Schon im Jahr 2019 meldeten Fahrradhersteller und -händler:innen Rekordumsätze. Im ersten Halbjahr 2020 hielt der Boom trotz Corona-Lockdown an. Immer mehr Menschen nutzen klassische Fahrräder oder moderne E-Bikes.
Gibt es für Radfahrten zur Arbeit auch die Entfernungspauschale oder ein Kilometergeldwie beim Pkw? Gelten für Elektrofahrräder die gleichen Regeln wie für klassische Fahrräder?
Lesen Sie im Folgenden die Antworten.
Kilometerpauschale
Für die einfache Strecke zwischen der privaten Wohnung und der ersten Tätigkeitsstrecke gibt es auch beim Radfahren 2020 die volle Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer für alle Arbeitnehmenden. Somit gilt hier der gleiche Betrag wie für Autofahrten. Die Pauschale wird zu einem Teil der Werbungskosten und auch Selbstständige können hier steuerlich profitieren.
Tipp: Alles zur Kilometerpauschale lesen Sie im unserem Beitrag.
Pendlerpauschale für Selbstständige
Selbstständige oder Unternehmer:innen, die auf ihrem privaten Rad Geschäftstermine ansteuern oder es gar im Rahmen einer Dienstreise verwenden, dürfen ebenfalls 30 Cent pro Kilometer als Betriebsausgabe verbuchen. Allerdings darf der Anteil dieser oder anderer geschäftlicher Fahrten nicht mehr als 50 % der gesamten Fahrradnutzung betragen. Andernfalls ist das Fahrrad verpflichtend dem Betriebsvermögen hinzuzurechnen.
Fahrrad als Betriebsvermögen
Entscheidend für Selbstständige ist außerdem eine Zehn-Prozent-Grenze an betrieblicher Nutzung. Denn wenn Sie Ihr Rad weniger nutzen, entfallen automatisch die Möglichkeiten von Abschreibungen oder der Geltendmachung der laufenden Kosten. Das Fahrrad gilt dann steuerlich in jedem Fall als Privatvermögen.
In dieser Hinsicht gelten für Fahrräder die gleichen Regelungen wie für andere betrieblich genutzte Privat-Fahrzeuge:
- Ab einer geschäftlichen Nutzung von mehr als 10 % können Sie entscheiden, ob es Betriebsvermögen werden soll. Das Fahrrad gehört dann zum gewillkürten Betriebsvermögen.
- Ab mehr als 50 % betrieblicher Nutzung kommt es verpflichtend zum notwendigen Betriebsvermögen hinzu.
- Das Gleiche gilt, wenn Sie das Rad einem Ihrer Mitarbeitenden zur Verfügung stellen. Diese Überlassung gilt als volle betriebliche Nutzung.
Ihre Arbeitnehmenden dürfen das Fahrrad dann komplett privat nutzen. Anders als bei der Privatnutzung eines Firmenwagens muss für Fahrräderoder nicht zulassungspflichtige E-Bikes seit 2019 – bis mindestens 2030 – kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden.
Als selbstständig tätige Person müssen Sie eine private Nutzung des Betriebsvermögens ebenfalls nicht mehr als Privatentnahme versteuern. Das Führen eines Fahrtenbuchs oder die Anwendung der 1-Prozent-Regelung entfallen damit.
Falls Sie wählen können, ob Sie Ihr Fahrrad dem gewillkürten Betriebsvermögen zurechnen oder es als Privatvermögen deklarieren, müssen meist einige Berechnungen vorgenommen werden. Umso besser, wenn Sie sich dabei auf Buchhaltungs-Tools stützen können, die Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Ausgaben geben und Sie insgesamt bei der Vorbereitung der Steuererklärung unterstützen.
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Pedelecs und Sportgeräte
Die steuerliche Behandlung von Fahrrädern oder Elektrofahrrädern orientiert sich am Verkehrsrecht. Ein gewöhnliches Rad muss zunächst einmal straßenverkehrstauglich sein – also Beleuchtung und Klingel besitzen. Andere Räder gelten als Sportgeräte, nicht als Verkehrsmittel und können deswegen nicht steuerlich abgesetzt werden.
