | |
Gesundheitsförderung | 600 € pro Jahr | |
Geschenke | 60 € pro Anlass | |
Betriebsfeiern | 110 € pro Veranstaltung (max. 2 pro Jahr) | |
Arbeitgeberdarlehen | 2.600 € | |
Mitarbeiteraktien | 360 € pro Jahr |
Immer steuerpflichtige Sachbezüge und Sachleistungen
Zu den wohl gängigsten geldwerten Vorteilen, die grundsätzlich immer vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin versteuert werden müssen, zählen der Firmenwagen, der Fahrtkostenzuschuss oder die Dienstwohnung.
Geldwerter Vorteil Firmenwagen
Das Auto ist des Deutschen liebsten Kind. Entsprechend haben Firmenwagen bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach wie vor einen hohen Stellenwert. Wer seinen Angestellten ein Auto als geldwerten Vorteil überlässt, verschafft ihnen ein zusätzliches Einkommen, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verteuern muss.
Wer einen geldwerten Vorteil in Form eines Dienstwagens erhält, den er auch privat nutzt, muss die private Nutzung versteuern. Für die Berechnung gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1-Prozent-Regelung
- Fahrtenbuch
Wer die 1-Prozent-Regelung anwendet, versteuert pro Monat 1 % des Brutto-Inlandslistenpreises des Kfz. Zusätzlich werden monatlich 0,03 % des Brutto-Inlandslistenpreises pro Kilometer Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz versteuert.
Beispielrechnung:
Bruttoinlandspreis des Fahrzeugs = 35.842,04 €
Der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versteuern muss, beträgt 573,47 € pro Monat.
Alternativ kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ein Fahrtenbuch führen. Damit das Finanzamt das Fahrtenbuch anerkennt, muss dieses stets aktuell und lückenlos gepflegt werden. Bei privaten Fahrten werden lediglich die gefahrenen Kilometer angegeben. Bei dienstlichen Fahrten müssen zusätzliche Angaben festgehalten werden:
- Datum
- Fahrer
- Zweck der Fahrt
- Name und Anschrift des besuchten Kunden oder der besuchten Kundin
- Abfahrtsort und Kilometerstand sowie Ankunftsort
- Kilometerstand
Ob sich ein Dienstwagen als geldwerter Vorteil tatsächlich lohnt oder ob der eigene Pkw günstiger ist, können Sie mithilfe zahlreicher Rechner im Internet ermitteln.
Geldwerter Vorteil Dienstwohnung
Wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin eine Dienstwohnung in der Nähe seiner oder ihrer Arbeitsstätte vergünstigt zur Verfügung gestellt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versteuern muss. Versteuert wird aber nicht die gesamte Miete, sondern nur die Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der vergünstigten Miete, zu der der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Dienstwohnung zur Verfügung stellen.
Geldwerter Vorteil Fahrtkostenzuschuss
Während Zuschüsse vom Arbeitgeber und von der Arbeitgeberin für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfrei sind, müssen Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und seiner oder ihrer ersten Tätigkeitsstätte versteuert werden. Dieser Zuschuss gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird pauschal mit 15 % über die Lohnsteuer versteuert. In der Sozialversicherung bleibt der Zuschuss allerdings beitragsfrei.
Welche Vorteile haben geldwerte Vorteile?
Sowohl Unternehmen als auch Angestellten profitieren von geldwerten Vorteilen. Aus Arbeitgebersicht erhöhen sie ab einer Höhe von monatlich 44 € zwar die Lohnnebenkosten. Gleichzeitig stellen die Sachbezüge aber ein gutes Argument dar, das viele im Rahmen ihres Employer Branding nutzen.
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
Der geldwerte Vorteil kann eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung sein. Als Arbeitgeber:in können Sie damit höhere Lohnzahlungen und damit verbundene steigende Lohnnebenkosten vermeiden und gleichzeitig Ihre Arbeitgebermarke mit zahlreichen Benefits stärken und die Bindung und Loyalität Ihrer Mitarbeitenden erhöhen.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der geldwerte Vorteil ein willkommener Zusatz zum Gehalt – und das unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung erfolgt automatisch mit der Lohnabrechnung, sodass ihnen dadurch auch kein zusätzlicher Aufwand – bspw. bei ihrer Steuererklärung – entsteht.
Fazit: Lohnt sich der geldwerte Vorteil wirklich?
Der geldwerte Vorteil erhöht das Einkommen der Mitarbeitenden und stellt damit eine Alternative zur Gehaltserhöhung dar, von der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gleichermaßen profitieren können. Unter bestimmten Voraussetzungen sind einige der Sachbezüge oder Sachleistungen für Arbeitnehmer:innen sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Für andere gelten bestimmte Freibeträge oder Freigrenzen. Beträge, die darüber hinaus gehen, müssen sie über ihre Lohnabrechnung versteuern.