Im Vergleich zu Privatpersonen ist die Abgabe der Steuererklärung für Firmengründer:innen wesentlich komplexer. Angestellte reichen ihre Steuererklärung über ELSTER online beim Finanzamt ein, können alternativ aber auch noch die Vordrucke aus Papier nutzen. Als Firmengründer:in sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Steuererklärung digital zu übermitteln. Abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens müssen Sie als Firmengründer:in unterschiedliche Steuerarten sowie unterschiedliche Vorgaben bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Steuererklärung für Unternehmen: Darauf sollten Sie achten

Grundsätze zur Steuererklärung für Unternehmen
Grundsätzlich gilt für die Steuererklärung von Unternehmern:
- Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften gelten als juristische Personen und geben eine Einkommensteuererklärung ab.
- Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, benötigen für die Einkommensteuererklärung lediglich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Anlage zur Steuererklärung.
- Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die UG, die AG oder Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten als juristische Personen und müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
- Die Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft müssen ihre Einnahmen zusätzlich in ihrer privaten Einkommensteuererklärung angeben.
- Alle Unternehmen sind verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Ausnahme sind Unternehmen, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit sind.
- Alle Unternehmen sind verpflichtet, eine Steuererklärung für die Gewerbesteuer abzugeben. Ausnahme sind Freiberufler.
- Firmengründer:innen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen Lohnsteuer für ihre Angestellten abführen.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen bei natürlichen Personen ermittelt?
Um das zu versteuernde Einkommen als Firmengründer:in eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft für die Steuererklärung zu ermitteln, werden sämtliche Einkünfte berücksichtigt. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus
- einer selbstständigen Tätigkeit
- nicht selbstständiger Arbeit
- Vermietung
- dem Gewerbebetrieb
Bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro können Sie Ihr Einkommen mithilfe einer formlosen Einnahmen-Überschuss-Rechnung erklären. Dazu können Sie die Anlage EÜR vom Finanzamt nutzen. Alternativ erstellen Sie die EÜR mithilfe einer Buchhaltungssoftware, die in einem modernen Online Geschäftskonto wie dem von Qonto bereits integriert ist.
Die Höhe der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt der Progression. Das bedeutet, mit steigenden Einnahmen steigt auch die Steuerlast. Um Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast zu mindern, können Sie als Firmengründer:in zahlreiche Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Vorbereitende Buchhaltung und Steuern sind nicht das interessanteste Thema. Zum Glück bietet Qonto hierfür eine passende Lösung.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen bei Kapitalgesellschaften ermittelt?
Kapitalgesellschaften unterliegen der Pflicht, die Körperschaftssteuer zu zahlen. Sie beträgt unabhängig von der Höhe der Einnahmen 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Das Einkommen wird anhand der Gewinne und Verluste des Unternehmens berechnet. Dazu erstellt das Unternehmen einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Zusätzlich muss eine Steuerbilanz erstellt werden, die von der eigentlichen Handelsbilanz abweichen darf.
Umsatzsteuererklärung für FirmengründerInnen
Grundsätzlich sind alle Unternehmen verpflichtet, Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen und Lieferungen zu erheben. Die Umsatzsteuer wird monatlich oder quartalsweise mit der Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt weitergereicht. Gleichzeitig können Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie für Unternehmensausgaben gezahlt haben, in Form der Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuererklärung werden die Voranmeldungen noch einmal überprüft.
Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind Kleinunternehmer:innen.
Kleinunternehmerregelung
Gewerbesteuererklärung für FirmengründerInnen
Mit Ausnahme von Freiberufler:innen sind alle Unternehmen verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die direkt von der Gemeinde, in der Ihr Unternehmen sitzt, erhoben wird.
Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften profitieren von einem Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Bis zu diesem Betrag zahlen sie keine Gewerbesteuer. Es werden lediglich Gewinne, die diesen Betrag übersteigen, versteuert. Das befreit Firmengründer:innen aber nicht von der Pflicht, die Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Kapitalgesellschaften steht kein Freibetrag zu. Sie zahlen die Gewerbesteuer auf den gesamten Gewinn.
Lohnsteuerabgaben
Firmengründer:innen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen sich auch mit der Lohnsteuer aus Sicht des Arbeitgebers befassen. Mit Ausnahme der Minijobber auf 450-Euro-Basis müssen Sie für Ihre Angestellten Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Wie Sie Ihr eigenes Gehalt als Firmengründer:in in der Steuererklärung angeben müssen hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.
EinzelunternehmerIn: Zahlen Sie sich als Inhaber:in einen Unternehmerlohn wird der Betrag steuerlich als Entnahme betrachtet.
Personengesellschaften: Das Gehalt für einen oder mehrere Geschäftsführer wird als Vorweggewinn betrachtet und kann daher steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und nicht steuermindernd wirkt.
Kapitalgesellschaften: Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften werden wie Angestellte behandelt. Entsprechend muss das Unternehmen für sie Lohnsteuer abführen. Ihr Gehalt kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und die Steuerlast mindern. Voraussetzung ist, dass die Höhe des Gehalts sich in einem angemessenen Rahmen bewegt.
Steuererklärung für Firmengründer: Lohnt sich eine Steuerberatung?
Grundsätzlich ist es für Firmengründer ratsam, sich Hilfe bei einer Steuerberatung zu holen. Zum einen kennen sich die Expertinnen und Experten sehr gut mit den gesetzlichen Bestimmungen aus und stehen Ihnen bei allen steuerlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. Zum anderen können Sie die Kosten für die Steuerberatung von der Steuer absetzen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Steuerberater:innen Firmengründer:innen mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung verschaffen. Ohne Steuerberatung müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Wenn Sie eine Steuerberatung beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Beauftragen Sie Ihre Steuerberatung im laufenden Geschäftsjahr mit den Abschlagszahlungen für die Lohnsteuer sowie der Umsatzvoranmeldung, sparen Sie zudem Zeit, die Sie als Firmengründer:in in den Aufbau Ihres Start-ups stecken können.
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