Bei Rädern mit Elektromotor richtet sich die Einordnung nach der Zulassungspflicht. Nicht zulassungspflichtige E-Bikes werden wie gewöhnliche Fahrräder behandelt. Pedelecs mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind Kraftfahrzeugen wie Mopeds oder Motorrädern gleichgestellt.
Das bedeutet dann zum Beispiel bei der Nutzung oder Überlassung als Dienstfahrrad wieder bei privater Nutzung: Privatentnahme verbuchen oder geldwerten Vorteil versteuern!
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Dienstfahrrad – Abschreibung
Sobald ein Fahrrad zum Betriebsvermögen kommt, dürfen die Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Soll ein älteres Privat-Rad eingelegt werden, nutzen Sie alternativ den Teil- oder Zeitwert. Dessen Höhe oder die Höhe der Anschaffungskosten – ohne Umsatzsteuer – bestimmt die Abschreibungsart oder -möglichkeiten.
Das Fahrrad sofort voll abschreiben
Das Steuerrecht erkennt ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) an, wenn es
- abnutzbar,
- beweglich und
- selbstständig nutzbar ist.
Ein Fahrrad erfüllt alle diese Voraussetzungen. So wird die GWG-Sofortabschreibung möglich, bei der alle Kosten, zu denen ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, unmittelbar abgeschrieben werden dürfen. Dabei gelten seit 2018 bis auf Weiteres diese GWG-Grenzen:
- bis 150 € sofortige Abschreibung ohne Verzeichnis.
- ab 150 und unter 250 € Sofortabschreibung mit Verzeichnis.
- ab 250 und unter 800 € wieder Sofortabschreibung mit Verzeichnis oder Abschreibung als Sammelposten mit Erfassung in separatem Sachanlagenkonto.
- ab 800 und unter 1.000 € Abschreibung als Sammelposten ohne Verzeichnis mit Sachanlagen-Erfassung.
- ab 1.000 € Aktivierung mit Abschreibung nach AfA Tabelle.
Abschreibung für Fahrräder
Für alle Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs mit Netto-Anschaffungskosten oder einem Zeitwert von 1.000 € und mehr kann auch die Abnutzung steuerrechtlich anerkannt werden: Diese wird als Wertminderung Ihrer Anlagegüter angerechnet und kann entsprechend abgesetzt werden.
Die maßgebende AfA-Tabelle für alle verwendbaren Anlagegüter sieht für Fahrräder allgemein eine lineare Abschreibung über sieben Jahre vor – bis dato unterscheidet sie nicht zwischen klassischen Fahrrädern und Rädern mit elektrischer Unterstützung.
Somit können für jedes Fahrrad steuerlich ab der 1.000-Euro-Grenze jährlich 1/7 der Anschaffungskosten oder des Zeitwerts als Abschreibung angesetzt werden.
Für Räder, die Sie 2020 oder 2021 anschaffen, ist auch die degressive Abschreibung möglich. Sie wurde generell in den Gesetzen zur Bewältigung der Corona-Krise wiedereingeführt. Das erlaubt Ihnen nun auch eine Abschreibung von bis zu 25 % der Anschaffungskosten oder maximal dem 2,5-Fachen der linearen Abschreibung.
Laufende Kosten
Sämtliche regelmäßigen Kosten für den Unterhalt eines Fahrrads im Betriebsvermögen – Reparaturen, Wartung oder auch das Aufladen eines E-Bikes und eine Versicherung – stellen gewöhnliche Betriebsausgaben dar und lassen sich so ebenfalls steuerlich geltend machen.
Gut zu wissen: Gewisse Berufsgruppen können eine Betriebsausgabenpauschalein Anspruch nehmen und die Kosten auch in diesem Rahmen absetzen.
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