Bei Einzelunternehmen stehen die Inhaber:innen als natürliche Personen im Vordergrund. Welche Steuern Einzelunternehmen zahlen und was sie steuerlich geltend machen können, erfahren Sie hier.
Welche Steuern zahlen Einzelunternehmen? Eine Übersicht für 2024
- Einzelunternehmer.innen sind einkommen, gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.
- Ausnahme bilden Freiberufler:innen, die von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit sind.
- Einzelunternehmen können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, um sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen.
- Bei der Einkommen- und der Gewerbesteuer können Einzelunternehmen Freibeträge geltend machen.
Ihre Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Zudem sind sie gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Unter bestimmten Umständen können Einzelunternehmen bei der Steuer aber von Freibeträgen sowie der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Steuern in Einzelunternehmen
Eingetragene Kaufleute, Kleingewerbe und Freiberufler:innen haben eines gemeinsam: Sie zählen alle zu den Einzelunternehmen. Wie bei den Personengesellschaften stehen auch bei den Einzelunternehmen die Inhaber:innen als natürliche Personen im Vordergrund – sowohl bei Haftungsfragen als auch bei der Besteuerung von Einzelunternehmen. Für die meisten Einzelunternehmen sind die folgenden Steuerarten relevant:
Wer eigene Mitarbeitende beschäftigt, muss zudem monatlich die Lohnsteuer (LSt) an das Finanzamt abführen. Einzelunternehmen, die bebaute oder unbebaute Grundstücke besitzen, leisten zudem vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Grundsteuer (GrSt). Wird Grundvermögen erworben, wird einmalig die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällig.
Einkommensteuer
Die Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Entsprechend sind Einzelunternehmer:innen dazu verpflichtet, einmal im Jahr ihre Einkommensteuererklärung abzugeben.
Übrigens: Wussten Sie, dass Sie die Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben und somit absetzen können? Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Gewerbesteuer
Mit Ausnahme der Freiberufler:in gelten auch Einzelunternehmen als Gewerbebetriebe. Wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen, führt der erste Schritt zum Gewerbeamt. Gewerbeanmeldung bringt die Pflicht mit sich, zusätzlich zur Einkommensteuererklärung die jährliche Gewerbesteuererklärung einzureichen, um die Gewerbesteuer zu bezahlen.
Umsatzsteuer
Die Umsätze, die ein Einzelunternehmen mit seinen Lieferungen und Leistungen erzielt, unterliegen der Umsatzsteuer. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung reichen Einzelunternehmen diese Steuer an das Finanzamt weiter. Zudem ist einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung fällig.
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Einkommensteuer im Einzelunternehmen
Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen gelten als natürlichen Personen. Ihre Einnahmen unterliegen damit gemäß deutschem Steuerrecht der Einkommensteuer (ESt). Der Solidaritätszuschlag fällt für die meisten Einzelunternehmen seit 2021 weg. Hinzu kommt ggf. die Kirchensteuer.
Die Einkommensteuererklärung
Ihre Einkommensteuererklärung reichen Einzelunternehmer:innen für das Jahr 2023 bis zum 31. August 2024 beim Finanzamt ein. Wer diese Frist nicht einhalten kann, kann eine Verlängerung erwirken. Der Antrag auf Fristverlängerung wird schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Einzelunternehmer:innen, die ihre Einkommensteuererklärung von einer Steuerberatung machen lassen, haben bis zu zwei Jahre Zeit für die Abgabe. Die Höhe der Einkommensteuer wird mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt und in vierteljährlichen Vorauszahlungen fällig.
Gewinnermittlung in Einzelunternehmen
Die Höhe der fälligen Einkommensteuer wird auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens bzw. dem Gewinn eines Einzelunternehmens berechnet. Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind zur doppelten Buchführung und der Erstellung einer Bilanz inklusive einer Gewinn- und-Verlustrechnung verpflichtet. Die Bilanz dient der Gewinnermittlung für die Festlegung der Einkommensteuer. Das Gleiche gilt für Einzelunternehmen, deren Umsatz mehr als 600.000 € beträgt oder deren Gewinn in einem Geschäftsjahr über 60.000 € liegt.
Einkommensteuerfreibeträge nutzen
Gewerbesteuer im Einzelunternehmen
Einzelunternehmer:innen, die keine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen ihr Unternehmen beim Gewerbeamt anmelden.
Die Gewerbesteuererklärung
Obwohl die Gewerbesteuer (GewSt) eine Gemeindesteuer ist, die direkt an die Gemeinde gezahlt wird, wird die jährliche Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt geschickt. Hier gelten die gleichen Fristen wie für die Einkommensteuererklärung.
Gewerbesteuer für Einzelunternehmen berechnen
Die Festlegung der Gewerbesteuer beruht auf dem Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens. Um diesen zu berechnen, wird der Gewinn um Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen reduziert und um die Gewerbeverluste der Vorjahre gekürzt. Dieser wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % und anschließend mit dem individuellen Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert, um die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer zu berechnen. Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt in vierteljährlichen Vorauszahlungen.
Gewerbesteuerfreibetrag nutzen
Umsatzsteuer im Kleingewerbe
Grundsätzlich sind alle Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer (USt) in Höhe von regulär 19 % und ermäßigt von 7 % wird auf die Umsätze aus Lieferungen und Leistungen erhoben und in der Rechnung gesondert neben dem Nettorechnungsbetrag angegeben.
Einzelunternehmen behalten die Umsatzsteuer von ihren Kunden ein und leiten diese mit der Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt weiter. Im Rahmen des Vorsteuerabzuges wird Einzelunternehmen die Umsatzsteuer, die sie selbst auf Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmen geleistet haben, vom Finanzamt erstattet.
Abgabe der Umsatzsteuererklärung
Zusätzlich zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung, reichen Einzelunternehmen einmal im Jahr zu den gleichen Fristen wie bei der Einkommen- und der Gewerbesteuererklärung ihre Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ein. Rechnungen, die im Veranlagungszeitraum verspätet zugestellt oder vergessen wurden, können hier nachgetragen werden.
Die Kleinunternehmerregelung
Einzelunternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass sie im vorherigen Geschäftsjahr höchsten einen Umsatz in Höhe von 22.000 € erwirtschaftet haben und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwarten. Ein Einzelunternehmen, das von der Umsatzsteuer befreit ist, ist gleichzeitig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
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