Grundsätzlich gilt, dass die entsprechenden Vorbereitungen zur Vermeidung von Steuerschulden beim Finanzamt rechtzeitig getroffen werden sollten: Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Denn potentielle oder bereits ausgerufene Nachzahlungen können den Betroffenen schnell in finanzielle Bedrängnis bringen. Im folgenden Artikel soll daher auf die Punkte Gewerbesteuer sowie Nachzahlungen von Steuern eingegangen werden.
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Wann kommt es Steuernachzahlungen?
Als Betroffene gelten in puncto Steuernachzahlung vor allem Selbstständige oder Freiberufler, deren Einkommen nicht automatisch durch den Gesetzgeber versteuert wird. Auch Unternehmern und Mitinhabern von Personengesellschaften können leicht Nachzahlungen drohen. Die tatsächlich auf das erzielte Einkommen fällige Steuerzahlung wird erst später mit Abgabe der Steuererklärung (zum Beispiel online, unter Angabe aller Einnahmen und Ausgaben, die zum Beispiel durch Rechnungen belegt werden müssen, sowie der Beiträge zur privaten Altersvorsorge, die sich teils steuerlich absetzen lassen) oder Gewinnermittlung festgeschrieben.
Steuernachzahlungen können eine große Last für Unternehmen bzw Selbstständige sein. Wird die Zahllast aufgrund von Versäumnissen zu hoch, kann es schnell zur Insolvenz kommen. Dabei entsteht die nicht mehr zu bewältigende Steuerlast häufig nicht ursprünglich durch Zahlungsfähigkeit, sondern mangelhaftes Finanz- und Zeitmanagement. Je mehr Zeit verstreicht, ohne dass die Steuererklärung für das jeweilige Jahr eingereicht wird oder einer Zahlungsaufforderung nachgekommen wird, desto mehr Steuerschuld sammelt sich an. Um das zu vermeiden nehmen viele Unternehmer für Fragen der Buchhaltung Kontakt zu einem Steuerberater auf.
Steuern zahlen: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
Selbstständige Unternehmer müssen zwei bzw. drei Typen von Steuern (Unternehmenssteuer) zahlen:
- Umsatzsteuer (ausgenommen Kleingewerbe, entsprechend auf Rechnungen vermerkt)
- Einkommensteuer (= Körperschaftsteuer im Fall einer GmbH oder UG)
- Gewerbesteuer (Freiberufler ausgenommen)
Die Gewerbesteuer stellt eine für Unternehmen und Selbstständige zusätzliche Steuerbelastung dar. Diese Steuer wird im Rahmen eines Gewerbebetriebs erhoben – sämtliche Gewerbetreibende in Deutschland müssen diese Steuerzahlung demnach zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer richtet sich nach dem Ertrag des Unternehmens sowie der jeweiligen Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb stattfindet (die Gewerbesteuer wird von der zuständigen Gemeinde erhoben).
Hat der Gewerbetreibende noch keinen Gewinn erzielt, muss er auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Wurde ein geringer Gewinn erzielt, so gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften und 5.000 Euro für Vereine. Für Kapitalgesellschaften gibt es diesen Freibetrag nicht.
Im Gegensatz zur Gewerbesteuer stellt die Umsatzsteuer eine Steuer dar, die auf Entgelte von Lieferungen und sonstigen Leistungen erhoben wird.
Für alle Typen von Steuern muss eine Steuererklärung getätigt werden. Dabei werden Umsatz und Gewinn im jeweiligen Zeitraum angegeben. Die Steuererklärungen müssen Unternehmer jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einreichen. Kümmert sich ein Steuerberater um die Steuern, bleibt etwas mehr Zeit, so dass die Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gilt. Auf Grundlage aller Angaben stellt das Finanzamt einen Steuerbescheid aus, aus dem der zu zahlende Betrag an Steuern hervorgeht.
Wenn Gewerbe- und Einkommenssteuern zu spät entrichtet werden
Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler sollten ihre Steuern unverzüglich ab Erhalt des Steuerbescheids an das Finanzamt zahlen. Bei verschleppten Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent der Steuerschuld pro Monat fällig oder Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel Kontopfändungen. Acht zu geben ist hier besonders auf das im Steuerbescheid angemerkte Fälligkeitsdatum.
Wann kommt es zu einer Zwangsvollstreckung?
Vollstreckungen werden vom Finanzamt immer nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgenommen:
- Über die entsprechende Nachzahlung muss ein Erlass erteilt worden sein
- Zahlungsaufforderung gegenüber dem Steuerschuldner liegt vor
- Fristsetzung von mindestens 1 Woche bis zur Zwangsvollstreckung wurde erteilt
Wenn man die Steuerschuld nicht zahlen kann
Sollte die Steuernachzahlung nicht bezahlt werden können, so sollte in jedem Fall Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufgenommen werden. Folgende Möglichkeiten bestehen überdies:
- Einspruchserklärung gegenüber Steuerbescheid
- Steuerstundungsantrag gegenüber dem Finanzamt
- Vollziehungsaussetzung beantragen
Wissenswertes zum Steuerfreibetrag
Der Gesetzgeber sieht bei der Erhebung von Steuern (zum Beispiel Gewerbesteuer) auch entsprechende Steuerfreibeträge im Jahr vor:
- Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro jährlich
- Einkommenssteuer-Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro im Jahr
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