In vielen Berufen oder Branchen ist eine Dienstreise ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags. Die Kosten dafür – die sogenannten Reisekosten – erstatten in der Regel die Arbeitgeber. Ansonsten haben Arbeitnehmende alternativ die Möglichkeit, sie im Rahmen des Reisekostenrechts später als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
In jedem Fall ist es wichtig, die Reisekosten für Unternehmer:innen wie Arbeitnehmende ab dem ersten Tag richtig zu belegen (mit Original- und in Ausnahmefällen mit Eigenbelegen) und abzurechnen. Hierbei sind einige Punkte zu beachten.
Definition: Was ist eine Dienstreise?
Was zählt zu den Reisekosten?
Liegt eine Dienstreise vor, besteht Anspruch auf Erstattung folgender Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte rund um die Uhr anfallen können:
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten für Hotel oder Pension
- der tägliche Verpflegungsmehraufwand sowie
- Nebenkosten
Fahrt- und Übernachtungskosten
Eine Abrechnung der Ausgaben für die Übernachtung im Hotel, Hin- oder Rückreise mit Flugzeug oder Zug sowie bei Fahrten mit einem Mietwagen erfolgt immer in tatsächlicher Höhe anhand der jeweiligen Belege.
Bei Hotelkosten, die neben der Übernachtung gleich das Frühstück beinhalten, zählt dieses Frühstück zum Verpflegungsmehraufwand. Lässt sich der Kostenanteil nicht konkret beziffern und abgrenzen, erfolgt später bei der Verpflegungspauschale ein prozentualer Abzug.
Reisekosten bei Nutzung des Privatwagens
Verwendet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für die Dienstreise den Privatwagen (und keinen Firmenwagen), können im Zuge des Kilometergelds die pauschale Abgeltung sämtlicher damit verbundener Unkosten geltend gemacht werden.
Zunächst kann die Kilometerpauschale von 30 Cent genutzt werden. Dies bedeutet weniger Aufwand als die Führung eines Fahrtenbuchs, das für die zwei weiteren Abrechnungsoptionen ansonsten zwingend erforderlich ist:
- Abrechnung in tatsächlicher Höhe mit Einzelnachweis aller beruflichen Fahrten.
- durch einen fahrzeugindividuellen Kilometersatz, der mittels eines Fahrtenbuchs über mindestens zwölf Monate ermittelt wird.
Hinweis: Nicht verwechselt werden sollte das Kilometergeld mit der Entfernungspauschale, die auch als Pendlerpauschale bekannt ist. Letztere bezieht sich auf tägliche Fahrten zur Arbeitsstätte.
Verpflegungspauschale für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen
Auf einer Reise entfällt zwar die eigene Versorgung zu Hause und damit auch die dafür notwendigen Ausgaben, mit einem identischen Betrag kommt auf Reisen zum Beispiel in Restaurants aber niemand aus. Es entsteht ein Verpflegungsmehraufwand, der zur einfacheren Abrechnung individuell mit einer Verpflegungspauschale abgegolten wird.
Diese richtet sich nach:
- der Abwesenheit in Stunden pro Tag.
- dem Ort der Dienstreise – Inland oder Ausland.
Deutschlandweit gilt eine einheitliche Pauschale. Beim Reisen ins Ausland gelten andere Regelungen: Arbeitnehmende erhalten für praktisch jedes Land, in dem sie tätig sind, einen anderen, jeweils dem Lebensstandard angepassten Pauschalbetrag in Euro, der außerdem oftmals noch Anpassungen für einzelne Regionen oder Städte enthält.
Die Pauschalen für dienstliche Reisen in Deutschland
Die Dauer der Abwesenheit in Stunden pro Tag entscheidet, ob überhaupt ein Mehraufwand für die Verpflegung zustande kommt. Bei Zeiten von acht Stunden oder weniger ergibt sich in puncto Verpflegung kein wesentlicher Unterschied zu einem normalen Arbeitstag. Erst wenn die Zahl der Stunden pro Tag steigt, entsteht ein Anspruch auf verschiedene Pauschalen:
- Ab acht und bis zu 24 Stunden gilt generell eine Pauschale von 15 €, auch wenn dazwischen eine Nacht liegt.
- Für ganze Tage oder volle 24 Stunden verdoppelt sich der Betrag auf 30 €.
Eine Übernachtung schafft in einigen Fällen überhaupt erst eine Berechtigung für die Verpflegungspauschale. Selbst wenn die Reisezeit für An- und Abreisetag zusammengenommen keine acht Stunden erreicht, entsteht allein durch die Nacht ein ausreichender Zeitraum.
Unterschiede bei Anreisetag und Abreisetag
Am Anreisetag spielt es auf Inlandsreisen keine Rolle, wie lange Arbeitnehmende abwesend oder unterwegs sind. Für den Tag gibt es eine Verpflegungspauschale von 15 €, beispielsweise für das Abendessen.
Am Abreisetag erhält jeder einen Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand, selbst wenn direkt nach dem Frühstück die Rückreise beginnt und man schon mittags wieder zu Hause oder im Unternehmen ist. Auf Auslandsreisen wird für beide Tage dagegen eine 80-prozentige Pauschale erstattet.
Am zweiten Tag und allen weiteren Tagen gilt, sofern mehrere Übernachtungen stattfinden und es sich um Zwischentage handelt, die Pauschale von 30 €.
Korrekturbedarf bei den Pauschalen
Ein Hotel mit Frühstücksbuffet berechnet immer einen Pauschalpreis für alle Leistungen. Es gibt selten genaue Informationen, wie viel das Zimmer oder die morgendliche Mahlzeit einzeln kosten. Für die Abrechnung bleiben die Übernachtungskosten trotzdem unberührt. Dafür muss aber ein Ausgleich bei den Verpflegungskosten erfolgen.
Dieser Ausgleich findet in Form eines 20-prozentigen Abschlags auf die Pauschale für einen ganzen Tag in Höhe von 30 € statt. Sie sinkt daher dann auf 24,00 €. Bei einer Reise ins Ausland besteht analog die gleiche Regelung.
Was ist günstiger: Abrechnung mit dem Arbeitgeber oder über die Steuererklärung?
Wer direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet, bekommt alle Reisekosten auf den Euro genau, wie hier beschrieben, erstattet. In Form von Werbungskosten mindern die Ausgaben nur das zu versteuernde Einkommen. Damit ist aber nicht gewährleistet, dass die zu zahlenden Steuern um den gleichen Betrag sinken – das dürfte sogar eher selten der Fall sein.